Sozialgericht Kassel – Az.: S 11 AY 14/13

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

1. xxx,
2. xxx,
Beklagter,

hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel durch die Richterin am Sozialgericht xxx als Vorsitzende am 3. September 2014 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers vom 28.08.2013 hinsichtlich des Leistungszeitraumes ab 01.08.2013 bis zum 27.10.2014 zu entscheiden.

Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

TATBESTAND
Der Kläger begehrt im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Widerspruchs vom 28.08.2013 hinsichtlich der Leistungshöhe nach dem AsylbLG ab dem 01.08.2013.

Der Kläger lebte ab September 2010 in einer Gemeinschaftsunterkunft in xxx und erhielt vom Beklagten zu 1) Leistungen nach dem AsylBLG. Dabei fand bis zum 25.09.2013 eine Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylBLG statt. Wegen der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft reduzierte der Beklagte zu 1) die Leistungshöhe zudem monatlich um 31,26 €, weil dem Kläger keine Kosten für Wohnungsinstandsetzung und -reparaturen sowie für Strom entstehen würden. Hinsichtlich der vorgenommenen Kürzungen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Zeit ab 01.08.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 beim Beklagten zu 1) Widerspruch ein.

Nachdem über den Widerspruch durch den Beklagten zu 1) nicht entschieden wurde, hat der Kläger am 16.12.2013 beim Sozialgericht Kassel sowohl gegen den Beklagten zu 1) (Ausgangsbehörde) als auch gegen das Regierungspräsidium Kassel als Widerspruchsbehörde (Beklagter zu 2) ) Untätigkeitsklage erhoben. Mit Vorlagebericht vom 13.01.2014 hat der Beklagte zu 1) den Widerspruch dem Regierungspräsidium Kassel (Beklagter zu 2) ) vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu 2) zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers vom 23.08.2013 zu entscheiden.

Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 12.03.2014 mitgeteilt, ihm würden nunmehr die Akten des Klägers vorliegen und er gehe davon aus, bis spätestens 05.06.2014 über den Widerspruch vom 23.08.2013 zu entscheiden. Mit Schreiben vom 04.08.2014 teilte der Beklagte zu 2) mit, die Bearbeitung des Widerspruches werde frühestens im September 2014 möglich sein wegen des anstehenden Urlaubs der zuständigen Sachbearbeiterin. Auch dann seien noch weitere Ermittlungen zur Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylBLG mittels Beiziehung und Auswertung der Ausländerakte vorzunehmen. Mit Schreiben vom 18.08.2014 weist der Beklagte zu 2) zudem daraufhin, angesichts der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für andere Leistungsempfänger zahlreich erhobene Widersprüche und Untätigkeitsklagen fehle es an Personalkapazitäten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Parallelverfahren S 11 AY 15/13 und S 11 AY 6/14 und der dort beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten zu 1) Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Im Übrigen weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, soweit er für die Entscheidung relevant ist.

Die Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung des Widerspruchs vom 23.08.2013 ist zulässig, denn die hierfür einzuhaltende Drei-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG war bei Klageeingang am 16.12.2013 gewahrt. Zulässigerweise richtet sich die erhobene Untätigkeitsklage auch sowohl gegen die Ausgangsbehörde, den Beklagten zu 1), als auch gegen die zuständige Widerspruchsbehörde, den Beklagten zu 2). Denn gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. SGG hat bei Nichtabhilfe des Widerspruchs durch die Ausgangsbehörde, hier der Beklagte zu 1), die nächst höhere Behörde, hier der Beklagte zu 2), einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Bei Klageerhebung am 16.12.2013 hat aber der Beklagte zu 1) weder dem Widerspruch vom 23.08.2013 abgeholfen noch der Beklagte zu 2) eine Widerspruchsentscheidung getroffen. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) erst am 13.01.2014, nachdem er entschieden hatte, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, die Widerspruchsunterlagen an den Beklagten zu 2) abgegeben.

Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Weder für die Abgabe des Widerspruchsverfahrens nach Klageerhebung durch den Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2), noch für die Nichtbescheidung des Widerspruchs durch den Beklagten zu 2) bis zum heutigen Tag liegt ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG vor. Weder die angeführte laut Beklagtem zu 2) noch erforderliche Beiziehung der Ausländerakten, noch der behauptete Personalengpass wegen zahlreicher vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für weitere Hilfeempfänger eingelegter Widersprüche und Erhebung von Untätigkeitsklagen, noch die im Übrigen genannten Personalengpässe beim Beklagten zu 2) sind geeignet, die Nichtbescheidung des Widerspruchs vom 23.08.2013 nachvollziehbar zu begründen. Die für den Kläger geltenden Garantien des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK sind von den Beklagten nicht eingehalten worden. Dies gilt nach Ablauf von mehr als acht Monaten nach Klageeingang insbesondere auch für den Beklagten zu 2). Die dem Beklagten mit dieser Entscheidung nunmehr gesetzte Frist berücksichtigt auch, dass anerkennenswerte Gründe für eine weitere Verzögerung nicht erkennbar sind und unterstreicht den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte zu 1) erst Wochen nach Erhebung der Untätigkeitsklage überhaupt das Widerspruchsverfahren an die zuständige Widerspruchsbehörde, den Beklagten zu 2), weitergeleitet hat und dass dieser ohne sachlich anerkennenswerten Grund bis heute über den Widerspruch nicht entschieden hat.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungszulassung in Höhe von 750,00 € wird vorliegend nicht erreicht. Die streitige Leistungskürzung nach § 1a AsylBLG für die Zeit von August 2013 bis 25.09.2013 und die weiteren monatlichen Leistungskürzungen in Höhe von 31,26 € erreichen selbst bei Hochrechnung letzterer Kürzung auf ein Jahr nur einen Betrag von unter 500,00 € und liegt damit unter der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdehöhe nach § 143 SGG nicht erreicht. Berufungszulassungsgründe nach § 144 SGG sind für das Gericht nicht erkennbar, sodass es die Berufung nicht zulässt.

Es folgt die Rechtsmittelbelbelehrung.