Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 22.09.2014 – Az.: S 12 AS 1791/11

URTEIL

In dem Rechtsstreit
xxx,
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2014 durch die Richterin am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2011 verurteilt, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 26.03.2010 in vollem Umfang zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Der Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.

TATBESTAND
Gegenstand des Rechtsstreites ist die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin stand bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 02.03.2010 sprach die Klägerin persönlich bei dem Beklagten vor und teilte mit, dass sie beabsichtige zum 01.04.2010 mit ihrem Freund zusammen zu ziehen. Der neue Vermieter wolle eine Kaution in Höhe von 981,00 € haben. Da es ihnen nicht möglich sei die Kaution in voller Höhe aufzubringen, bat sie um die Gewährung eines Darlehens. Sie seien bereit, das Darlehen in monatlichen Raten von 50,00 € zurückzuzahlen, bzw. von den Leistungen einbehalten zu lassen.

Mit Bescheid vom 26.03.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin das begehrte Darlehen in Höhe von insgesamt 981,00 €. Es wurde zudem ausgeführt, dass ab April 2010 monatlich 50,00 € von den SGB II-Leistungen einbehalten würden. Mit Bescheid vom 19.03.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Lebensgefährten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04. bis 30.09.2010. Aus dem Bescheid ist ersichtlich, dass ab April 2010 ein Betrag von monatlich 50,00 € für die Tilgung des Darlehens einbehalten wird. Unter dem 13.04.2010 erließ der Beklagte zwei weitere Änderungsbescheide für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2010 und 01.05. bis 30.06.2010.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legte unter dem 09.04.2010 gegen den Darlehensbescheid vom 26.03.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass das Darlehen ohne Tilgungsvereinbarung zu gewähren sei. Zudem legte er für die Klägerin gegen den Bescheid vom 13.04.2010 für den Zeitraum 01.05. bis 30.06.2010 am 15.04.2010 Widerspruch ein. In dem Bescheid würde weiterhin verfügt, dass 50,00 € an monatlichen Raten zur Abzahlung des Kautionsdarlehens einbehalten würden.

Mit Schreiben vom 14.04.2010 teilte der Beklagte (durch die Stadt xxx) dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass dem Widerspruch vom 06.04.2010 nicht abgeholfen werden könne und deshalb zuständigkeitshalber an das Jobcenter abgegeben werde. Von weiteren Einbehaltungen würde ab sofort abgesehen, bis in dieser Angelegenheit eine rechtskräftige Entscheidung ergehen würde.

Mit Schreiben vom 19.04.2010 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass er den Schriftsatz vom 14.04.2010 als Abhilfe seines Widerspruches vom 15.04.2010 betrachte und beantragte eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin die beantragte Mietkaution als zins- und tilgungsfreies Darlehen. Die Vereinbarung über die Rückzahlung der darlehensweise gewährten Mietkaution sei im Rahmen eines Widerspruchs widerrufen worden.

Mit Schreiben vom 07.07.2010 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass er den Bescheid vom 06.07.2010 als Abhilfe hinsichtlich des Widerspruches vom 06.04.2010 betrachte und beantragte auch insoweit eine Entscheidung über die Kosten.

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 01.06.2011 einen Kostengrundbescheid durch den die Übernahme der Kosten für die Widerspruchsverfahren abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 26.03.2010 sei der Klägerin das beantragte Darlehen gewährt worden und es sei gemäß der Absprache verfügt worden, dass ab April 2010 monatlich 50,00 € von den SGB II Leistungen einbehalten würden. Dies sei im Änderungsbescheid vom 13.04.2010 verfügt worden. Der Widerspruch vom 15.04.2010 sei als Widerruf der Darlehensvereinbarung gewertet worden. Der Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 26.03.2010 habe keinen Erfolg gehabt, denn es sei nicht streitig über ihn entschieden worden. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 13.04.2010 Unterfalle § 86 SGG, denn er setze lediglich den Darlehensbescheid vom 26.03.2010 hinsichtlich der Einbehaltung um.

Gegen den Bescheid vom 01.06.2011 legte der Bevollmächtigte der Klägerin unter dem 06.06.2011 zwei Mal Widerspruch ein, zum einen bzgl. des Bescheides vom 26.03.2010 und zum anderen bzgl. des Bescheides vom 13.04.2010. Der Widerspruch sei selbstverständlich erfolgreich gewesen. Die entstandenen Aufwendungen seien zu erstatten. Dieser wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat anwaltlich vertreten unter dem 19.10.2011 Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben und begehrte ursprünglich weiter die Erstattung der Kosten der beiden Widerspruchsverfahren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf gerichtlichen Hinweis hin erklärt, dass nur noch eine Entscheidung bzgl. des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 26.03.2010 begehrt.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2011 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 26.03.2010 in vollem Umfang zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Aufgrund des neuen Tatsachenvortrages der Klägerin im Widerspruchsverfahren, habe der Beklagte dem Widerspruchsbegehren der Klägerin entsprochen und das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung eingestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens soweit das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26.03.2010 betroffen ist.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist vorliegend erfüllt soweit der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2010 betroffen ist, weil der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.03.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.07.2010 erfolgreich im Sinne dieser Vorschrift war.

Ein Widerspruch hat im Grundsatz dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 21. Juli 1992 – 4 RA 20/91 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 mwN; Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rn. 18). Danach ist ohne Belang, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (vgl. Urteil des BSG vom 8. Oktober 1987 – 9a RVs 10/87 -, juris).

Der Beklagte hat der Klägerin das begehrte Darlehen zunächst zugleich mit der Verfügung einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung gewährt. Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigen unter dem 09.04.2010 Widerspruch erhoben. Im laufenden Widerspruchsverfahren hat der Beklagte durch den Bescheid vom 06.07.2010 die ursprüngliche Darlehensbewilligung aufgehoben und der Klägerin das begehrte Darlehen zins- und tilgungsfrei gewährt. Damit wurde dem Begehren der Klägerin vollständig stattgegeben und dem Widerspruch abgeholfen.

Soweit der Beklagte meint, es sei keine kausale Verknüpfung zwischen dem Widerspruch und der tilgungsfreien Darlehensgewährung vorhanden, weil die Klägerin erst im Widerspruchsverfahren erklärt habe, dass sie keine Tilgung mehr aus ihren laufenden Leistungen möchte und sie erst dadurch ihre Verzichtserklärung widerrufen habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Insofern handelte es sich zwar bei der Erklärung der Klägerin tatsächlich auch um eine Verzichtserklärung in Bezug auf die Einbehaltung von ihren laufenden Leistungen nach dem SGB II. Aber zugleich hat sie auch erklärt, ein tilgungsfreies Darlehen zu wollen. Dieses wurde ihr von dem Beklagten auf den Widerspruch hin gewährt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in dem Bescheid vom 06.07.2010 auch nicht nur ein Umsetzen der Verzichtserklärung zu sehen. Grundsätzlich kann gemäß § 46 Abs. 1 SGB I auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden. Der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Beklagte hat jedoch nicht nur die Einbehaltungen von den der Klägerin zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II für die Zukunft abgeändert, sondern vielmehr die ursprüngliche Darlehensgewährung aufgehoben und ein zins- und tilgungsfreies Darlehen bewilligt. Es ist insoweit strikt zu differenzieren von der grundsätzlichen Gewährung eines Darlehens und der monatlich wiederkehrenden Einbehaltung von den laufenden Leistungen.

Nach den vorstehenden Erwägungen sind der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hierzu gehören gemäß § 63 Abs. 2 auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Über die Notwendigkeit der Zuziehung ist im Rahmen der vorliegenden Kostengrundentscheidung zu befinden (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden. Diese Prüfung hat für jeden Einzelfall aus der subjektiven ex – ante – Sicht des Widerspruchsführers zu erfolgen. Dies ist der Fall, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient hätte. Im Weiteren sind die Schwere des Eingriffs in die (Grund-)rechte des Widerspruchsführers sowie dessen persönliche Umstände, wie z.B. dessen Gesundheitszustand, dessen Wohnsitz, dessen familiäre Situation, etc. in die Wertung mit einzubeziehen.

In dem hier betroffenen Bereich der Gewährung eines Darlehens und der Frage der Möglichkeit der Einbehaltung von den laufenden Leistungen nach dem SGB II ist zu berücksichtigen, dass zumeist Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sinne des Art. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Grundgesetz in Streit stehen. Werden diese rechtswidrig gekürzt, stellt dieses – abhängig freilich von der Intensität des jeweiligen Eingriffs – ein oftmals für den Widerspruchsführer besonders wichtiges Anliegen dar. Im Bereich des SGB II ist ferner zu berücksichtigen, dass sowohl die Rechtsmaterie als auch die Leistungsbescheide in ihrem Regelungsinhalt für einen juristisch nicht einschlägig gebildeten Widerspruchsführer oftmals kaum zu verstehen ist. Die Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung dieser Erwägungen vorliegend zu bejahen, weil die Frage der Gewährung von Darlehen und die Verpflichtung zur Rückzahlung umstritten und für einen Laien schwer zu überblicken war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der die Klägerin zunächst auch für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.04.2010 eine Kostenerstattung begehrte. Dieses Begehren hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.