Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 13.10.2014 – Az.: S 43 AS 1568/13

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
4. xxx,
5. xxx,
6. xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-6: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 13. Oktober 2014 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

GRÜNDE
Zwischen den Beteiligten ist nach erfolgter Erledigungserklärung durch die Kläger nunmehr nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird.

Diese Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 193, Rdnr. 13 mwN). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Auflage, Rn. 610,613 mwN).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass der am 01.04.2013 bei dem Beklagten eingegangene Überprüfungsantrag dort offensichtlich verlorengegangen ist (vgl. Aktenvermerk Blatt 285 der Verwaltungsakte) und der Beklagte daher erst nach Eingang der am 22.10.2013 erhobenen Untätigkeitsklage mit der Bearbeitung des Antrags begonnen hat.

Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 88 SGG jedoch bereits abgelaufen. Die Tatsache, dass der am 01.04.2013 per Fax gestellte Antrag dem zuständigen Sachbearbeiter aufgrund eines Büroversehens o.ä. nicht vorgelegt wurde, stellt jedoch keinen zureichenden Grund im Sinne des § 88 SGG dar. Dieser Umstand fällt in die Verantwortungssphäre des Beklagten.

Ob die Kläger sodann in der Folgezeit rechtzeitig alle zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Unterlagen vorgelegt haben oder nicht, konnte demgegenüber dahinstehen. Entscheidend ist, dass vor Ablauf der Frist des § 88 SGG keinerlei Bearbeitung des Antrags erfolgte und somit Untätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorlag.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.