Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 22.10.2014 – Az. S 11 AY 8/14 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Antragsteller,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Antragsgegner,

hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 22. Oktober 2014 durch die Richterin am Sozialgericht xxx als Vorsitzende beschlossen:

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu tragen.

GRÜNDE
I.
Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu tragen hat.

In dem ab 14.08.2014 beim Sozialgericht Kassel anhängigen Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war die vom Antragsgegner vorgenommene Kürzung der Leistungen an den Antragssteller nach § 1 a AsylbLG streitig. Gegen die fortlaufend gekürzte Leistungsbewilligung hatte der Antragssteller am 14.08.2014 beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 19.08.2014 erklärte sich der Antragsgegner im Hinblick auf die bereits mehr als drei Jahre andauernde Leistungskürzung bereit, ab 14.08.2014 ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers das Eilverfahren für erledigt und beantragte eine Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu Lasten des Antragsgegners. Hierzu führte er aus, wegen der Kürzung der Leistungen nach § 1 a AsylbLG sei eine Androhung von Eilrechtsschutz für den Fall ausbleibender Abhilfe nicht zumutbar. Auch habe der Antragsgegner selbst im Eilverfahren noch zum Ausdruck gebracht, dass er den Anspruch nicht für begründet erachte. Daraus sei zu schließen, dass der Antragsgegner ohne den Eilrechtsschutz auch nicht bereit gewesen sei, Leistungen ohne Kürzung nach § 1 a AsylbLG zu gewähren.

Der Antragsgegner ist nicht bereit, die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu erstatten. Dazu führt er aus, nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts sei die Kürzung von Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht schlechthin rechtswidrig. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers habe im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.08.2014 die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vor Erhebung des Eilantrags habe sich auch weder der Antragssteller noch sein Bevollmächtigter wegen der Kürzung der Leistungen mit dem Antragsgegner in Verbindung gesetzt. Widerspruch und Eilantrag seien zeitgleich erhoben worden und dabei sei erstmals die Frage der Leistungskürzung problematisiert worden. Das Eilverfahren wäre vermeidbar gewesen, wenn sich der Antragssteller mit seinem Begehren zunächst an die Behörde gewandt hätte. Jedenfalls habe das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, dass eine Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG verfassungswidrig sei. Nur für diesen Fall sieht der Antragsgegner ein Eilverfahren ohne vorherige Kontaktierung der Bewilligungsbehörde als geboten an.

II.
Der zulässige Kostenantrag ist begründet. Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht durch Urteil darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen durch Beschluss entschieden wird. Das Gericht hat auf Antrag im Beschlusswege zu entscheiden, wenn das Verfahren anders (wie vorliegend durch Erledigungserklärung) beendet wird (§ 193 Abs.1 S.3 SGG). Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung hat das Gericht den Rechtsgedanken des § 91 a ZPO zu Grunde zu legen, wonach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kostenfrage zu entscheiden ist. Das Gericht wertet die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19.08.2014 letztendlich als Anerkenntnis des im Eilverfahren vom Antragssteller geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ohne die Kürzung nach § 1 a. Hieraus folgt nach Ansicht der erkennenden Kammer dann aber auch ohne Weiteres die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers. Anders als der Antragsgegner meint, hat der Antragssteller bei Eingang seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Kassel am 14.08.2014 Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft dargelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, allein aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG lasse sich nicht auf eine Verfassungswidrigkeit des § 1 a AsylbLG schließen. Jedenfalls hält doch der Antragsgegner selbst aufgrund der Dauer der Kürzung nach § 1 a AsylbLG im Falle des Antragsstellers über drei Jahre hinweg die Kürzung nicht mehr für rechtmäßig und erkennt im Antragsverfahren das diesbezügliche Antragsbegehren des Antragsstellers an. Der Antragsgegner folgt damit einer Beschwerdeentscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.12.2013 (L 4 AY 16/13 BER). Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner den Antragssteller zunächst auf das Widerspruchsverfahren verweisen will und den Eilantrag für überflüssig hält. Soweit aber im Rahmen der Anwendung des § 1 a AsylbLG die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums eines Leistungsempfängers im Raum steht und das Ersuchen um Eilrechtsschutz den Antragsgegner umgehend zur Gewährung ungekürzter Leistungen bewegt, so ist es bei einer solchen Sachlage gerechtfertigt, den Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers, also mit den Kosten des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers, zu belasten. Von einem Antragssteller in einer solchen Situation das Abwarten des Widerspruchsverfahrens (zumal mit ungewissem Ausgang) zu verlangen, ist unzumutbar.

Die Entscheidung ist gem. § 172 Abs.3 Nr.3 SGG unanfechtbar.