PM: Verwaltungsgericht Koblenz bestreitet rechtliche Grundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen in den meisten deutschen Zügen

In der gerichtlichen Auseinandersetzung um das so genannte „racial profiling“, die Kontrolle von Menschen anhand äußerer Merkmale wie der Hautfarbe und anderer Zuschreibungen, hat das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt eine grundsätzliche Entscheidung gefällt. Es hat der Bundespolizei die Befugnisse zur Durchführung von verdachtsunabhängigen Kontrollen in den meisten deutschen Zügen und Bahnanlagen entzogen. Bislang hatte es der umstrittene § 22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) der Bundespolizei ermöglicht, zur Verhinderung von illegaler Einreise „jeden“ zu befragen und zu kontrollieren. Dies ist nach Ansicht des Gerichts aber nur in Zügen anwendbar, die tatsächlich zur Einreise genutzt werden können und gelte gerade nicht für die meisten Inlandszüge.

 

Geklagt hatten zwei Deutsche mit schwarzer Hautfarbe im Alter von 37 und 34 Jahren. Die beiden Eheleute aus Mainz waren am 25.01.2014 in einer voll besetzten Regionalbahn von Mainz nach Bonn als einzige von drei Bundespolizisten kontrolliert worden. Dies hatte auch unter weiteren Zuggästen, die sich unmittelbar als Zeugen zur Verfügung stellten, zu Protesten geführt.

 

Mit Urteil vom 23.10.2014, zugestellt am 07.11.2014, erklärte das Verwaltungsgericht die Kontrolle für rechtswidrig, entschied in der Sache aber wesentlich weitreichender.

 

Unter Berufung auf § 22 Abs. 1a BPolG können Bundespolizistinnen und -polizisten zur Verhinderung illegaler Einreise ohne Vorliegen einer Gefahr selbst entscheiden, wen sie kontrollieren. Nach Ansicht der Koblenzer Richter kann in Regionalzügen ohne Grenzanbindung oder Halt bei Flug- oder Seehäfen aber allenfalls eine illegale „Weiterreise“ verhindert werden. Der Gesetzeswortlaut ist daher keine gesetzliche Grundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen in den meisten Zügen im Inland.

 

Wenn sich die Auffassung der neu zusammengesetzten Koblenzer Richter durchsetzt, bedeutet dies die faktische Abschaffung der Kontrollen anhand der Hautfarbe zumindest in meisten deutschen Zügen und Bahnanlagen“, führt der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger juristisch vertritt, aus. „Wegen der grundsätzlichen Bedeutung gehen wir davon aus, dass die Bundespolizei gegen das Urteil Berufung einlegen wird“.

 

Damit wird sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz ein weiteres Mal mit den diskriminierenden Kontrollen der Bundespolizei beschäftigen müssen. Erst im Oktober 2012 hatte das Gericht mit einer Entscheidung europaweit für Aufsehen gesorgt, nach der die Kontrolle eines Studenten einzig wegen seiner „Hautfarbe“ für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar erklärt worden ist.

 

Das neue Urteil des VG Koblenz vom 23.10.2014 finden Sie hier:

 

http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=106,1010,0,0,1,0

 

Hintergrundinformationen zu dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 finden sie hier:

 

http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?sonderseiten-vg-koblenz-presseinformationen