Landgericht Frankfurt am Main – Beschluss vom 28.10.2014 – Az.: 5/4 Qs 46/14

BESCHLUSS

Zu dem vormaligen Ermittlungsverfahren

gegen    xxx,
Bevollmächtigter:    Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

wegen    Verdachts einer Straftat nach VersG

wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.09.2014 der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2014 abgeändert und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

GRÜNDE:
Die am 10.09.2014 von dem Beschwerdeführer auf den Beschluss der Kammer vom 03.09.2014 eingelegte Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung, war als Beschwerde gegen die nicht erfolgte Verweisung durch das Amtsgericht an das zuständige Verwaltungsgericht umzudeuten, da nur eine solche Auslegung ausweislich der Begründungschriften des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 06.08.2014 sowie vom 10.09.2014 seinen rechtlichen Interessen und seinem tatsächlichen Begehren Rechnung trägt. Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung ist nämlich unzulässig. Sie dient der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. der Berichtigung anderer nicht heilbarer Rechtsmängel oder schwerer Verfahrensfehler. Solche Mängel sind weder dargelegt noch ersichtlich. Das rechtliche Gehör wurde gewährt.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.09.2014 im Einzelnen ausführte, sieht sie vorliegend für den Rechtsstreit den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO als eröffnet an, weshalb sie angesichts der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 01.10.2014 wegen der unterbliebenen Verweisung nun ergänzend den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht verweist.

Die Kammer hält an ihrer Auffassung unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (u.a. Teilurteil vom 09.05.2014 BeckRS 2014, 51133 und Beschluss vom 10.03.2014, BeckRS 2014, 48806 und zuletzt Beschluss vom 03.06.2014, Az. 5 K 659/14.F, zit. nach juris) fest, dass vorliegend die Rechtmäßigkeit doppelfunktionaler polizeilicher Maßnahmen im Streit steht, für die bei objektiver Betrachtung jedoch der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund stand. Für die Überprüfung von solchen polizeilichen Maßnahmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit stehen, ist nach Auffassung der Kammer ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich Bezug auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 03.09.3014 genommen.

Ergänzend wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in einem weiteren Parallelfall (Beschluss vom 03.06.2014, Az. 5 K 659/14.F, zit. nach juris) Bezug genommen, in denen das Verwaltungsgericht erneut darlegt, dass für die Rechtswegfrage der einheitliche Lebenssachverhalt – unabhängig davon, ob die Rechtsnatur der im Streit stehenden Freiheitsentziehung nach dem Ausschluss des Demonstrationsteilnehmers aus der Versammlung sich objektiv änderte und von einer präventiven Gewahrsamnahme in eine repressive Festnahme umschlug – nicht künstlich aufgespalten werden kann und das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m. § 173 S. 1 VwGO unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat.