Verwaltungsgericht Lüneburg – Beschluss vom 26.11.2014 – Az.: 5 B 50/14

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn xxx,
Antragstellers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

die xxx,
Antragsgegnerin,

Streitgegenstand: Erkennungsdienstliche Behandlung,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg – 5. Kammer – am 26. November 2014 beschlossen:

1.   Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. September 2014 (AZ: 5 A 156/14) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2014 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.   Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

GRÜNDE
I.
Der 19xx geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (5 A 156/14) gegen die Anordnung der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen.

Die Antragsgegnerin ordnete nach Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. August 2014 durch die Polizeiinspektion Celle die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers an, nachdem es am 1. März 2014 im Anschluss an ein Oberliga Fußballspiel zwischen dem TuS Celle und dem SC Göttingen 05 zu einem Aufeinandertreffen der Fangruppen beider Vereine gekommen war, in deren Verlauf u.a. Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte begangen worden waren. Der Antragsteller hatte einen Angriff auf einen Angehörigen der Celler Fangruppe unternommen und versucht, diesen zu schlagen. Er wurde durch den Einsatz der Polizei unter Anwendung körperlicher Gewalt an der weiteren Ausführung seines Vorhabens gehindert, fixiert und zu Boden gebracht. Zuvor war nach den Angaben der Antragsgegnerin von ihm oder einer Begleitperson im Vorbeilaufen der linke Spiegel des Einsatzfahrzeuges beschädigt und unter starkem körperlichem Einsatz eine anwesende Polizistin vom Antragsteller geschubst worden. Zudem hatte der Antragsteller ihr auf den linken Fuß getreten. Während der Fixierung des Antragstellers wurde eine Bierflasche aus Glas in Richtung eines Polizeibeamten geworfen, die ein weiteres Einsatzfahrzeug beschädigte. Außerdem wurde im weiteren Verlauf ein Holzkeil in Richtung der im Einsatz befindlichen Polizisten geworfen. Von einem Teil des Geschehens hatte die Antragsgegnerin Videoaufzeichnungen gefertigt.

Gegen den Antragsteller wurden Ermittlungen wegen besonders schweren Landfriedensbruchs, Widerstands gegen Polizeivollzugsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und Zerstörung eines Kraftfahrzeuges der Polizei eingeleitet. Die Ermittlungen hinsichtlich des Landfriedensbruchs in besonders schwerem Fall wurden nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 15. August 2014 nicht weiter verfolgt, weil ein hinreichender Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs bzw. eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nicht bejaht wurde.

II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. September 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder herzustellen.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Das trifft zu, wenn der zu vollziehende Verwaltungsakt sich entweder als voraussichtlich rechtswidrig erweist oder zwar als voraussichtlich rechtmäßig einzustufen ist, aber keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und damit eine Ausnahme vom Grundsatz des Bestehens der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtfertigen. Ersteres ist vor-liegend der Fall, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Vorladung hierzu sind nach gebotener und nur möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig.

Gemäß § 81b, 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Der Antragsteller war bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung Beschuldigter in diesem Sinne, denn die erkennungsdienstliche Behandlung wurde im Zusammenhang mit einem konkret gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren angeordnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 – 6 C 2.05 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 07.01.2010 – 11 ME 439/09 -), wenngleich im Hinblick auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs bzw. des Landfriedensbruchs in besonders schwerem Fall zu diesem Zeitpunkt Ermittlungen nicht mehr geführt wurden.

Es fehlt hier jedoch die erforderliche Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Damit eine erkennungsdienstliche Behandlung als notwendig im Sinne der genannten Bestimmung eingestuft werden kann, bedarf es einer auch auf der Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.8.2010 – 11 ME 288/10 -, juris; Beschl. v. 20.11.2008 – 11 ME 297/08 -, juris, m.w.N.). Diese ist zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände der Anlasstat sowie ggf. weiterer, in der Vergangenheit geführter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren festgestellt werden kann, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Betroffene werde künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen und die erkennungsdienstliche Behandlung könne die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.01.2013 – 11 LB 115/12 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2013 – 5 A 2516/12 -, juris). Davon ist hier nach der gebotenen Gesamtwürdigung trotz des vom Antragsteller eingeräumten Angriffs auf einen Angehörigen der Celler Fangruppe noch nicht auszugehen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Anlasstat, also der Angriff des Antragstellers vom 1. März 2014 und sein damit im Zusammenhang stehendes aggressives Verhalten, von einigem Gewicht ist. Nach der Videoaufnahme hat der Antragsteller sich anfänglich auch gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften zur Wehr gesetzt, als diese versuchten, den gezielten Angriff zu verhindern und ihn zu fixieren.

Die erforderliche Gesamtschau unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens des Antragstellers nach seiner Fixierung ergibt aber, dass die Annahme einer Wiederholungsgefahr noch nicht gerechtfertigt ist. In dem Polizeibericht des KOK xxx vom 2. März 2014 heißt es dazu: “Der Beschuldigte beruhigte sich umgehend und war sofort kooperativ. Er gab an, dass von ihm keine weiteren aggressiven Handlungen erfolgen und dass er sich darum kümmern werde, dass alle in den Fanbus steigen.” Ausweislich der weiteren Ausführungen in dem Bericht hat der Antragsteller in der Folgezeit beruhigend auf eine sich bildende größere Personengruppe eingeredet und versucht, diese davon abzuhalten, in das Geschehen einzugreifen. Nach dem Polizeibericht hat er die Gruppe aufgefordert, sich in Richtung Bus zu begeben. Weiterhin hat der Antragsteller sich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin nach seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam zu der Göttinger Fangruppe begeben und sich aus jeder weiteren Provokation herausgehalten. Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller gezielt Angehörige der Göttinger Fangruppe dazu animiert habe, mit Gegenständen auf Polizeibeamte zu werfen, lassen sich weder den Videoaufzeichnungen noch dem Bericht vom 2. März 2014 entnehmen. Falls das Verhalten des Antragstellers solche Auswirkungen gehabt hätte, könnte diese unbeabsichtigte Folge noch nicht den Schluss rechtfertigen, er werde künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen.

In der Vergangenheit sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nicht geführt worden. Der Stellungnahme des POK xxx als szenekundigem Beamten der Polizeiinspektion Göttingen vom 30. September 2014, auf die sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr bezogen hat, lassen sich keine hinreichenden Umstände entnehmen, die unter Berücksichtigung der Anlasstat für eine Wiederholungsgefahr sprechen. Die aktive Führungsrolle des Antragstellers innerhalb des Fandachverbandes “Supporters Crew”, seine aktive Beteiligung an Vorbereitungen des Spielortes sowie seine Zuständigkeit für Choreografien, das Darbieten der Fanbanner und das Initiieren von Fangesängen und Schmährufen lassen ein besonderes Engagement für den Fußballverein SC Göttingen 05 erkennen. Ein solches bestätigt auch die zusammenfassenden Feststellung des POK xxx, dass der Verein sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aktionen ein wichtiger Bestandteil des Lebens des Antragstellers seien. Strafrechtlich relevant sind diese Umstände jedoch nicht. Ebenso liegt es im Hinblick auf die in der Stellungnahme enthaltenen Hinweise auf die Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen und Demonstrationen der linken Szene, seine ablehnende Haltung gegenüber Personen, die seiner Auffassung nach dem rechten Spektrum zuzuordnen sind sowie die Organisation von Aktionen gegen Homophobie, Ausgrenzung und Ausländerfeindlichkeit durch den Antragsteller.

Die Einschätzung des POK xxx, der Antragsteller trete beim Aufeinandertreffen mit verfeindeten bzw. rivalisierenden Fangruppen anderer Fußballmannschaften diesen gegenüber aggressiv und provozierend auf und nehme verbal und auch körperliche Auseinandersetzungen in Kauf, er toleriere mögliche körperliche Auseinandersetzungen mit Personen und/oder Gruppen, die nicht seinem Weltbild entsprächen, spricht allerdings für ein aggressives Verhalten des Antragstellers, welches auf eine Beteiligung an künftigen tätlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fußballspielen hinweisen könnte. Konkrete Umstände, welche diese Einschätzung belegen, enthält die Stellungnahme allerdings nicht. Zwar geht aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Videoaufzeichnungen hervor, dass der Antragsteller am 1. März 2014 bereits vor dem von ihm ausgeführten Angriff im Bereich der die gegnerischen Gruppierungen trennenden Polizeikette gestikulierend auf und ab gegangen ist, sich dabei in Richtung der gegnerischen Gruppe auch verbal geäußert hat (Min. 3:11 der Aufzeichnung der Antragsgegnerin) und dass er zu einem späteren Zeitpunkt (Min. 4:12) in offenbar erregtem Zustand von anderen Göttinger Fans daran gehindert wird, sich weiter der Polizeikette und der dahinterstehenden Celler Fangruppe zu nähern.
Trotz der sichtbaren Erregung des Antragstellers sind Angriffe auf Angehörige der Celler Fangruppe zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zu dieser Zeit weder körperliche Gewalt angewendet noch körperliche Auseinandersetzungen zwischen anderen Personen oder den Fangruppen gefördert. Die Kammer verkennt nicht, dass bei dem Antragsteller aufgrund seines Lebensalters und unter Berücksichtigung der besonderen Position, die er offenbar auch wegen seines Engagements innerhalb der Göttinger Fangruppe einnimmt, ein besonders diszipliniertes Verhalten hätte erwartet werden dürfen. Das am 1. März 2014 in Celle gezeigte Verhalten des Antragstellers ist damit nicht in Einklang zu bringen. Von einer Person, die sich – wie der Antragsteller – der Polizei als Ansprechpartner zur Verfügung stellt, kann und muss eine besondere Besonnenheit beim Aufeinandertreffen von Fangruppen gegnerischer Fußballmannschaften erwartet werden. Dass der Antragsteller diesen Erwartungen am 1. März 2014 nicht entsprochen hat und daher künftig möglicherweise nicht mehr als geeigneter Ansprechpartner der Polizei in Betracht kommt, rechtfertigt aber noch nicht die Prognose, er werde auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einbezogen werden.

Da gegen den Antragsteller – abgesehen von der Anlasstat – in jüngerer Zeit strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden sind und er sich auch nach der Tat kooperativ und deeskalierend gezeigt hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es bei ihm erneut zu einem unbeherrschten und aggressiven Fehlverhalten kommen kann, wie er es am 1. März 2014 gezeigt hat. Sollte der Antragsteller allerdings erneut in ähnlicher Weise aggressiv oder gewaltbereit im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder auch sonst auffallen, dürfte eine hinreichende Grundlage für die Annahme eines erhöhten Gewaltpotenzials und der hieraus zu folgernden Wiederholungsgefahr bestehen. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist das hingegen noch nicht der Fall gewesen.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vorladung (§ 16 Abs. 1 Alt. 2 Nds. SOG) nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.