Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 21.11.2014 – Az.: S 34 SO 172/14

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 21. November 2014 durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Streitig ist noch, ob die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.

Der Kläger hat am 05. August 2014 eine Untätigkeitsklage erhoben, weil der Beklagte über seinen Widerspruch vom 30. April 2014 gegen den Bescheid vom 24. April 2014 noch nicht entschieden hat. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragt, dem Beklagten die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er weist darauf hin, dass mit elektronischer Post am 30. Juli 2014 ein Hinweis gegeben worden sei, wonach in der 34. Kalenderwoche voraussichtlich über den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter entschieden werde. Verfahrensverzögerungen durch termins- und ferienbedingten Sitzungsturnus sollten hinzunehmen sein.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.
Der Kostenantrag hat Erfolg.

Gem. § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch eine streitige Entscheidung beendet wird.

Diese Kostenentscheidung dem Grund nach steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Als ermessenslenkende Kriterien hat es neben dem Ausgang des Verfahrens auch die Umstände zu berücksichtigen, die zur Inanspruchnahme des Gerichts und zur Erledigung des Antrages führten (vgl. Leitherer, in: Meyer—Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 193, Rdnr. 13, mwN).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten beanspruchen kann. Jener hat Anlass zur Klageerhebung gegeben, denn er hat über den Widerspruch des Klägers innerhalb der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 2 SGG nicht entschieden. Die nach Ablauf der Sperrfirst zulässig erhobene Untätigkeitsklage war bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auch begründet, denn ein zureichender Grund iSd § 88 Abs. 1 SGG, der die verzögerte Entscheidung rechtfertigen könnte, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und ist vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Die Mitteilung in elektronischer Form vom 30. Juli 2014, dass voraussichtlich in der 34. Kalenderwoche mit der Entscheidung zu rechnen sei, erklärt jedenfalls die bis dahin andauernde Untätigkeit nicht (vgl. hierzu: Leitherer, aaO, Rdnr. 13c, mwN).

Die Beschwerde gegen diese Kostengrundentscheidung ist gern. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SOG ausgeschlossen.