PM: Bundessozialgericht kippt so genanntes F+B-Gutachten aus 2009 / A+K-Gutachten aus 2013 nun vor den Sozialgerichten

Der langjährige Rechtsstreit um die Frage der Anwendbarkeit des so genannten F+B-Gutachtens aus dem Jahr 2009 wurde nach 5 Jahren durch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Mit nun veröffentlichtem und von RA Dominik Räder erstrittenem Beschluss vom 28.11.2014 (Az.: B 14 AS 215/14 B) wiesen die Kasseler Richter die Beschwerde des Landkreises Göttingen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Bremen in seinem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: L 7 AS 330/13) zurück. Das BSG bestätigte damit im Ergebnis die ständige Rechtsprechung des für Göttingen zuständigen Sozialgerichts Hildesheim und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, dass für den Landkreis Göttingen keine schlüssigen Erhebungen über den Wohnungsmarkt vorliegen. Dennoch hatte der Landkreis bei etlichen Sozialleistungsbeziehern die gewährten Kosten der Unterkunft aufgrund des Gutachtens in den Jahren 2009-2011 rechtswidrig gesenkt.

Seit März 2013 und mit einer Indexfortschreibung von November 2014 auch über den 01.01.2015 hinaus werden von dem Landkreis nun die „ermittelten“ Werte eines neuen Gutachtens zur Senkung von Unterkunftskosten im Sozialleistungsbereich verwendet. Das Gutachten, diesmal von der Firma Analyse und Konzepte (A+K) aus Hamburg, ist allerdings abermals Gegenstand von Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim.

Das Gutachten vermengt unsachgemäß verschiedene Gemeinden zu einem einzigen Vergleichsraum, berücksichtigt die Besonderheiten von Göttingen als Studierendenstadt nicht und die Ergebnisse beruhen auf Schätzungen aufgrund von Durchschnittszahlen aus dem Jahr 2006, die nicht mal in Göttingen erhoben wurden“ fasst Rechtsanwalt Sven Adam nur einige der etlichen Kritikpunkte an dem so genannten A+K-Gutachten zusammen. Gemeinsam mit Rechtsanwältin Victoria Lübeke, Göttingen, und in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsgeograph Dr. H.-D. von Frieling wurde eine 44-seitige Gegenstellungnahme zu dem Gutachten verfasst, die indes auf

https://anwaltskanzlei-adam.de/goettinger-wohnungsmarktgutachten/

abrufbar ist. Hierin wird auch Bezug genommen auf bereits zu dem A+K-Gutachten ergangene Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren (Beschluss vom 12.08.2014 zu dem Az.: L 11 AS 647/14 B ER). Dort kritisierte das LSG die willkürliche Bildung von Vergleichsräumen und erklärte das Gutachten für nicht anwendbar.

Die Konsequenz hieraus ist die Anwendung der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, nämlich die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen anhand der Werte in § 12 WoGG unter Berücksichtigung eines 10%igen Sicherheitszuschlages.

Gerade bei Familien sind die Auswirkungen der rechtswidrigen Kürzung von Sozialleistungen mitunter erheblich. Selbst die durch den Landkreis angekündigte Erhöhung der Werte zum 01.01.2015 aufgrund der Indexfortschreibung durch Analyse und Konzepte von November 2014 erfüllt somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und führt weiterhin zu rechtswidrigen und teilweise erheblichen Kürzungen von Sozialleistungen.

Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Sven Adam unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.