BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx vertreten durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.,
4. xxx vertreten durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.,
5. xxx vertreten durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.,
– Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-5: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis xxx
– Beklagter –
hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 9. Januar 2015 in Celle durch den Richter xxx – Vorsitzender -, die Richterin xxx und den Richter xxx beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Februar 2014, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Den Klägern wird für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Hildesheim ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, bewilligt.
Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
GRÜNDE
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim mit dem Ziel der Aufhebung eines Erstattungsbescheids.
Die 19xx geborene Klägerin zu 1. ist mit dem 19xx geborenen Kläger zu 2. verheiratet. Beide verfügen über die allgemeine Hochschulreife und haben studiert. Sie sind die Eltern der in den Jahren 20xx und 20xx geborenen Kläger zu 3. und zu 4. und der 20xx geborenen Klägerin zu 5. Nachdem sie bereits Ende 2007/2008 im Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (LSL) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestanden hatten, beantragten sie am 3. Februar 2010 erneut Leistungen bei dem beklagten Jobcenter, einer sogenannten Optionskommune nach § 6a f. SGB II.
Mit einem postalisch an den Kläger zu 2. adressierten Bescheid vom 12. März 2010 bewilligte der Beklagte LSL für die Zeit vom 3. Februar bis 31. Juli 2010 (BI 54 der vom Beklagten beigezogenen Leistungsakte <LA>). Für den Monat Februar weist der genannte Bescheid auf Seite 8 einen (Gesamt-)Zahlbetrag iHv 1.479 Euro und als Zahlungsempfänger den Kläger zu 2. aus (BI 57R LA-Il); der (Gesamt-)Zahlbetrag für den Monat März lag bei 1.470 Euro (Seite 11 = BI 59 LA-Il) und für April bei 1.675 Euro (Seite 14 = BI 60 LA-Il).
Im Juli 2010 wurde der Beklagte darauf aufmerksam, dass in einigen Fällen an Leistungsberechtigte, die erneut in den Leistungsbezug eingetreten sind, zu hohe LSL gezahlt worden sind. Betroffen waren unter anderem die Kläger, an die 2.695 Euro zuviel geflossen sind (internes Schreiben des Beklagten vom 28. Juli 2010 = BI 121 LA-Il). Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 wies der Beklagte den Kläger zu 2. auf diesen Sachverhalt und die beabsichtigte Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs hin und gab Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme (BI 122 LA-II).
Mit Bescheid vom 23. August 2010 (BI 139 LA-Il), postalisch adressiert an die Eheleute xxx – die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. – machte der Beklagte einen Erstattungsanspruch wegen ohne Verwaltungsakt (VA) zu Unrecht erbrachter Leistungen iHv 2.695 Euro geltend. Wörtlich heißt es:
“Die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachten Leistungen sind von Ihnen … zu erstatten.”
Zwischen dem Betreff und der Anrede findet sich der – von dem Beklagten in seinen Bescheiden des Öfteren verwandte – Einschub
“- gilt als gesetzlicher Vertreter für die Kinder … [Aufzählung der Vor- und Zunamen der Kläger zu 3. bis 5]”
Die Kläger erhoben am 23. September 2010 Widerspruch (Schreiben vom 21. September 2010 = BI 173 LA-II). Zur Begründung trugen sie vor, ihnen sei der überwiesene Betrag iHv 5.644 Euro als Gesamtsumme der LSL für die drei Monate Februar bis April 2010 plausibel erschienen. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen nachzurechnen, ob die Summe den im Bescheid angegebenen Einzelbeträgen entspreche. Außerdem habe der Beklagte in der Vergangenheit wiederholt Unterzahlungen vorgenommen. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 verlautbarte der Beklagte – unter anderem – einen VA, mit dem er den Widerspruch zurückwies (BI 81 LA-lllb).
Die Kläger haben am 17. Oktober 2012 Klage bei dem SG Hildesheim mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 23. August 2010 erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung haben sie einerseits erneut darauf verwiesen, Vertrauensschutz in Anspruch nehmen zu können, und andererseits Fehler bei der Anhörung und der Individualisierung des Erstattungsanspruchs geltend gemacht (Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 = BI 37 dA). Während des Verfahrens gab der Beklagte der Klägerin zu 1. Gelegenheit, sich zu der Überzahlung und der Erstattung zu äußern (Schreiben vom 12. Februar 2013 = BI 46 dA).
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH durch Beschluss vom 17. Februar 2014 abgelehnt (BI 7 PKH-Heft). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der angefochtene Bescheid sei allein an den Kläger zu 2. gerichtet, die übrigen Kläger seien von ihm nicht betroffen. Deren Klagen seien daher bereits unzulässig. Der Kläger zu 2. müsse den auf sein Konto ohne Rechtsgrund geleisteten Betrag iHv 2.685 Euro zurückzahlen. Das SG hat durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 deutlich gemacht, dass der Kläger zu 2. keinen Vertrauensschutz genieße. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist den Klägern am 24. Februar 2014 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis unter BI 12 PKH-Heft).
Die Kläger haben gegen den Beschluss des SG am 24. Februar 2014 Beschwerde eingelegt (BI 16 PKH-Heft). Zur Begründung führen sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum allein der Kläger zu 2. von dem angefochtenen Bescheid betroffen sein soll. Der Bescheid sei an die Eheleute gerichtet gewesen und habe zudem einen Hinweis auf deren Stellvertretung für die drei Kinder enthalten. Die Überweisung sei auf ein Konto der Klägerin zu 1. erfolgt. Die Kläger seien zudem nicht bösgläubig gewesen.
Auf Anforderung des Berichterstatters haben die Kläger einen Kontoauszug zu dem Konto, auf das die maßgebliche Gutschrift erfolgt ist, übersandt (BI 30 PKH-Heft). Der Auszug stammt vom 22. März 2010 und weist als Inhaber des Kontos die Klägerin zu 1. aus.
II.
Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von PKH versagenden Beschluss des SG Hildesheim vom 17. Februar 2014 ist zulässig und begründet.
A. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vorliegend noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz <BUK-NOG>) vom 19. Oktober 2013 (BGBI I 3836) maßgeblich ist oder bereits § 172 Sozialgerichtsgesetz <SGG> idF von Art. 7 Nr. 11 BUK-NOG, der seit 25. Oktober 2013 gilt. In dem Klageverfahren, für dessen Durchführung die Bewilligung von PKH begehrt wird, geht es um eine Geldleistung (vgl § 172 Abs. 1 Hs. 1, Abs. 1 Hs. 2 SGG, Abs. 3 Nr. 2 lit. b) iVm § 143 Hs. 2, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) von mehr als 750 Euro. Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einen Erstattungsanspruch iHv 2.695 Euro geltend macht.
B. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Das SG hat die Bewilligung von PKH für das vorliegende Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen vor. Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO> ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit ein Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
1. Bei der Beantwortung der Frage nach hinreichender Erfolgsaussicht kann sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung begnügen (Hartmann, in: Baumbach u.a., ZPO, 72. Aufl. 2014, § 114 Rn 80); ein Erfolg muss also nicht gewiss sein. Es muss aber auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Rechtsschutzsuchenden bestehen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn 7a). Das ist der Fall, wenn das Gericht den geltend gemachten Rechtsstandpunkt auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, aaO).
Das lässt sich vorliegend nicht verneinen. Unabhängig von der Frage, ob es nicht bereits jenseits rechtlicher Kategorien geboten ist, Geld, das einem nicht zusteht zurückzuzahlen, kommt vorliegend als Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid vom 23. August 2010 verlautbarten VA über die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs allein § 50 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach sind Leistungen, die ohne VA zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten; die Erstattung ist durch schriftlichen VA festzusetzen. Unabhängig von der Frage nach der Berücksichtigung von Vertrauensschutz (vgl § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X, der die entsprechende Geltung von §§ 45, 48 SGB X anordnet, aber auch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl I 2954] iVm § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch <SGB III>) stellen sich daher zunächst drei Fragen, die bislang lediglich am Rande gestreift worden sind:
o An wen hat der Beklagte mit der Überweisung auf das Konto der Klägerin zu 1. im März 2010 Leistungen iSv § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht?
Sollten es mehrere Empfänger gewesen sein, stellte sich die weitere Frage, inwieweit die (Gesamt-)Leistung auf diese Mehrzahl von Personen zu verteilen wäre.
o Wem gegenüber hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 23. August 2010 Verwaltungsakte über die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs (vgl § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X) verlautbart?
Auch hier kann wieder die weitere Frage nach dem Verhältnis einer Mehrzahl von (Inhalts-)Adressaten auftreten. Da der Bescheid vom 23. August 2010 bereits eine Mehrzahl von (Bescheid-)Adressaten hat – nämlich die als Eheleute angeschriebenen Kläger zu 1. und zu 2. – spricht sehr viel dafür, dass es zumindest zwei Personen sind, an die sich der Beklagte gewandt hat.
o Sollten diese Fragen nicht personengleich beantwortet werden können, stellte sich die Frage nach der Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion der Regelungen aus dem Bescheid vom 23. August 2010.
Der Beklagte hat die Überweisung der 5.644 Euro, die auch die zuviel gezahlten 2.695 Euro umfassten, im März 2010 auf ein Konto der Klägerin zu 1. vorgenommen (obwohl er in dem Bescheid vom 12. März 2010 den Kläger zu 2. als Zahlungsempfänger angegeben hatte). Es ist derzeit zumindest unklar, inwieweit er damit eine Leistung ohne VA auch an die anderen vier Kläger erbracht hat. Erstattungspflichtig ist (sowohl nach § 50 Abs. 1 SGB X als auch nach dem vorliegend maßgeblichen § 50 Abs. 2 SGB X) aber nur derjenige, an den die Leistung erbracht worden ist. Soweit die LSL aus dem Bescheid vom 12. März 2010 betroffen sind, konnte der Beklagte mit der erwähnten Überweisung an die Klägerin zu 1. auch die für die übrigen Kläger bestimmten Leistungen erbringen. Insoweit verfügte die Klägerin zu 1. über die erforderliche Vertretungsmacht und Realhandlungsbefugnis (vgl § 38 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl I 2954] und Senatsurt. v. 18. Juli 2014 – L 9 AS 481/11). Die Zuordnung der konkreten Beträge auf die einzelnen Leistungsempfänger ist dabei einzig über die Festsetzung der Leistungshöhe im Bewilligungsbescheid und unter Berücksichtigung des zeitlichen Kontextes (Leistungserbringung Mitte März 2010 für den von der Bewilligung umfassten vorausgegangenen Monat und den laufenden Monat) möglich. Soweit in dem überwiesenen Gesamtbetrag iHv 5.644 Euro darüber hinaus Leistungen enthalten waren, steht kein vergleichbarer Verteilungsmaßstab bereit. Eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) ist daher nicht möglich. Danach sieht es zum jetzigen Zeitpunkt so aus, als seien diese 2.695 Euro allein an die Klägerin zu 1. als Inhaberin des Kontos, auf dem die Gutschrift erfolgt ist, erbracht worden.
Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erfolgte indes gegenüber beiden Eheleuten. Daran dürfte bei der postalischen und inhaltlichen Adressierung des angefochtenen Bescheids kein Zweifel bestehen. Weniger eindeutig ist die Bescheidlage hinsichtlich der drei Kinder. Der Hinweis auf die gesetzliche Vertretung durch die Kläger zu 1. und zu 2. im Anschluss an den Betreff des Bescheids könnte darauf hindeuten, dass der Beklagte auch diesen gegenüber – unter Einschaltung der beiden Eltern als gesetzliche Vertreter (vgl § 1629 Abs. 1 BGB) – VA über die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs verlautbaren wollte. Ob die inhaltliche Gestaltung des Bescheids diesen Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, mag zunächst das SG entscheiden. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass vorliegend zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Bescheid vom 23. August 2010 auch drei VA enthält, mit denen Erstattungsansprüche gegenüber den Klägern zu 3. bis 5. Geltend gemacht werden.
Bestehen damit zwei oder gar fünf VA über die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, stellt sich die – oben bereits angedeutete – Frage nach der Höhe der einzelnen Ansprüche, die der Beklagte geltend machen wollte. Hier schweigt der Erstattungsbescheid, worauf die Kläger hingewiesen haben. Unabhängig von der aktuellen Bescheidlage hängt die Möglichkeit der Inanspruchnahme davon ab, ob es mehrere Leistungsempfänger gab, und wenn ja, in welcher Höhe diese Leistungen empfangen haben. Anders als in den Fällen von § 50 Abs. 1 SGB X existiert bei der vorliegenden Konstellation kein (rückabzuwickelnder) Leistungsbescheid, der insoweit bei der Zuordnung der zuviel erbrachten LSL herangezogen werden kann. Belastbare Antworten dürfte allein die Frage nach der Verfügungsgewalt über die Leistung, vorliegend also über die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin zu 1., liefern.
Alles in allem sieht der Senat vorliegend ausreichend Anhaltspunkte für eine (zumindest teilweise) Rechtswidrigkeit des Bescheids, so dass durchaus Erfolgsaussichten iSv § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO bestehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass es vorliegend darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass er keinerlei Zweifel an der Bösgläubigkeit iSv § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X iVm § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Klägerin zu 1. hätte. Die akademisch gebildete Klägerin zu 1. macht in ihrem aus der beigezogenen Leistungsakte ersichtlichen Auftreten gegenüber dem Beklagten (und anderen, bspw dem vormaligen Vermieter) ganz und gar nicht den Eindruck, als wäre sie nicht in der Lage gewesen, das Geschehen um die Überweisung der 5.644 Euro zutreffend einzuordnen. Sie wirkt auf das Beste informiert über ihre Ansprüche auf Sozialleistungen und hat diese auch stets nachdrücklich eingefordert (das gilt ebenso für ihren Ehemann). Dagegen ist nichts einzuwenden, soweit es entsprechende Ansprüche gibt. Vorliegend konnte es Mitte März 2010 aber nur einen (fälligen) Anspruch auf LSL für Februar (den ersten Monat, für den wieder Leistungen beantragt worden waren) und für März (den zweiten Monat, für den die LSL des laufenden Bewilligungsabschnitts im Moment der Bescheidung am 12. März 2010 bereits fällig gewesen waren, vgl § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) geben. Die Hinweise der Kläger auf irgendwelche Nachzahlungen oder gar die LSL für den Monat April 2010 sind reine Schutzbehauptungen. Es gibt keinen einzigen belastbaren Anhalt im Vorbringen der Kläger und auch nicht in der Leistungsakte, dass noch Ansprüche iHv rund zweieinhalb Tausend Euro offen gewesen sein könnten. Die Höhe dieses Betrags spricht auch dagegen, dass die Kläger davon ausgegangen sein könnten, in den 5.644 Euro seien bereits die – noch gar nicht fälligen – LSL für April 2010 enthalten gewesen.
2) Die Kläger erfüllen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH.
4) Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO; der Verzicht auf die Festsetzung von Raten folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 120 Abs. 1 ZPO.
5) Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 177 SGG).