Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 05.01.2015 – Az.: S 14 R 303/14

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

xxx,
– Beklagte –

hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 5. Januar 2015 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Zwischen den Beteiligten ist nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur noch die Frage der Kostentragung im Streit.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2014 rückwirkend vom 1. November 2013 bis zum 31. März 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2014 sollte laut o. g. Bescheid vorläufig nicht ausgezahlt werden.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 – vorab per Telefax bei der Beklagten am selben Tag eingegangen – legte der Kläger gegen die Verfügung hinsichtlich der Nichtauszahlung der Nachzahlung Widerspruch ein.

Nach der Gewährung von Akteneinsicht teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 der Beklagten mit, dass sich nach seiner Auffassung kein Grund für die Einbehaltung der bewilligten Leistungen finde. Daher bat er um eine zeitnahe Entscheidung über den Widerspruch.

Sodann erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 5. August 2014, eingegangen beim Sozialgericht Hildesheim am selben Tag, Klage. Mit seiner Untätigkeitsklage begehrte der Kläger die Bescheidung seines Widerspruchs vom 30. April 2014.

Während des laufenden Klageverfahrens erließ die Beklagte schließlich unter dem 29. August 2014 einen mit einer Kostenentscheidung versehenen Abhilfebescheid. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 19. September 2014 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.

Der Kläger beantragt,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte hat kein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.
Das Gericht hat gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird.

Die Kostengrundentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands insbesondere auf die Erfolgsaussichten abzustellen ist (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193, Rn. 13 m. w. N.). Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Auflage, Rn. 610 und Rn. 613 m. w. N.).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Das Verfahren endete durch Erledigterklärung – welche das Gericht als Klagerücknahme auslegt – nach der im August 2014 erfolgten Bescheidung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war die Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig, weil die Entscheidung über den Widerspruch erst mehr als drei Monate nach dessen Einlegung erging.

Die Klage war außerdem begründet. Es ist kein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung ersichtlich. Die Beklagte hätte bereits vor Ablauf der Drei-Monats-Frist und vor Erhebung der Untätigkeitsklage eine Sachentscheidung treffen können, da hierfür keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.