Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2015

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 18.11.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R

Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf – unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – Umgangskosten – Fahrkosten – Höhe und Einsparmöglichkeiten – Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Fahrtkosten für Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets

Leitsätze (Autor)
1. Fahrtkosten – entstanden durch die Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind – sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vom Jobcenter, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nur in Höhe des günstigsten Bahntickets (hier: Bayernticket) zu übernehmen.

2. Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein; der Leistungsberechtigte (LB) muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen. Er hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der LB hier lediglich einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf in Höhe der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

2.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 18.09.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 48/13 R

Arbeitslosengeld II – Angemessenheit der Unterkunftskosten – selbst genutzte Eigentumswohnung – Balkonsanierungskosten – Sonderumlage durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft

Leitsatz (Autor)
Die Kosten der Sanierung der Balkone sind grundsätzlich als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigungsfähige, einmalige Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da sie tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung sind, nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen, sie geeignet und erforderlich sind, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, und der LB zur Zahlung der Balkonumlage verpflichtet ist.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

3.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.07.2014 zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – BSG, Urteile vom 23.07.2014 – B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 14/13 R – und – B 8 SO 12/13 R

Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für erwachsene Leistungsberechtigte, die mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben, ohne Partner zu sein – verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung – Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen

Leitsätze (Juris)
Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein; die Regelbedarfsstufe 3 kommt demgegenüber bei Zusammenleben mit anderen in einem Haushalt nur zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur ganz unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

juris.bundessozialgericht.de

juris.bundessozialgericht.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2015 – L 1 AS 5292/14 ER-B

Grundsicherung – Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II – Mietschulden für gemischt genutzte Wohnung – Geschäftsräume – Nutzungsentschädigung

Leitsätze (Autor)
1. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden.

2. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R).

3. Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt worden ist. Denn dadurch, dass der Antragsteller – trotz der Kündigung – weiterhin in den Räumlichkeiten lebt, unterliegt er der Verpflichtung, den Eigentümern der Räumlichkeiten (der Erbengemeinschaft) zumindest eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dieser Entschädigungsanspruch tritt im Rahmen des Abwicklungsschuldverhältnisses nach beendetem Mietvertrag als vertraglicher Anspruch eigener Art an die Stelle des Mietzinsanspruchs und ist diesem zivilrechtlich weitgehend gleichgestellt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2013 – L 4 SO 50/12 ; im Ergebnis ebenso LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 261/12).

4. Keine Übernahme von Mietschulden, wenn der Mietvertrag bereits gekündigt wurde und die Erbengemeinschaft an der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Antragsteller kein Interesse hat. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können bzw. sollen Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt bzw. notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Übernahme von Mietschulden nur Wohnraum erhalten und nicht ein gewerbliches Mietverhältnis zur Fortsetzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gesichert werden soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2009 – L 14 AS 618/09 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 1406/12

Zur Verwertbarkeit eines selbst genutzten Hausgrundstücks von unangemessener Größe.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.3 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12.01.2015 – L 4 AS 1231/14 B ER – rechtskräftig
 
Zur Entfernung des Gutachtens aus der Gerichtsakte – Sozialdaten – Eingliederungsvereinbarung
 
Leitsätze (Juris)
Bei der Entfernung von durch Leistungsträger übermittelten Sozialdaten aus der Gerichtsakte handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist. Über diesen entscheidet das Gericht durch Beschluss. Anspruchsgrundlage ist § 84 Abs. 2 SGB X, solange es um durch in § 35 SGB I genannte Stellen übermittelte Daten geht, weil § 78 SGB X den Anwendungsbereich der SGB X-Normen auf in § 35 SGB I nicht genannte Stellen wie Gerichte, an die Daten befugt übermittelt werden, erweitert.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER – und – L 6 AS 2086/14 B – rechtskräftig

Österreichischer Staatsbürger hat Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II – Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.

Ein Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit besteht nicht regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt können wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen.

Leitsätze (Autor)
1. Dem Antragsteller stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 – L 34 AS 1150/14 B ER).

2. Unabhängig von der Zielrichtung der Geldleistungen dürfte es regelmäßig pflichtwidrig sein, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB III jegliche vorläufige Leistung abzulehnen. Angesichts des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II sowohl in Gestalt der Regelleistung als auch der Kosten der Unterkunft und des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) wird der Ermessensspielraum weiter eingeengt und im Ergebnis auf Null reduziert, so dass ein Anspruch auf die vorläufige Bewilligung des Arbeitslosengeldes II in voller Höhe besteht (vgl. LSG Thüringen Beschluss vom 25.04.2014 – L 4 AS 306/14 B ER).

3. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes scheint es geboten, den wesentlichen Nachteil als Anordnungsgrund unabhängig von einem bestimmten Zeit- und Verfahrensfenster unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

4. Dabei können nicht nur Umstände im Zusammenhang mit dem Verlust der alten Wohnung, sondern auch nicht zuletzt finanzielle Aspekte bei der Beschaffung neuen Wohnraums von Bedeutung sein, wie etwa die allgemeine Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, finanzielle Nachteile in Form von Mahnkosten und Zinsen direkt aus dem Mietverhältnis und Versorgungsverträgen, die fortwirkende Störung des Vertrauensverhältnisses bezogen auf das Miet- als Dauerschuldverhältnis, Kosten der (einer) Räumungsklage, Umzugskosten ggfs Einlagerungskosten, Verlust von sozialen Bindungen uVm.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung 1:
Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 – L 10 AS 1393/14 B ER – Ein Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit besteht auch ohne Erhebung einer Räumungsklage.

Anmerkung 2:
Vgl. Abhandlung von RA Uwe, Klerks, abgedruckt in der info also 5/2014 – Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz bei Streitigkeiten über Unterkunftskosten.

4.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 – L 19 AS 2186/14 B ER – rechtskräftig

Spanische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.

Leitsätze (Autor)
1. Bei der Folgenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin am einstweiligen Bezug existenzsichernder Leistungen das fiskalische Interesse des Jobcenters, an die Antragstellerin bei ungeklärter Rechtslage keine finanziellen Aufwendungen erbringen zu müssen.

2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist im nationalen einstweiligen Rechtsschutz sicherzustellen, dass bis zur Klärung einer europarechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren die betroffenen europarechtlichen Normen vorrangig gelten, wenn „unter Umständen“ innerstaatliche Vorschriften entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 19.06.1990 – C-213/89) also der Vollzug eines nationalen Gesetzes, ausgesetzt wird. Das BSG hat als letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV den EuGH um eine Vorabentscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschrift des § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ersucht. Dies ist bei der Folgenabwägung mit zu berücksichtigen.

3. Das Jobcenter kann seine finanziellen Belange durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 102 ff SGB X beim örtlichen Sozialhilfeträger wahren. Denn bei einem Eingreifen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kommt ein Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. § 21 S. 1 SGB XII greift bei Hilfebedürftigen, die von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, nicht ein (Beschlüsse des Senats vom 29.06.2012 – L 19 AS 973/12 B ER m.w.N. und 02.10.2012 – L 19 AS 1393/12 B ER m.w.N.; LSG Hamburg Beschluss vom 01.12.2014 – L 4 AS 444/14 B ER m.w.N. so wohl auch BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R, siehe auch BSG, Urteil vom 16.05.2011 – B 4 AS 105/11 R; kritisch hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.05.2013 – L 9 AS 466/13 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.6 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.01.2015 – L 2 AS 161/11 – Die Revision wird zugelassen.

Zur Rechtsfrage, ob Kinder getrennt lebender Eltern neben Ansprüchen auf Regelleistung und ggf. Mehrbedarf auch eigene Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Wohnung des nur umgangsberechtigten Elternteils haben.

Leitsatz (Autor)
Der „Mehrbedarf“ für Unterkunft und Heizung infolge Ausübung des Umgangsrechts durch einen Elternteil ist in Fällen, in denen sich das Kind – anders als beim sog. Wechselmodell – überwiegend beim anderen Elternteil aufhält, dem nur umgangsberechtigten Elternteil und nicht dem Kind zuzurechnen. Das Kind hat insoweit keine eigenen Ansprüche.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5.1 – SG Altenburg, Urteil vom 20.10.2014 – S 27 AS 4108/11, unveröffentlicht – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 4 AS 47/14 R

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage – nicht Bestandteil des Regelbedarfs – keine gesonderte Erfassung – Schätzung – Rückgriff auf die zivilrechtliche Rechtsprechung – Anhaltspunkt für eine Schätzung – Heranziehung technischer Daten des Herstellers

Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage sind ab 1.1.2011 nicht im Regelsatz berücksichtigt.

Leitsatz (Autor)
Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage werden nicht vom Regelbedarf nach § 20  Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst, sondern sind als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Anmerkung:
Ebenso SG Gießen, Urteil vom 05.11.2014 – S 25 AS 980/12; a. A. SG Berlin, Urteil vom 15.12.2014 – S 61 AS 2132/13 und SG Augsburg, Urteil vom 14.02.2013, S 16 AS 887/12 – Die Kosten für den Betriebsstrom einer Gastherme sind seit dem Erlass des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) im Regelsatz enthalten, sodass dafür keine gesonderten Heizkosten mehr beansprucht werden können.

Dazu eine spezielle und eine allgemeine Anmerkung von RA Kay Füßlein:

1. Stromkosten einer Heizungsanlage sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

2. Diese Kosten können im Wege des Freibeweises nach § 202 SGG iVm § 287 ZPO geschätzt werden. Hierbei ist bei der Schätzung vorrangig auf die Herstellerangaben der Heizungsanlage zurückzugreifen (Leitsätze des Verfassers).

Nach diesem Urteil sind neben reinen Kosten des Energieverbrauches auch die Stromkosten der dezentralen Heizungsanlage zu zahlen, weil Stromkosten hierfür in dem Regelsatz nicht enthalten sind; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Da regelmäßig keine separate Stromerfassung stattfinden wird, muss das Gericht den Stromverbrauch aus den Herstellerangaben schätzen.

Dem Urteil ist zuzustimmen und eine allgemeiner Hinweis angebracht:
Auch bei Bewohnern eines Hauses mit zentraler Heizungsanlage wird in den jeweiligen „schlüssigen Konzepten“ häufig der Strom für die zentrale Heizungsanlage „vergessen“, da in den jeweiligen kalten Betriebskostenspiegel nur der Allgemeinstrom, nicht jedoch der Strom für die Heizungsanlage ausgewiesen wird. Im bundesweiten Heizspiegel, der häufig Grundlage für die Bestimmungen der angemessenen Heizkosten ist, ist hingegen kein Strom für die Heizungsanlage enthalten. Diese Nebenkosten werden demnach in der Praxis häufig unterschlagen. Ob und inwiefern in der EVS 2003 hierzu wirklich Angaben und Differenzierung vorliegen kann nicht überprüft werden, weil die Rohdaten der EVS vernichtet sind.

5.2 – Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.09.2014 – S 23 AS 1971/12 – anhängig beim LSG NRW Az. L 7 AS 2024/14

Zur Frage des Abzugs einer Eigenbeteiligung in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Mobilität von dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Das Jobcenter muss dem Leistungsberechtigtem die Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Substitutionsbehandlungen ohne Abzug einer Eigenbeteiligung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gewähren.

Leitsätze (Autor)
1. Bei den Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Substitutionsbehandlungen handelt es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Einzelfall.

2. Der Regelbedarf enthält zwar einen Anteil für Fahrtkosten, diese betreffen allerdings nur die üblichen Fahrten im Alltag (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013, Az. L 7 AS 1911/12).

3. Es handelt sich eben um einen Zusatzbedarf, der LB kann insoweit nicht auf die Regelleistung verwiesen werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.3 – SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 – S 22 AS 443/13

Rückforderung, Überzahlung, Kindergeld, Vertrauensschutz, Bedarfsgemeinschaft

Keine Rückzahlung von Hartz IV – Leistungen, denn bei nicht erkennbaren Fehler gilt Vertrauensschutz.

Leitsatz (Autor)
1. Erhält ein Hartz-IV-Empfänger versehentlich vom Jobcenter zu hohe Arbeitslosengeld-II-Zahlungen, müssen diese nicht immer zurückgezahlt werden. Denn ist die fehlerhafte Berechnung in dem Hartz-IV-Bescheid nicht ohne Weiteres ersichtlich, kann der Arbeitslose Vertrauensschutz geltend machen.

2. Der Arbeitslose habe sich dann auch nicht „grob fahrlässig“ verhalten, nur weil ihm der Behördenfehler nicht aufgefallen ist.

3. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X der Umstand entgegensteht, dass die Mutter des Antragstellers zutreffende Angaben im Rahmen der Leistungsanträge gemacht hat.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext der Entscheidung: www.kanzleibeier.eu

Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2011, – L 5 AS 60/08 -.

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)

6.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2015 – L 8 SO 316/14 B ER
 
Ausschluss von Asylbewerbern von Leistungen der Jugendhilfe – Erweiterung der Frist zur Prüfung eines Rehabilitationsantrags für die Weiterleitung – Verhältnis des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Sozialhilfe landesrechtliche Zuständigkeit in der Jugendhilfe
 
Leitsätze (Juris)
Die Frist von zwei Wochen nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB X bezieht sich nur auf die Zuständigkeitsprüfung.

2. Ein Antrag muss unverzüglich an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet werden, d.h. zwei Wochen plus ein Werktag (Weiterleitungsfrist, vgl. Urteil des BSG vom 03.11.2011, Az.: B 3 KR 8/11 R).

3. Eine Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers kann sich unter Umständen aus dem Grundsatz der Leistungskontinuität ergeben, wenn dieser schon Leistungen gewährt und keine ganz neue Teilhabeleistung beantragt wird.

4. Eine Leistungspflicht ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Rehabilitationsträger zweitangegangen ist, sondern setzt im einstweiligen Rechtsschutz auch eine mögliche Anspruchsgrundlage als Anordnungsgrund voraus.

5. Nach § 9 AsylbLG ist eine Leistung der Jugendhilfe nicht ausgeschlossen (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).

6. Der frühkindliche Autismus ist als tiefgreifende Entwicklungsstörung in die Gruppe der seelischen Behinderungen (Kennziffer F84.0) einzuordnen.

7. Es ist zweifelhaft, ob allein die Zuweisung der Zuständigkeit nach Art 64 BayAGSG zur Erbringen von Leistungen für seelisch Behinderte iSv § 35a SGB VIII dazu führt, dass der Anspruch zum Sozialhilfeanspruch mutiert und damit einem Leistungsausschluss nach § 23 SGB XII unterliegt.
 
Quelle: dejure.org

7.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)

7.1 – Sozialgericht Stade, Urteil vom 21.01.2015 – S 33 SO 31/14

Sozialhilfe – Bestattungskosten – Antragstellung – angemessene Frist – keine Verwirkung

Sozialhilfeträger ist im Einzelfall auch zur Bestattungskostenübernahme verpflichtet, wenn erst mehr als 13 Monate nach Anfall der Beerdigungskosten ein Antrag gestellt worden ist.

Aus der späten Antragstellung kann nicht schematisch abgeleitet werden, dass allein wegen des Zeitablaufs die Kostentragung nunmehr zumutbar sei, zumal der Anspruch nach § 74 XII nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht fristgebunden ist.

Leitsätze (Autor)
1. Aus der späten Antragstellung kann nicht schematisch abgeleitet werden, dass allein wegen des Zeitablaufs die Kostentragung nunmehr zumutbar sei, zumal der Anspruch nach § 74 XII nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht fristgebunden ist.

2. Es sind regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Kostentragung im Sinne des § 74 SGB XII angezeigt, wenn die Kostenübernahme nicht binnen angemessener Frist nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt wird (LSG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 21.07.2008 – L 9 SO 10/07 PKH).

3. Die Formulierung, dass regelmäßig Zweifel angezeigt seien, erlaubt allerdings eine abweichende Beurteilung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt.

4. Maßgeblich ist für die Einschätzung, dass sich im vorliegenden Fall ein Handeln Dritter, hier ihrer als Betreuerin eingesetzten Tochter, für die Klägerin nachteilig auswirkt und die Klägerin selbst – obwohl ihr freilich das Handeln ihrer Vertreterin rechtlich zugeordnet werden muss – sich altersbedingt vermutlich gar nicht um die Kostenregelung kümmern konnte. Offenbar hat sich die Tochter der Klägerin allerdings nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Angelegenheiten ihrer Mutter gekümmert und eine rechtzeitige Antragstellung schlicht und einfach vergessen.

5. Soweit auch die Übernahme der entstandenen weiteren Kosten, dh der Mahnkosten und Kosten des Zivilrechtsstreits aufgrund der Beitreibung durch das Bestattungsunternehmen, geltend gemacht werden, kann das Gericht indessen keine Grundlage für eine Übernahme durch den Sozialhilfeträger erkennen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

7.2 – SG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 – S 212 SO 850/14

Zum  Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB 11

Leitsätze (Juris)
1. Mit der Bewilligung der ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB 12 in Form der Tagespauschale (Leistungskomplexe 19, 38) für die in Berlin in Pflegewohngemeinschaften lebenden Hilfebedürftigen besteht kein ungedeckter Bedarf mehr. Mit der Tagespauschale (LK 19, 38) sind im Land Berlin im Rahmen der Sozialhilfe alle Bedarfe an grundpflegerischen Tätigkeiten, hauswirtschaftlicher Versorgung, Betreuung und Beschäftigung der Pflegebedürftigen einschließlich organisatorischer und verwaltender Tätigkeiten, die durch die besondere Wohnform der Pflegewohngruppe anfallen, gedeckt.

2. Ein gleichwohl zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst geschlossene „Vereinbarung über Organisations- und Verwaltungsleistungen in Wohngemeinschaften“ (Zusatzvereinbarung) ist unwirksam. Der Pflegebedürftige hat bereits aus dem ambulanten Pflegevertrag, sofern hierin Pflegeleistungen entsprechend der Leistungskomplexe 19 und 38 vereinbart wurden, gegen den ambulanten Pflegedienst einen Anspruch auf Erbringung der in der Zusatzvereinbarung genannten Tätigkeiten.

3. Die Einführung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB 11 führt nicht zum Entstehen neuer Bedarfe, die nicht bereits aus dem ambulanten Pflegevertrag vom Pflegedienst zu decken sind. Zwischen dem Wohngruppenzuschlag und den ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege in Form der Tagespauschale (LK 19 und 38) besteht Deckungsgleichheit. Die Leistungskongruenz nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB 12 bewirkt, dass der Wohngruppenzuschlag für die ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege einzusetzen ist und sich der Kostenübernahmeanspruch des Pflegbedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger entsprechend reduziert.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

8.   Zur Übernahme von Tilgungsraten bei selbstgenutztem Wohneigentum, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt.

Das Pendel schlägt mal nach vorne und mal zurück. Nachdem das Jobcenter Kiel in zahlreichen Klage- und Eilverfahren von Kammern am SG Kiel zur Übernahme von Tilgungsleistungen für die selbstgenutzte Wohnung eines ALG II-Beziehers verurteilt bzw. verpflichtet worden war, wurden die Urteile jüngst vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht allesamt aufgehoben (Urteilsgründe liegen noch nicht vor) und der Anspruch auch in einem aktuellen Antragsverfahren von der 34. Kammer am SG Kiel abgelehnt (SG Kiel, Beschluss vom 04.02.2015, S 34 AS 4/15 ER).

Quelle: sozialberatung-kiel.de

9.   Wohnungskündigung möglich, wenn das Sozialamt nicht zahlt, ein Beitrag von RA Mathias Klose.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 4. Februar in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind. Der BGH hat die Frage mit Ja beantwortet.

weiterlesen: sozialrecht-aktuell.blogspot.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de