Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 04.03.2015 – Az.: S 37 AS 790/14

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 4. März 2015 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kostend der Kläger zu erstatten.

GRÜNDE
Das Gericht entscheidet bei angenommenem Anerkenntnis gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und berücksichtigt dabei den bisherigen Sach- und Streitstand. Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hierbei ist einerseits beachtlich, ob nach der gegebenen Sach- und Rechtslage begründeter Anlass zur Klageerhebung gegeben war, andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, welchen mutmaßlichen Ausgang das Hauptverfahren nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Beendigung gehabt hätte. Eine strikte Bindung an das Ergebnis des Rechtsstreits besteht nicht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.3.1994 – L 13 B 17/93 – Breithaupt 1995, S. 166 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG Kommentar, 10. Auflage 2012, § 193 Rn. 13).

Nach dieser Maßgabe entspricht es der Billigkeit, den Beklagten mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu belasten.

Die Klage der Kläger war erfolgreich, da der Beklagte die Klageforderung der Kläger vollständig anerkannt hat. Da die Ausgangsbescheide keinen Hinweis darauf enthielten, aus welchen Gründen eine Kürzung der Leistungen vorgenommen wurde und damit nicht die vollständigen Unterkunftskosten übernommen wurden, war es für die Kläger zunächst auch nicht ersichtlich, dass es um die Kosten für die Garage geht. Hätte der Beklagte die Kläger frühzeitig darüber informiert, wären entsprechende Informationen an ihn durch die Kläger gegeben worden und der Sachverhalt hätte ohne die Inanspruchnahme des Gerichts aufgeklärt werden können. Insofern hat der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Klageveranlassung die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.