1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.02.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Anwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende – behinderter Mensch – berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung im Berufsbildungswerk – Bezug besonderer Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben
Leitsatz (Autor)
Vom Leistungsausschluss erfasst sind auch behinderte Menschen, die eine im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche, ggf besonderen Leistungen sie für diese Ausbildung erhalten (vgl BSG, Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 55/13 R).
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 – L 4 AS 166/14 – und – L 4 AS 777/13 – Die Revision wird zugelassen.
Erhöhung der Unterkunftskosten nach nicht erforderlichem Umzug – keine dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf – Dynamisierung – Jahresfrist
Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung ist es geboten, die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeit- und realitätsgerecht zu dynamisieren.
Leitsätze (Autor)
1. Die Regelung des § 22 Abs. 1. 2 SGB II, die ihrem Wortlaut nach zeitlich unbegrenzt gilt, ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung auf den bisherigen Bedarf nach nicht erforderlichem Umzug lediglich für 12 Monate (Jahresfrist) gilt.
2. Danach sind die tatsächlichen KdU – begrenzt durch die geltenden Angemessenheitswerte des SGB II-Leistungsträgers – bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung 1:
a. A. SG Mainz, Urteil vom 18. Oktober 2013, Az.: S 17 AS 1069/12 – § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei bereits nicht mehr in dem auf einen Umzug folgenden Folgebewilligungszeitraum anzuwenden – ablehnend BSG, Beschluss vom 14. August 2014 – B 14 AS 46/14 B – im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Dynamisierung wurde ausgeführt, es seien keine Gründe dafür dargelegt worden, dass die Deckelung der KdU bereits im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt entfallen könnte.
Anmerkung 2:
Die Rechtsfrage ist anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 6/14 R, B 14 AS 7/14 R
2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 1305/14 – Die Revision wird zugelassen.
Zur Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides
Die geringfügige Überschreitung der Geltungsdauer des nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehenen Regelzeitraums von sechs Monaten um rund drei Wochen ist rechtlich unbedenklich.
Leitsätze (Autor)
1. Der Umstand, dass die Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides nicht nur sechs volle Kalendermonate (Januar 2013 bis Juni 2013) umfasst, sondern bereits am 07.12.2012 beginnt, also sechs Kalendermonate und 25 Tage umfasst, ohne dass das Jobcenter erkennbar Ermessen ausgeübt hat, ist für die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unschädlich.
2. Eine Auslegung, wonach die Geltungsdauer des Bescheides sechs volle Kalendermonate zuzüglich der Tage des Monats, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde umfassen soll, ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II vereinbar.
3. Die gesetzlich intendierte Identität des regelmäßigen Bewilligungszeitraums mit der Geltungsdauer von Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsbescheid (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R) spricht ebenfalls für eine Geltungsdauer von vollen sechs Kalendermonaten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
S. a. Angedrohte Hartz-IV-Sanktionen gelten nicht genau sechs Monate – LSG Essen: Gesetzliche Geltungsdauer meint volle Kalendermonate: www.vdk.de
2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2015 – L 7 AS 266/15 B ER – rechtskräftig
Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen im sozialgerichtlichen Eilverfahren – Folgeabwägung – Griechische Antragstellerin
Leitsätze (Autor)
Griechische Staatsangehörige hat Anspruch auf den Regelbedarf sowie auf die einstweilige Gewährung der Erstausstattungen bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Die Antragstellerin hat im Anschluss an die Geburt des Antragstellers Anspruch auf Erstausstattung für Schwangere, sofern sie noch einen aktuellen Bedarf nachweist. Ansonsten ist der Anordnungsgrund für die erstmalige Ausstattung mit Kleidung während der Schwangerschaft nicht mehr glaubhaft gemacht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2015 – L 6 AS 332/15 B ER – und – L 6 AS 333/15 B – rechtskräftig
Zur Auslegung der Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGB II.
Leitsätze (Autor)
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde angeordnet, soweit eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von mehr als 30 v.H. des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs festgestellt worden ist.
2. Es ist nicht zweifelsfrei festzustellen, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Vollendung des 25. Lebensjahres abzustellen ist.
3. In Frage kommen hier zum einen der Zeitpunkt der Verwirklichung des Pflichtverletzungstatbestandes, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des den Wegfall feststellenden Bescheides, aber auch die Sanktionszeit selbst.
4. Der Wortlaut des § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II legt die Sanktionszeit nahe, da in dieser Bestimmung die Höhe der Leistung von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig gemacht wird.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2015 – L 6 AS 419/15 B ER – rechtskräftig
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für eine arbeitsuchende Unionsbürgerin durch einstweiligen Rechtsschutz – Anordnungsgrund Kosten der Unterkunft – Abwarten der Räumungsklage ist unzumutbar
Polnischer Staatsangehörigen stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 – L 34 AS 1150/14 B ER).
Leitsatz (Autor)
1. Neben der andauernden Beeinträchtigung wegen fehlender Kosten der Unterkunft als Teil der ein menschenwürdiges Existenzminimum sichernden Leistung (Alg II) (Art. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG) kann die Wohnung schon früher als Lebensmittelpunkt konkret gefährdet und damit das Grundrecht aus Art. 13 GG so beeinträchtigt sein, dass eine Regelungsanordnung erforderlich ist.
2. Aber auch ein Mieter, der Sozialleistungen (für die Kosten der Unterkunft) erhält, hat verschuldensunabhängig für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (s BGH Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 175/15), so dass mit Blick auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung schon zu einem früheren Zeitpunkt wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Ist damit die Gefahr des Wohnungsverlustes nicht abgewendet, wird hier auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie unter dem Blickwinkel der eigenbestimmten Gestaltung von Rechtsverhältnissen gefährdet.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.6 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2015 – L 11 AS 393/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit – Leistungsausschluss wegen Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs – 58er Regelung – Auslandsaufenthalt
Leitsätze (Autor)
1. Die Ukraine nicht zum zeit- und ortsnahen Bereich.
2. Die Inanspruchnahme von Alg II unter erleichterten Voraussetzungen ändert nichts an der Fortgeltung des Leistungsausschlusses im Falle des § 7 Abs 4a SGB II. Dieser beschränkt sich insofern nicht auf eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten. Das Zustimmungserfordernis bei einer Ortsabwesenheit trifft alle Leistungsberechtigten gleichermaßen; damit grundsätzlich auch die Antragstellerin.
3. Es ist keine weitergehende besondere Behandlung des Personenkreises vorgesehen, der Alg II unter erleichterten Bedingungen bezieht, sodass auch dieser von einem Leistungsausschluss iSv § 7 Abs 4a SGB II betroffen sein kann (vgl auch BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 166/11 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Ebenso Bay LSG, Beschluss vom 01.07.2014 – L 11 AS 334/14 B PKH – Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II bei unerlaubtem Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs greift auch bei Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II unter den erleichterten Bedingungen des § 64 Abs 4 SGB II iVm § 428 SGB III beziehen.
2.7 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2015 – L 11 AS 612/13
Auslegung des Klageantrags, Bedingung, Klageänderung
Das JC hat die Absenkung der Regelleistung in unzulässiger Weise mit einer Bedingung verknüpft (Stellung eines Weiterbewilligungsantrages).
Leitsatz (Autor)
1. Eine Nebenbestimmung im Rahmen des § 31 Abs 2 SGB II ist nicht gesetzlich vorgesehen und die vom JC verfügte Bedingung stellt auch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sanktion sicher.
2. Liegen die Voraussetzungen eines Meldeversäumnisses nach § 31 Abs 2 Satz 1 SGB II vor, tritt die Sanktionsfolge bereits kraft Gesetzes ein. Die Stellung eines Fortzahlungsantrages für die Zeit, für die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch keine Leistungen bewilligt waren, bedurfte es hierfür nicht. Werden in einem solchen Fall keine Leistungen für die restliche Zeit des Sanktionszeitraums mehr beantragt oder bewilligt, geht die Sanktion alleine ins Leere.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom vom 17.03.2015 – S 21 AS 3987/11 – Berufung wird zugelassen
Jobcenter muss Baby-Erstausstattung trotz Stiftungsgeldern zahlen
Leitsatz RA Michael Loewy
Zuwendungen der Mutter-Kind-Stiftung bleiben bei der Gewährung für die Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes nach dem SGB II außer Betracht.
Quelle: www.anwaltskanzlei-loewy.de
Anmerkung:
Ebenso LSG Schleswig- Holstein, Urteil v. 13.06.2013 – L 13 AS 52/11 – rechtskräftig, Revision wird zugelassen
3.2 – SG Berlin, Urteil vom 23.1.2015 – S 37 AS 238/14 – unveröffentlicht – Die Berufung wird zugelassen
Absetzung von nicht monatlich anfallenden Kfz-Kosten – Kfz-Haftpflicht-Jahresbeitrag in Höhe von 304 € – Fahrkosten zur Arbeitsstätte – Kraftfahrzeugbenutzung – Pauschbetrag für den Entfernungskilometer – Anforderungen an den Nachweis höherer notwendiger Ausgaben – Verpflegungsmehrbedarf
Der Jahresbeitrag zur Kfz-Haftpflicht ist im Fälligkeitsmonat vom Einkommen abzusetzen.
Leitsätze (Autor)
1. Fiktive Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nur eingestellt werden, wenn die konkret nachgewiesenen Ausgaben für die Nutzung des PKW „unangemessen hoch“ sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II-VO).
2. § 6 Alg II-VO schreibt in solchen Fällen vor, dass höhere Kosten konkret nachzuweisen sind, z. B. mittels Fahrtenbuch und Tankquittungen (s. dazu LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.1.2014 – L 13 AS 267/11).
3. Trotz der für das SGB II strengeren Maßstäbe im Vergleich zu steuerrechtlichen Wertungen sei ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn wegen längerer, berufsbedingter Abwesenheit z. B. warme Mahlzeiten eingenommen würden; der Leistungsberechtigte könne nicht auf die günstigere Mitnahme belegter Brote verwiesen werden (Urteil vom 11.12.2013 – B 4 AS 27/12 R). Die Grundvoraussetzung für einen Mehrbedarf – eine längere berufsbezogene Abwesenheit – hat der Kläger indes nicht plausibel gemacht.
4. Als gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsbeitrag kann der Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich zur 30 €-Versicherungspauschale vom Einkommen abgesetzt werden.
5. Dass nur für ein nach § 12 SGB II angemessenes Fahrzeug ein Beitrag zur Haftpflichtversicherung abgesetzt werden kann, ist der Regelung des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zu entnehmen. § 12 SGB II regelt nur den Vermögensschutz.
6. Nach gängiger und bisher von den SGB II-Senaten des BSG nicht beanstandeter Praxis legen die Jobcenter den Haftpflichtbeitrag ungeachtet der tatsächlichen Zahlweise auf den Monat um.
Dieser Rechenweise ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum SGB XII (dazu BSG vom 25.4.2013 – B 8 SO 8/12 R) nicht zu folgen. Denn nach der Systematik des Zufluss-Prinzips bei der Anrechnung von Einkommen, muss dem Zufluss von Einkommen ein Abfluss zulässiger Ausgaben im Berechnungszeitraum (der jeweilige Monat des Zu- und Abflusses) korrespondieren. Nur so spiegelt sich der aktuelle Bedarf in der Leistungsberechnung wider.
3.3 – Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015 – S 197 AS 355/12 – Die Berufung wird zugelassen
Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Entscheidung – Betriebskostenguthaben – Absetzung – Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Fälligkeit – Riesterrente – Kinderbetreuungskosten – Telefonkosten – Kosten für die Nutzungsgebühr der Staatsbibliothek und für den Erwerb von Fachliteratur sowie die hälftigen Kosten für den Kauf eines Ersatzteils für das defekte Netzteil seines Notebooks – nicht abzusetzen sind die Teilkaskoversicherung und der Semesterbeitrag – Verlustquoten der Kapitallebensversicherungen zwischen knapp unter 28 % bis knapp über 30 % führen zur Annahme offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit
Leitsätze (Juris)
1. Werden nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen auf Basis des zu erwartenden Durchschnittseinkommens Leistungen nunmehr endgültig festgesetzt, kann dieser Festsetzung niemals der Durchschnitt des im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommens zugrunde gelegt werden; hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Es ist immer das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Einzig in dem Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V kann das ursprünglich erwartete Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden.
2. Versicherungsbeiträge gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB 2 sind in dem Monat abzusetzen, in dem sie fällig sind. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge für einen längeren Versicherungszeitraum gezahlt werden (z.B. quartalsweise). Für eine gleichmäßige Verteilung auf den längeren Zeitraum existiert keine Rechtsgrundlage.
3. Eine einmalige Einnahme kann nicht auf sechs Monate aufgeteilt werden, wenn der Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft bereits durch laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB 2 vollständig gedeckt ist. Es fehlt dann von vornherein an der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB 2 erforderlichen Kausalität, dass der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.4 – SG Trier, Urteil vom 30.01.2015 – S 4 AS 150/14 – Berufung wird zugelassen.
Aufgrund des Feststellungsbescheides nach § 31b Abs 1 SGB 2 mindert sich lediglich der „Auszahlungsanspruch“ kraft Gesetzes. Eines Aufhebungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X bedarf es nach neuer Rechtslage nicht.
Leitsätze (Juris)
1. Nach dem Wortlaut der §§ 31a, 31b Absatz 1 mindert sich der Auszahlungsanspruch mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, kraft Gesetzes.
2. Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut, der zum 1.4.2011 geänderten Gesetzessystematik und dem Sinn- und Zweck der Norm vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung im Vergleich der §§ 31 SGB a. F. und §§ 31 ff. SGB II n. F..
Quelle: dejure.org
Anmerkung:
Ebenso SG Trier, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – S 4 AS 449/11 ER; a. A. LSG NSB, Beschluss vom 28.11.2014 – L 15 AS 338/14 B ER und Bay LSG, Beschluss vom 27.11.2014 – L 17 AS 743/14 B ER
3.5 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER
Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit zweier Sanktionsbescheide – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Kombination mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsätze (Juris)
1. Statthafter und regelmäßig zur Rechtsverfolgung ausreichender Hauptsacherechtsbehelf ist bei Sanktionsfeststellungsbescheiden nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG. Statthafter und regelmäßig zur Rechtsverfolgung ausreichender Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes ist in diesen Fällen grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit dem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.
2. Im Falle eines dem Erlass des Sanktionsfeststellungsbescheides vorangegangenen Erlasses eines ungeminderte Leistungen bewilligenden Bescheides richtet sich die Anfechtungsklage gegen die rechtliche Einheit (Regelungseinheit), bestehend aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II und der ihn „umsetzenden“ Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X, und ist Streitgegenstand der Leistungsanspruch des von der Sanktion betroffenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach. Ein Eilantrag ist in einem solchen Fall nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sanktionsverfügung und auf Aufhebung ihrer Vollziehung, sondern auch gegen die Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X und auf Aufhebung ihrer Vollziehung gerichtet.
3. Im Falle des Erlasses des Sanktionsfeststellungsbescheides vor oder gleichzeitig mit dem ersten Bewilligungsbescheid für den Sanktionszeitraum richtet sich die Klage in der Hauptsache gegen die rechtliche Einheit (Regelungseinheit), bestehend aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid und dem die Sanktion „umsetzenden“, geminderte Leistungen festsetzenden Bewilligungsbescheid, im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum. Eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen den Bewilligungsbescheid bedarf es nicht. Statthafte und ausreichende Klageart ist jedenfalls nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage auch in diesem Fall regelmäßig – wenn nicht geltend gemacht wird, dass der Bewilligungsbescheid auch unabhängig von der Sanktion eine Beschwer enthält – die isolierte Anfechtungsklage, nicht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (entgegen BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 16)), und Streitgegenstand ist regelmäßig allein der Sanktionsfeststellungsbescheid (insoweit Anschluss an Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Leitsatz Nr. 2 und Rn. 25 ff.)). Statthafter Eilrechtsbehelf ist auch in einem solchen Fall der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sanktion nebst dem Antrag auf Aufhebung ihrer Vollziehung.
4. Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vollziehungszeitraum des Sanktionsbescheides vor oder nach Rechtshängigkeit des Eilantrages bei Gericht abgelaufen ist.
5. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist und entweder kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist, oder ein solcher Antrag zwar gestellt worden ist, aber bei prognostischer Betrachtung offensichtlich aussichtslos ist.
6. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB II findet keine inzidente „Rechtmäßigkeitskontrolle“ der Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 SGB II) statt, wie sie bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durchzuführen sein kann, sondern lediglich eine inzidente „Wirksamkeitskontrolle“. Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X. Prüfungsmaßstab für ihre Wirksamkeit sind § 15 SGB II und § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. §§ 53 ff. SGB X.
7. Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wegen der Weigerung, eine Pflicht aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II zu erfüllen, monatlich Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) oder Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) einzureichen, insbesondere nach dem Maßstab des § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)
4.1 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.2.2015 – L 8 AL 2518/14
Leitsätze (Juris)
Ob ein treuwidriges Verlangen einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X vorliegt, wenn die begehrte Aufhebung eines Erstattungsbescheides nur auf eine formale Rechtswidrigkeit gestützt werden kann und materiell-rechtlich tatsächlich kein Anspruch auf die Sozialleistung (hier Alg) bestanden hatte, kann für den Fall offen bleiben, in dem die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheids auf der unterbliebenen Aufhebung des (hier Alg-)Bewilligungsbescheides beruht. Denn § 50 SGB X ergibt die materielle-rechtliche Anspruchsgrundlage für das Behaltendürfen der gegebenenfalls auch rechts-widrig gewährten Leistung.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2015 – L 4 SO 16/14
Kein Anspruch auf Sozialhilfe für deutsches Kind im Ausland; keine Unzumutbarkeit der Rückkehr – Nichtvorliegen einer außergewöhnlichen Notlage
Offen gelassen wurde, ob das Vorliegen eines Hindernisses nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII in Betracht käme – weil die Interessenlage in Bezug auf ein d. Kind, das seine Pflege und Erziehung durch ein im Ausland lebendes Elternteil geltend macht, vergleichbar ist.
Leitsätze (Autor)
1. Nach dem Wortlaut und Zweck der Norm ist zu fordern, dass der ernsthafte Wille des Kindes bzw. seines Elternteils vorliegt, zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach D. zurückzukehren, und dies allein infolge objektiver Hindernisse scheitert (LSG Baden-Württ., Beschluss vom 27.6.2011 – L 2 SO 2138/11 ER-B).
2. Daran fehlt es aber; offenbar sind weder der Antragst. noch seine Mutter gewillt, ihren Wohnsitz nach D. zu verlegen. Das Gesetz sieht aber eine Hilfeleistung im Ausland – nur bei Unmöglichkeit, nicht bei Unzumutbarkeit der Rückkehr nach D. Vor.
3. Vor allem aber fehlt es an dem Merkmal der außergewöhnlichen Notlage. Dieses ist gesetzlich nicht definiert, aber strenger als eine bloße Hilfebedürftigkeit zu verstehen und dahingehend zu umschreiben, dass eine erhebliche Gefährdung existenzieller Rechtsgüter, insbesondere Leben, Gesundheit oder anderer Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz, vorliegt.
4. Der Lebensunterhalt einschließlich der Wohnung des Antragstellers ist allerdings aus den Mitteln gedeckt, die ihm aus Unterhaltszahlungen und Kindergeld zufließen. Es geht also von vornherein lediglich um darüber hinausgehende Bedarfe; ob das eine außergewöhnliche Notlage überhaupt begründen könnte, erscheint zweifelhaft.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014 – L 8 SO 37/12
Immobilie, Verwertung
Zum Einsatz einer selbst bewohnten Immobilie als Vermögen
Leitsätze (Autor)
1. Bezüglich der Berücksichtigung der schuldrechtlich vereinbarten Wohnrechte gelte, dass Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte allenfalls zu berücksichtigen seien, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) laste, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden könne (BSG vom 02.11.2011 – B 4 AS 154/11 B – und vom 15.4.2008 – B 14 AS 27/07 R -).
2. Die schuldrechtlich vereinbarten, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechte – die im Übrigen während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht in Anspruch genommen wurden – stehen der Verwertbarkeit nicht entgegen, weil sie gegen einen möglichen Erwerber nicht geltend gemacht werden können. Im Übrigen schließt auch ein dinglich gesichertes und tatsächlich in Anspruch genommenes Wohnrecht die Verwertbarkeit nicht von vornherein aus (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Pressemitteilung SG Leipzig v. 30.03.2015 – Vergütung für Aufnahme eines Pflegekindes kann „Hartz IV“- Anspruch mindern
Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat. Das hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 24. Februar 2015 (S 23 AS 1676/14) entschieden.
Pressemitteilung: www.justiz.sachsen.de
Zum Volltext SG Leipzig, Urteil vom 24.02.2015 – S 23 AS 1676/14: sozialgerichtsbarkeit.de
7. Erstattet der Arbeitgeber tatsächlich angefallene Fahrtkosten, sind diese nicht als Einkommen im Rahmen der SGB II-Leistungen anrechenbar. Die Leistung darf dementsprechend auch nicht gekürzt werden.
Hartz-IV-Urteil zu Fahrtkosten-Erstattung – Münsterland Zeitung – Lesen Sie mehr auf: www.muensterlandzeitung.de
Zum Volltext Sozialgericht Detmold, Urteil vom 18.09.2014 – S 18 AS 871/12: sozialgerichtsbarkeit.de
8. GGUA, Münster, 1.04.2015: Existenzsicherung für Unionsbürgerinnen: Der SGB-II-Ausschluss ist in vielen Fällen nicht rechtmäßig.
Konsequenzen aus der Stellungnahme des Generalanwalts im Fall „Alimanovic“ weiter: ggua.de
9. Herbert Masslau zur Zwangsverrentung im SGB II – Beitrag vom 30.03.2015
Vorbemerkung
Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der Zwangsverrentung, welches zunehmend virulent wird, wie auch die hier behandelte Rechtsprechung 2013 bis 2015 belegt.
Weiter: www.herbertmasslau.de
Wir wünschen allen Lesern Frohe Ostern!
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de