Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 11.02.2015 – Az.: L 2 AS 392/13

BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit

xxx,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen
– Kläger und Berufungskläger –

gegen

Jobcenter xxx,
Prozessbevollm.: Rechtsanwälte von Häfen & Neunaber, Güldene Ecke 6, 99974 Mühlhausen
– Beklagter und Berufungsbeklagter –

Der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 11. Februar 2015 durch den Richter am Sozialgericht xxx als Berichterstatter beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

GRÜNDE
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach Erledigung eines Berufungsverfahrens, in dem der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 28. Februar 2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) geltend gemacht hatte. In der Sache stand die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdUH) im Streit. Das Sozialgericht Halle hat den Beklagten mit Urteil vom 11. Februar 2013 verurteilt, dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum weitere Leistungen für die KdUH iHv monatlich 16,00 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsverfahren endete durch Anerkenntnis des Beklagten vom 8. Dezember 2014, welches der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 angenommen und den Rechtstreit damit für erledigt erklärt hat. Er beantragt eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren nicht durch Urteil entschieden wird. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn im Antrags- bzw. Beschwerdeverfahren nicht durch Beschluss entschieden wird. Hier ist das Verfahren in der Berufungsinstanz durch die Erledigungserklärung des Klägers, die einer Rücknahme des Rechtsmittels gleichsteht, erledigt worden. Auch in einem solchen Fall ergeht im sozialgerichtlichen Verfahren auf Antrag eine Kostengrundentscheidung. Zuständig ist das Gericht, das im Falle einer streitigen Entscheidung im Urteil oder im Beschluss über die Kosten zu entscheiden gehabt hätte. Zuständig ist somit hier der für das Beschwerdeverfahren zuständige Senat, wobei nach Abschluss des Verfahrens für die Entscheidung nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 SGG der Berichterstatter zuständig ist.

Das SGG bestimmt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht unmittelbar anwendbar, die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO). Maßgeblich ist hierbei zunächst der wahrscheinliche Verfahrensausgang (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 25. Mai 1957 – 6 RKa 16/54 – SozR Nr. 4 zu § 193 SGG), aber auch, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat, ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).

Bei einem Anerkenntnis sind dem Anerkennenden entsprechend dem über § 202 SGG heranzuziehenden Grundgedanken des § 307 ZPO die Kosten ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen (BSG, SozR 3-1500 § 193 Nr 4).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Anspruch auf Kostenerstattung für beide Rechtszüge zu. Denn die Berufung hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Dem Kläger stand ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu. Soweit die Klage nicht bereits in erster Instanz Erfolg hatte, hat der Beklagte den Anspruch im Berufungsverfahren anerkannt.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).