Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 18.03.2015 – Az.: S 39 AS 4069/15 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Antragsgegner –

hat die 39. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 18. März 2015 durch den Richter xxx beschlossen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab dem 06. März 2015 bis zum 30. April 2015 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin zu 1. stellte am 24. Februar 2015 für sich und ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3. einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gab hierbei an, zuvor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten zu haben (bis 28. Februar 2015). Sie füllte den Antrag aus und gab hierbei unter Angabe der jeweiligen Versichertennummern an, dass alle Antragsteller bei der AOK Niedersachsen krankenversichert seien. Sie gab an, kein Vermögen zu haben. Sie gab ferner eine Einverständniserklärung ab, die es dem Antragsgegner gestattete, ihre beim für Leistungen nach dem SGB XII/ AsylbLG zuständigen Träger vorhandenen Leistungsakten beizuziehen. Unter dem 24. Februar 2015 überreichte die Antragstellerin zu 1.) auch den Mietvertrag. Sie erhielt, weil sie gegenüber dem Antragsgegner angab, vollkommen mittellos zu sein und dies durch Vorlage eines Kontoauszugs belegen konnte, unmittelbar bei Antragstellung Leistungen in Höhe von 105,00 EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 forderte der Antragsgegner den außergerichtlichen Bevollmächtigten der Antragsteller auf,

-  einen kurzen tabellarischen Lebenslauf und beruflichen Werdegang,
-  einen ausgefüllten Vordruck “Befragung zu Merkmalen des Migrationshintergrundes”,
-  Informationen zum Girokonto,
-  Nachweise über sämtliches Vermögen,
-  eine Mietbescheinigung (vom Vermieter unterschrieben),
-  eine aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung über den Krankenversicherungsschutz,
-  die Rentenversicherungsnummer und
-  eine Selbsteinschätzung zu überreichen.

In dem entsprechenden Schreiben des Antragsgegners ist bei der Auflistung hinter den genannten Unterlagen “Girokonto”, “Vermögen” und “Mietbescheinigung” ein handschriftliches Häckchen mit dem Zusatz “Asylakte!” gesetzt.

Unter dem 02. März 2015 forderte der außergerichtliche Bevollmächtigte den Antragsgegner auf, bis spätestens zum 05. März 2015 über den Antrag der Antragsteller zu entscheiden. Er wies hierbei auf die Mittellosigkeit hin und übersandte unter dem 03. März 2015 Kontoauszüge, die die Mittellosigkeit der Antragsteller belegen sollten. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1.) die mit o. g. Schreiben angeforderten Unterlagen noch nicht übersandt habe, so dass eine Entscheidung noch nicht habe ergehen können.

Die Antragsteller haben am 06. März 2015 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Hildesheim gestellt. Sie sind der Auffassung, dass dem Antragsgegner sämtliche Informationen vorlägen, um über den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu entscheiden. Die Mitgliedschaft bei der AOK Niedersachsen ergebe sich aus dem Umstand, dass die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner bei Antragstellung, aber auch bereits bei der Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG die Versichertennummern mitgeteilt hätten. Kindergeld sei bisher nicht beantragt worden. Sämtliche sonst verlangte Unterlagen seien für die Prüfung des Anspruchs und die Bewilligung von Leistungen nicht erforderlich.

Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, Ihnen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller hätten nicht die erforderlichen Unterlagen beigebracht. So fehle es an einer aktuellen Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, einem Anmeldebogen für Gespräche mit dem Fallmanagement, dem Lebenslauf, Nachweisen betreffend den Kindsvater und die Beantragung von Kindergeld sowie etwaigen Unterhalt.

II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller ist verpflichtet, den Antragstellern die beantragten Leistungen vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.

Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

Ferner darf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bereits das zugesprochen werden, was nur im Hauptsacheverfahren erstritten werden kann. Vom Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (vgl. LSG Nds. Beschluss vom 8. September 2004, Az: L 7 AL 103/04 ER).

Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft darlegen können.

Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller ausweislich der eingereichten Kontoauszüge über keinerlei finanzielle Mittel verfügen.

Ein Anordnungsanspruch besteht, weil dem Antragsgegner sämtliche Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um über den Antrag der Antragsteller wenigstens vorläufig i. S. d. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zu entscheiden. So sind die von dem Antragsgegner geforderte Selbstauskunft, der Lebenslauf und die Selbsteinschätzung für die Feststellung des Hilfebedarfs nach § 9 Abs. 1 SGB II für eine Entscheidung nicht erforderlich. Informationen zum Girokonto, zum (nicht vorhandenen) Vermögen sowie die Mietbescheinigung liegen dem Antragsgegner vor. Unterhaltsansprüche sind nicht ersichtlich, entsprechende UVG-Leistungen ganz offensichtlich (noch) nicht beantragt. Da eine nahtlose Betreuung der Antragsteller durch Träger von Leistungen nach dem AsylbLG und SGB II durch die gleiche Behörde erfolgt, konnten die Antragsteller auch davon ausgehen, dass etwaige notwendige weitere Angaben behördenintern übermittelt würden bzw. die Antragsteller rechtzeitig auf entsprechende Erfordernisse hingewiesen würden. So dürfte es auch für den Antragsgegner unverkennbar sein, dass die Antragsteller aufgrund des vorangegangenen Verfahrens betreffend die Leistungen nach dem AsylbLG auf die Unterstützung der Sozialbehörden bei der Antragstellung angewiesen sein dürften. Hierzu besteht i. Ü. eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. §§ 13, 14 SGB I). Das Verlangen der Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung der Krankenkasse durch den Antragsgegner ist nach Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller im Antragsformular die AOK Niedersachsen als ihre Krankenversicherung und ihre jeweilige Versichertennummer angaben, die Antragstellerin die Wahrheit dieser Angaben in dem Leistungsantrag durch ihre Unterschrift strafbewährt versichert hat und dem Antragsgegner durch Beiziehung der AsyIbLG-Akte die entsprechenden Angaben bekannt gewesen sein dürften, eine für die Bewilligung von Leistungen vor dem Hintergrund des akuten Hilfebedarfs nicht unverzüglich zu erfüllende Anforderung, die von den Antragstellern nachgeholt werden kann.

Da das Beibringen der weiteren Unterlagen keine große Zeit in Anspruch nehmen dürfte, hält das Gericht es nicht für erforderlich, eine vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum von sechs Monaten auszusprechen. Vielmehr dürfte es im beiderseitigen Interesse liegen, möglichst schnell Klarheit über die tatsächlichen Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu erhalten. Daher scheint eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung bis zunächst 30. April 2015 ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.