Sozialgerichts Hildesheim – Beschluss vom 01.04.2015 – Az.: S 9 SO 107/12

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 1. April 2015 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Die Beteiligten haben zunächst um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII gestritten. Das Verfahren wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.
Gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil beendet wird.
Das Gericht hat die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei die Ermessensausübung in erster Linie den vermutlichen Verfahrensausgang zu berücksichtigen hat, der nach dem bis zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilen ist. Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage geführt haben und die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben.

Im vorliegenden Fall ist eine vollständige Kostenübernahme durch den Beklagten gerechtfertigt. Denn der Beklagte wäre alle Voraussicht nach im Falle einer streitigen Entscheidung unterlegen gewesen.

Gem. § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher, wie vom BSG bereits entschieden wurde, nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1). Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.).

Ein Leistungsbescheid, der – wie hier der streitbefangene des Beklagten – auf fehlende Mitwirkung gestützt wird, enthält keine Entscheidung über die materiell rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und wirkt nur bis zur Nachholung der Mitwirkung. Dies ist im Verfügungssatz des Bescheids auszusprechen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.1990, Az: L 1 J 1789/89, Juris). Grund hierfür ist das unterschiedliche Ausmaß der Bestandskraft. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich “bis zur Nachholung der Mitwirkung” begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. In dem hier streitgegenständlichen Bescheid wird der Antrag jedoch ohne jede diesbezügliche Einschränkung abgelehnt. Damit hat die Beklagte ihr Ermessen überschritten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.