Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 30.03.2015 – Az.: S 37 AS 4004/15 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
vertreten durch
3. xxx,
vertreten durch
– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Antragsgegner –

hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 30. März 2015 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

GRÜNDE
Das Gericht entscheidet bei Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und berücksichtigt dabei den bisherigen Sach- und Streitstand. Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hierbei ist einerseits beachtlich, ob nach der gegebenen Sach- und Rechtslage begründeter Anlass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben war, andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, welchen mutmaßlichen Ausgang das Verfahren nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Beendigung gehabt hätte. Eine strikte Bindung an das Ergebnis des Rechtsstreits besteht nicht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.3.1994 – L 13 B 17/93 – Breithaupt 1995, S. 166 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG Kommentar, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 13).

Nach dieser Maßgabe entspricht es der Billigkeit, den Antragsgegner mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu belasten. Der Antrag der Antragsteller war insoweit erfolgreich, als der Antragsgegner den Antragsstellern die von ihnen begehrten Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hat. Dem Antragsgegner lagen alle relevanten Unterlagen zur Prüfung der Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bereits vor dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht vor. Auch die von den Antragstellern gesetzte Frist zur Bewilligung entsprechender Kosten ließ der Antragsgegner verstreichen, so dass er Anlass zur Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben hat. Da hier der Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung unstreitig bestand und damit ein Anordnungsanspruch gegeben war, waren an den Anordnungsgrund, unabhängig davon, ob dieser hier vorlag, keine strengen Anforderungen mehr zu stellen, da die Leistungen den Antragstellern bei Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hätten versagt werden können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.