1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 11.02.2015 – B 4 AS 26/14 R
ALG II – Mehrbedarf bei Alleinerziehung – keine anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für die Elternteile bei nicht hälftiger Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung
Kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.
Leitsatz (Autor)
1. Eine Alleinerziehung kann auch dann vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog “Wechselmodell”; vgl BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 50/07 R).
2. Die vom 4. Senat entwickelten Grundsätze zur hälftigen Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung können nicht auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Pflege- und Erziehungsaufgaben praktiziert wird, übertragen werden.
3. Übernimmt ein Elternteil in geringerem als annähend hälftigen zeitlichen Umfang diese Betreuung des gemeinsamen Kindes, so steht die Mehrbedarfsleistung allein dem anderen Elternteil zu.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2015 – L 5 AS 116/15 B ER, L 5 AS 117/15 B ER, L 5 AS 118/15 B ER, L 5 AS 119/15 B ER, L 5 AS 133/15 B ER, L 5 AS 207/15 B ER, L 5 AS 245/15 B ER, und L 5 AS 247/15 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anordnungsgrund bei existentieller Notlage bei vorübergehend fehlendem Bagatellbetrag – Heizkosten – Stromkosten – Badheizkörper – Schätzung
Es besteht regelmäßig dann kein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden.
Bei Beträgen unterhalb von 19,95 EUR dürfte im Regelfall das Abwarten bis zur Hauptsachentscheidung zumutbar sein.
Leitsätze (Autor)
1. Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Im Regelfall ist nicht von deren Vorliegen auszugehen, wenn die begehrte, vorläufige Leistungsbewilligung 5% nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 B 121/08 AS ER).
2. Ausgehend von einem monatlichem Regelsatz in Höhe von 399 Euro liegt vorliegend die Bagatellgrenze bei 19,95 Euro.
3. Auf Grund von Schätzungen hat der Senat einen monatl. Stromverbrauch für die Gaskombitherme von 230,400 kwh/ Jahr angenommen (Urteil vom 22.11.2012 – L 5 AS 83/11).
4. Bei einem Strompreis von 25,16 ct/kWh entstehen Stromkosten in Höhe von 57,97 Euro/Jahr, mithin monatlich 4,83 Euro/Monat, dieser Betrag liegt unter der o. g. Bagatellgrenze.
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 – L 6 AS 369/15 B ER, LSG NRW, Beschluss v. 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B.
2.2 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 – L 4 AS 390/10
Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis – Bedarf muss auch unabweisbar sein – nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen – Ersatz von Brillengläsern – Reparatur eines therapeutischen Geräts – Übernahme von Beiträgen zur Rechtsschutz- und zur Hausratversicherung
Leitsätze (Autor)
1. Die zur Behandlung seiner behaupteten Neurodermitis verwendete juckreizstillende Salbe ist nicht medizinisch bedingt. Ein unabweisbarer Mehrbedarf kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Bedarf den einschlägigen Ansatz für den Regelbedarf in der jeweiligen Abteilungen nennenswert überschreitet, was hier nicht der Fall ist.
2. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für Medikamente im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation festgestellt worden ist. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall.
3. Bei dem Ersatz von Brillengläsern handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da es sich nicht um einen besonderen, sondern um einen bereits durch die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II abgedeckten Bedarf handelt. Bei dieser Ersatzmaßnahme handelt es sich auch nicht um eine Reparatur eines therapeutischen Geräts bzw. einer therapeutischen Ausrüstung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.2014 – L 7 AS 269/14).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung: a. A. LSG NSB, Beschluss vom 01.04.2015 – L 13 AS 40/15 NZB – Bewilligung von PKH und Berufung zugelassen zur Frage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II erfasst sind.
2.3 – LSG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 11 AS 676/15 B ER
§ 16f SGB II erfordert grundsätzlich eine Ermessensentscheidung – fehlerhafte Ermessensausübung – Aufstockerin
Jobcenter muss auch für befristete Tätigkeit im Einzelfall Darlehen für PKW gewähren – Auch eine zeitlich begrenzte Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist ein legitimes und anzustrebendes Ziel von Eingliederungsleistungen.
Leitsätze (Gericht)
1. § 16f SGB II erfordert eine Ermessensentscheidung des Jobcenters.
2. Hier habe das Jobcenter aber das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle – auch die familiäre – Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin bei ihrem Arbeitsverhältnis auf einen PKW angewiesen sei und sonst der Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten von 200 Euro einverstanden erklärt habe.
3. § 16f SGB II gebe dem Jobcenter die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme auch grundsätzlich eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 10/2015 v. 22.05.2015: www.landessozialgericht.niedersachsen.de
Volltext: www.landessozialgericht.niedersachsen.de
2.4 – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015 – L 12 AS 1955/14
Vertrag zwischen Frauenhaus-Betreibern und kommunalen Trägern wirksam
Der Vertrag zwischen Stadt und Landkreis Heilbronn und dem Träger des dortigen Frauen- und Kinderschutzhauses entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Leitsatz (Gericht)
Der Vertrag zwischen Träger und Stadt bzw. Landkreis Heilbronn ist wirksam und begründet einen Zahlungsanspruch des Trägers. Da die untergebrachte Frau aus dem Landkreis Freudenstadt stamme, habe dieser den Rechnungsbetrag zu erstatten. Das SGB II stelle zwar besondere Anforderungen an Verträge zwischen Grundsicherungsträgern und Dritten, die – wie hier – im Auftrag der Jobcenter Leistungen erbringen. Die Anforderungen dürften jedoch nicht überspannt werden. Dies gelte insbesondere bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege, deren Unterstützung das Gesetz ausdrücklich fordere.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 21.05.2015: www.juris.de
2.5 – Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2015 – L 6 AS 828/12
“Cash-statt-Handy-Geschäft” verringert nicht Hartz-IV-Anspruch
Sofortauszahlung anstelle eines subventionierten Handy-Kaufs ist nicht als Einkommen zu berücksichtigten
Leitsätze Gericht
1. Erhält ein Hartz-IV-Empfänger aufgrund eines “Cash-statt-Handy-Geschäfts” anstelle der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Denn insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 20/2015 v. 21.05.2015: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – SG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015 – S 206 AS 7996/15 ER
Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung – Verhandlungsphase
Leitsätze (Autor)
1. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt damit nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R).
2. Allein die Nichtannahme des ersten konkreten Angebots des Jobcenters zum Abschluss einer EGV ist nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass sich das JC bereits ernsthaft und konsensorientiert um den Abschluss einer EGV bemüht hat, so dass hierdurch noch keine hinreichende Verhandlungsphase, die das Jobcenter zum Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts berechtigen würde, vorliegt.
3. Um nach einer Nichtannahme des ersten konkreten Angebots von einer hinreichenden Verhandlungsphase ausgehen zu können, wäre es erforderlich, dass das JC unter Diskussion der Gründe, die den Leistungsberechtigten zur Nichtannahme des ersten Angebots bewogen haben, mindestens ein weiteres mal den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung versucht.
4. Ein solch weiterer Versuch zum Abschluss einer EGV ist hier nicht erfolgt.
3.2 – SG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.04.2015 – S 31 AS 2407/14 – nicht rechtskräftig – Berufung zugelassen
Bei Vorliegen von Erwerbseinkommen über 400 € hat die Hilfebedürftige hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Leitsätze der Redaktion:
1. Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen sind bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
2. Wird Erwerbseinkommen erzielt, ist Voraussetzung, dass das Bruttoeinkommen über 400 € beträgt und der Grundfreibetrag von 100 € ausgeschöpft wird.
Quelle: www.elo-forum.org
Anmerkung:
Ähnlich im Ergebnis und zur Bewilligung von PKH: SG Gelsenkirchen – S 31 AS 2407/14 – PKH-Beschluss v. 15.10.2014
3.3 – Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 29.04.2015 – S 3 AS 393/14 – Die Berufung wird zugelassen.
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsprüfung – Augsburg – schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers
Das Konzept der Stadt Augsburg ist schlüssig.
Leitsatz (Autor)
Die Kosten der Unterkunft werden seit dem 01.11.2013 nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt vom August 2013 ermittelt. Dieser Mietspiegel ist ein schlüssiges Konzept, wie es von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (zuletzt Urteil vom 18.11.2014, Aktenzeichen B 4 AS 9/14 R) gefordert wird.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – SG Gießen, Urt. v. 21.04.2015 – S 18 SO 84/13 – nicht rechtskräftig
Unterhaltsansprüche – Heimpflegekosten – Rechtswahrungsanzeige des Sozialhilfeträgers
Leitsatz (Autor)
1. Sohn muss für die ehemalige Lebensgefährtin des Vaters keine Heimpflegekosten zahlen, wenn der Sozialhilfeträger die Rechtswahrung nicht angezeigt hat und zudem zweifelhaft ist, ob die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hilfegewährung noch bestanden hat.
2. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann – aber auch erst ab dann – die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2015 – S 20 SO 239/13
Die Einführung des § 54 Abs. 3 SGB XII ist keineswegs mit der Intention erfolgt, alle Fälle von Kindern mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung, die in Pflegefamilien betreut werden, in die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger zu überführen.
Leitsatz (Autor)
Nur dann, wenn – wie im vorliegenden Fall der HE – ein sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfebedarf eines geistig und/oder körperlich behinderten Kindes gem. § 54 Abs. 3 SSGB XII tatsächlich besteht und die weiteren Leistungsvoraussetzungen dieses neuen Leistungstatbestandes erfüllt sind, begründet die Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zur “Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie” als Eingliederungshilfe.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.4.2015 – L 7 SO 308/14 – Der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX ist nicht abgeschlossen und umfasst auch die Betreuung eines ” erwachsenen” behinderten Menschen in einer Pflegefamilie.
5. LSG Bayern: Keine Sperrzeit für Referendare wegen nicht ausreichend frühzeitiger Arbeitssuchendmeldung
SGB III §§ 159, 38
Anders als bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird, so dass das Ende vom Datum her unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer – wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich – mit Unwägbarkeiten verknüpft ist. (Leitsatz des Verfassers)
LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 – L 10 AL 382/13
Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Florian Plagemann, LL.M. (Cornell), CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main
Praxishinweis
1. Die bisher – zumindest in einigen Ländern – gängige Praxis, dass eine Sperrzeit schon eintritt, wenn sich der Referendar nicht mit Erhalt der Zulassung zur mündlichen Prüfung arbeitssuchend ab dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung meldet, ist damit ein Riegel vorgeschoben.
2. In der Vergangenheit betroffene Absolventen können sich gem. § 330 SGB III auf diese Entscheidung nicht berufen, da nach dieser Vorschrift eine Korrektur – d.h. die Bewilligung von Leistungen – erstens eine “ständige Rechtsprechung” voraussetzt und zweitens Leistungen nur für die Zeit ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung in Betracht kommen. Nur wer gegen den Sperrzeit-Bescheid selbst Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich in diesem noch offenen Verfahren auf das LSG Bayern berufen. § 44 SGB X verhilft also nicht zur Nachzahlung.
3. Offen lässt das Gericht, ob im Hinblick auf eine Gleichstellung des juristischen Vorbereitungsdienstes mit einer betrieblichen Berufsbildung (so in anderem Zusammenhang BSG, BeckRS 1994, 30747742) die Meldepflicht nicht gilt oder ob im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III auch Referendare einer Meldepflicht unterliegen (vgl. dazu Harks in: jurisPK-SGB III, 2014, § 38 Rn. 31).
Quelle: rsw.beck.de
Anmerkung:
S. a. In Bayern ist Ende, wenn Ende ist” – RA Dr. Florian Plagemann zu LSG Bayern, Urt. v. 27.01.2015 – L 10 AL 382/13 – Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach mündlicher Prüfung.
Weiterlesen: www.lto.de
6. Hartz IV: BSG entscheidet über Anrechnung von einmaligen Einnahmen
Handhabung der Jobcenter meist rechtswidrig!, ein Beitrag von RAin Dörte Lorenz
weiterlesen: www.anwalt.de
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de