Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 38/2015

1.   Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum SGB II

1.1 – Urteil des EuGH zur Rs. Alimanovic – C-67/14 v. 15.09.2015

Arbeitsuchende EU-Ausländer haben keinen Anspruch auf Jobcenter-Leistungen

Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen. Dazu gehören auch die Grundsicherungsleistungen des Jobcenters.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 101/15 v. 15.09.2015: www.juris.de

Anmerkung:
S.a.: Urteil des EuGH zur Rs. Alimanovic – C-67/14 v. 15.09.2015 (Volltext): curia.europa.eu

Roland Rosenow, Sozialrecht in Freiburg zu EuGH, Urt. v. 15.09.2015 – C – 67/14 – Rs. Alimanovic
15.9.2015: Leistungsausschluss für EU-Ausländer im SGB II und SGB XII ist europarechtskonform:  www.sozialrecht-in-freiburg.de

EuGH verneint Anspruch arbeitsuchender EU-Bürger auf Hartz IV – ein Beitrag von Juristische Redaktion anwalt.de Christian Günther (GUE): www.anwalt.de

2.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 05.08.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – BSG, Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Eingliederungsleistungen – Einstiegsgeld – Arbeitslosigkeit – Geeignetheit der Erwerbstätigkeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit

Leitsätze (beck-aktuell)
Ein Anspruch auf Einstiegsgeld nach § 16b SGB II besteht nicht, wenn keine Aussicht auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit besteht. Die Frage, ob der Erfolg im Sinne der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Erwerbstätigkeit wahrscheinlich eintreten wird und das Einstiegsgeld für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt wahrscheinlich erforderlich ist, sei anhand einer prognostische ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beantworten.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

3.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.04.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Überprüfungsantrag – Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug – Ablehnung einer vorherigen Zusicherung zum Umzug – keine Dauerwirkung – Zulässigkeit einer Deckelung nur bei Bestehen einer zutreffend ermittelten Angemessenheitsgrenze

Leitsätze (Autor)
1. Die Ablehnung einer Zustimmung zu einem Umzug entfaltet keine Dauerwirkung für die Zukunft, die bei der Überprüfung der Erforderlichkeit eines späteren Umzugs zu beachten wäre – Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II.

2. Voraussetzung für eine Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II ist jedoch – neben der fehlenden Erforderlichkeit des Umzugs – das Bestehen einer abstrakten Angemessenheitsgrenze im örtlichen Vergleichsraum.

3. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, die eine Erhöhung der “angemessenen” Aufwendungen für Unterkunft und Heizung voraussetzt, sowie ihrem Sinn und Zweck, weil eine Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum durch die Hilfebedürftigen verhindert werden soll (so auch BT-Drucks 16/1410 S 23). Soweit der kommunale Träger solche Werte nicht vorgegeben hat, sei es für die Kaltmiete oder die kalten Nebenkosten oder die Heizkosten, sind die Voraussetzungen für einen solchen “Deckel” nicht gegeben. In diesem Fall kann lediglich eine Prüfung der Unangemessenheit im Einzelfall nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II stattfinden. Soweit es solche Angemessenheitsgrenzen gibt, kann ihnen auch die Reichweite des “Deckels” entnommen werden sowie seine Anpassung an eine Änderung der Verhältnisse.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – LSG Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: L 16 AS 48/15 B ER)

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
1. Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren, uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet keiner Arbeitsgenehmigung bedarf.

2. Im Fall eines im Jahre 1961 geborenen, gesundheitlich angeschlagenen italienischen Antragstellers, der – wenn auch mit Unterbrechungen – seit über 20 Jahren in Deutschland lebt und Deutschland auch als seinen Lebensmittelpunkt betrachtet, hier in den 1990er und noch in den 2000er Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war sowie in diesem Rahmen eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hat, ist – auch bei Arbeits- und Obdachlosigkeit – ein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II automatisch verfügter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nicht vertretbar.

4.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.07.2015 – L 11 AS 681/14

Arbeitslosengeld II, Aufhebung der Leistungsbewilligung, Hilfebedürftigkeit

Leitsätze (Juris)
1. Erhöht sich der Wert des Vermögens während eines Bewilligungszeitraums kann eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nur für die Monate erfolgen, in denen der Vermögenswert tatsächlich über dem Vermögensfreibetrag liegt. Sinkt der Vermögenswert vorliegend aufgrund der Tilgung von Schulden wieder soweit ab, dass Hilfebedürftigkeit eintritt, sind die Leistungen für die folgende Zeit zu belassen.

2. Die Anwendung der Rechtsprechung über die Verteilung einer einmaligen Einnahme und die Unbeachtlichkeit eines anderweitigen Verbrauchs der Einnahme ist auf die Vermögensprüfung nicht übertragbar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.07.2015 – L 16 AS 502/14

Teilaufhebung eines Verwaltungsakts Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung als getrennte Verfügungen.

Leitsätze (Juris)
1. Werden durch die teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgeändert, nicht aber die Leistung für Unterkunft und Heizung, sind letztere in einem nachfolgend über die Aufhebung und Erstattung geführten Rechtsstreit nicht Streitgegenstand.

2. Bei der Entscheidung über eine Direktüberweisung der Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung an das Versicherungsunternehmen handelt es sich um eine gesonderte Verfügung, die unabhängig von der Leistungsbewilligung erfolgt.

3. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft können Erbschaftskosten (Bestattungskosten) nach dem SGB II nur im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
LSG NSB, Beschluss vom 09.02.2015, L 11 AS 1352/14 B ER – Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen auch die vom Leistungsempfänger getragenen Beerdigungskosten (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II i.V.m. § 1968 BGB).

4.4 – LSG BB, Urteil v. 25.08.2015 – L 37 SF 29/14 EK AS

Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens – Verzögerungsrüge war hier entbehrlich –

Leitsatz (Autor)
Wegen überlanger Verfahrensdauer (29 Monate) wird dem Antragsteller hier eine Entschädigung i. H. v. 2900 Euro gewährt.

4.5 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2015 (Az.: L 32 AS 1688/15 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die Tilgung für mehrere Darlehen (nach § 24 Abs. 1 SGB II und gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) ist auf insgesamt zehn v. H. des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II).

2. Soweit vom Jobcenter Darlehen zurückgefordert werden, kann eine Aufrechnung nur nach der spezielleren Vorschrift des § 42a SGB II (Darlehen) und nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB II (Aufrechnung) erfolgen.

3. Auch bei der Gewährung mehrerer Darlehen hat die Höhe der Tilgung auf maximal zehn v. H. des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt zu bleiben, um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zu belassen, damit die Gewährung weiterer Darlehen verhindert und eine nur vorübergehende monatliche Kürzung des Regelbedarfs ermöglicht wird.

4. Bei gleichem Alter eines Darlehens ist – in Beachtung des § 42a SGB II und von § 366 Abs. 2 BGB – jede Verbindlichkeit verhältnismäßig zu tilgen, d. h. die Rückzahlungsansprüche aus zwei Darlehensbescheiden jeweils mit fünf v. H. des Regelbedarfs zu befriedigen.

4.6 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2012 – L 18 AS 367/12 B ER

Einstweilige Anordnung zur Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für eine Wohnung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II – Erforderlichkeit eines Umzugs – Kind im Krabbelalter – Wohndefizit

Leitsatz (Autor)
1. Ein schützenswertes Interesse, die Kostentragung bereits vor dem Umzug durch ein auf Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Zusicherung der Aufwendungen der neuen Unterkunft gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren klären zu lassen, ergibt sich hierbei aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

2. Wenn der Hilfesuchende darauf verwiesen werden könnte, die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung und die daraus folgende Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft erst nach Anmietung der Wohnung in einem auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären, könnte der gemäß § 22 Abs. 4 SGB II bestehende Anspruch auf Zusicherung in aller Regel nicht gerichtlich durchgesetzt werden.

3. Denn die Erteilung einer Zusicherung zu den künftigen Kosten der Unterkunft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre dann von vornherein ausgeschlossen, ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre regelmäßig vergeblich, da der (künftige) Vermieter die Wohnung regelmäßig nicht so lange vorhält und nach dem Wegfall des Wohnungsangebots kein Anspruch auf Zusicherung mehr besteht.

4.7 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Januar 2015 (Az.: L 3 AS 192/14 B ER):

Abschläge bei den Kosten der Unterkunft auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig.

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
1. Gerade bei Unterkunftskosten (§ 22 SGB II), die gegenüber dem Vermieter monatlich vorschüssig in voller Höhe fällig waren, ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verfügung eines Abschlags im Verhältnis zu den tatsächlichen Unterkunftskosten nicht geboten.

2. Hilfebedürftige Personen verfügen in dieser Beziehung über keine Einsparmöglichkeiten.

3. Dem Aspekt der Vorläufigkeit ist damit hinreichend Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht.

4. Eine etwaige Rückführung von Überzahlungen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Verbleibende wirtschaftliche Risiken des SGB II-Trägers müssen gerade im Bereich der existenzsichernden Grundsicherung von der öffentlichen Hand hingenommen werden.

4.8 – LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015 (Az.: L 6 AS 1926/14):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Bei notwendigen Fahrkosten eines teilstationär untergebrachten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Methadonbehandlung und zu Klinik-Terminen handelt es sich um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II: Diese innerhalb des Bewilligungszeitraums entstandenen Fahrkosten fielen – auch prognostisch aus damaliger Sicht – wiederkehrend, langfristig und dauerhaft an.

2. Diese Aufwendungen entspringen einer atypischen Bedarfslage, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über dasjenige hinausgehen, was für Empfänger von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II gewöhnlich gilt.

3. Die Fahrten zur Methadon-Ambulanz und zur Klinik betreffen nicht übliche Fahrten im Alltag, sondern sind auf die spezielle Situation des Antragstellers zurückführbar. Dieser hat als Abhängigkeitskranker die Substitution engmaschig täglich durchzuführen sowie 14täglich regelmäßig wegen seiner Hepatitis C- und HIV-Behandlung ein weit entfernt liegendes Hospital aufzusuchen.

4. Unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind medizinische Behandlungen, wenn der Antragsteller wegen seines durch die Auswirkungen seiner Dauererkrankungen bereits reduzierten gesundheitlichen Zustands hierauf zwingend angewiesen ist.

5. Unabweisbar ist die Benutzung des ÖPNV, wenn für den Antragsteller die Orte der Behandlung mit einer Entfernung von mehreren Kilometern fußläufig nicht erreicht werden können.

6. Im Regelbedarf sind zwar Ausgaben für den Verkehr berücksichtigt (6,3 % des Regelbedarfs), womit aber die monatlichen Kosten für ein Sozialticket (EUR 29,90) nicht abgedeckt sind. Der Erwerb einer Monatskarte auch im Sozialtarif kann von einem Alg II-Empfänger typischerweise nicht erwartet werden.

4.9 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.08.2015 – L 5 AS 432/15 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung nach dem SGB II – Aufforderung zur Beantragung von Rente

Die Gründe für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente sind abschließend in der UnbilligkeitsV geregelt (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2015, L 5 AS 42/15 B ER)

Leitsatz (Autor)
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch dann deren vorzeitige Inanspruchnahme zuzumuten, wenn die Hilfebedürftigkeit lediglich verringert werden kann. Die Gründe, die zur Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente führen können, sind abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R, nur als Terminbericht Nr. 38/15 vorliegend).

2. Auch die Notwendigkeit ergänzender Sozialleistungen bei Bezug der vorzeitigen Altersrente führt nicht zur Unbilligkeit. Nur für die erforderliche Ermessensentscheidung ist es notwendig, die voraussichtlichen Sozialleistungsansprüche in den Abwägungsprozess einzubeziehen (vgl. 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juni 2015, L 2 191/15 B ER).

3. Gründe, die im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, müssen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgetragen oder für die Behörde nach Lage der Akten ersichtlich sein.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.10 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 07.09.2015 – L 7 AS 1793/13 NZB – rechtskräftig

Berufung zugelassen, weil weder eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Auslegung von § 28 Abs. 5 SGB II vorliegt noch geklärt ist, welches im Freistaat Sachsen die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele sind.

Leitsätze (Autor)
1. Ob das Nichterreichen wesentlicher Lernziele i.S.d. Vorschrift nur dann anzunehmen ist, wenn eine konkrete Versetzungsgefahr aktuell droht, ist zu klären. In der veröffentlichten Rechtsprechung wird auch vertreten, dass nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe ein wesentliches Lernziel sei, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus, etwa um ausreichende Leistungen beizubehalten (so Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26.03.2014 – L 6 AS 31/14 B ER; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.01.2014 – S 48 AS 5789/12; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 – S 19 AS 1036/12; Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 – S 1 AS 467/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER).

2. Als klärungsbedürftig könnte sich ferner erweisen, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen sich der Leistungsträger – wie hier – über die Einschätzung der die Klägerin unterrichtenden Lehrkräfte, die die Notwendigkeit von Lernförderung und eine Gefährdung des Erreichens wesentlicher Lernziele bestätigt hatten, hinwegsetzen dürfen, obwohl der Gesetzgeber davon ausging, dass Lernförderbedarfe im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden. Die Amtsermittlung der Leistungsbehörde (und des Sozialgerichts) müsse unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte stattfinden, da sie über die notwendige Sachkunde verfügten, um eine Prognose zu ermöglichen und es seien sachverständige Zeugenauskünfte der unterrichtenden Lehrkräfte einzuholen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5.1 – SG Schleswig, Beschluss v. 17.02.2015 – S 9 AS 9/15 ER

Kosten der Unterkunft gem. SGB II in Dithmarschen, ein Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Audörsch

Auch im Kreis Dithmarschen könnten die Unterkunftskosten, die vom Jobcenter gem. SGB II gewährt werden, zu niedrig bemessen sein. Hierzu hat das Gericht in einem Eilverfahren, welches durch die Kanzei Audörsch geführt wurde, zur Erteilung der Zusicherung zum Umzug durch Beschluss am 17.02.2015 (Aktenzeichen: S 9 AS 9/15 ER) folgendes entschieden:

Quelle: www.rechtundschlichtung.de

Anmerkung:
Die Entscheidung befasst sich mit der vorläufigen Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft (§ 22 Abs. 4 SGB II) im einstweiligem Rechtsschutz (hier bejahend), sie nimmt Bezug auf SG Itzehoe, Beschluss vom 10. September 2014, Az.: S 12 AS 195/14 ER.

Ein schützenswertes Interesse, die Kostentragung bereits vor dem Umzug durch ein auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zusicherung der Aufwendungen der neuen Unterkunft gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren klären zu lassen, ergibt sich hierbei auch aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. SG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Oktober 2012 – S 21 AS 2212/12 ER -, juris Rn. 41 mit Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2012, Az.: L 18 AS 367/12 B ER, nicht veröffentlicht; a. A.: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2014, L 3 AS 226/13 B ER).

5.2 – Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 31. August 2015 (Az.: S 9 AS 1080/15 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Ein gegen vom Jobcenter auf § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) erhobener Widerspruch wird nicht von der aus § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II hervorgehenden Ausnahmeregelung der sofortigen Vollziehbarkeit erfasst. Hierfür muss ein Bezug auf die Rechtsbegriffe des SGB X gegeben sein und darf nicht auf eine Entziehung einer Leistung nach den Vorschriften des SGB I Regelungsgegenstand sein.

5.3 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20. August 2015 (Az.: S 99 AS 7893/15 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel:
Eine Bearbeitungszeit von mehr als drei Wochen ist vor dem Hintergrund, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers sich im Vergleich zum unmittelbar vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht veränderten, als ungerechtfertigt aufzufassen.

5.4 – Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 30. Juli 2015 (Az.: S 20 AS 855/15 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Bei aus einem anderen EU-Staat stammenden Antragsteller, der ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in der BR Deutschland für sich in Anspruch nehmen kann, gelangt die Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm wegen des Anwendungsvorrangs von Art. 45 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 und 21 AEUV und einer primärrechtskonformen Auslegung von Art. 24 Abs. 2 EGRL 2004/38 nur eingeschränkt zur Anwendung.

5.5 – SG Dresden, Urteile vom 04.09.2015 – S 40 AS 2451/13, S 40 AS 670/14, S 40 AS 1270/13, S 40 AS 4473/13

Musterverfahren zu angemessenen Kosten von Unterkunft in Dresden entschieden

Das SG Dresden hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger in Ein- und Zwei-Personen-Haushalten in Dresden höhere maximale Wohnkosten geltend machen können.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Argumentation der Kläger teilweise zu folgen. Grundsätzlich sei die, durch das IWU-Institut angewandte, wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht zu beanstanden. Allerdings seien an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Änderungen vorzunehmen. Dies führe zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das SG Dresden mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom LSG Chemnitz festgestellten Grenzen (vgl. LSG Chemnitz, Urt. v. 19.12.2013 – L 7 AS 637/12).

Das SG Dresden hat die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.

Weitere Informationen des Gerichts
Die Angemessenheitsgrenzen im Überblick:

Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2012
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 Urteil des LSG Chemnitz vom 19.12.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015
Ein-Personenhaushalt
276,00 Euro
294,83 Euro
290,91 Euro

Zwei-Personenhaushalt
347,00 Euro
359,22 Euro
354,65 Euro

Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014
Stadtratsbeschluss vom 30.05.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015

Ein-Personenhaushalt
304,79 Euro
307,41 Euro

Zwei-Personenhaushalt
377,61 Euro
378,32 Euro

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 7/2015 v. 14.09.2015: www.juris.de

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.08.2015 – L 8 SO 24/15 B ER – rechtskräftig

Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)

Leitsatz
1. Im einstweiligen Rechtsschutz besteht kein Anordnungsgrund, wenn der Leistungsträger eine darlehensweise Leistungsgewährung angeboten hat. Wenn dem Leistungsberechtigten die Annahme des Angebots zumutbar ist, ist er zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, B v 5. April 2006 – L 23 B 19/06 SO ER – und LSG Baden-Württemberg, B v 22. Februar 2008 – L 2 SO 233/08 ER -).

2. Einem Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 BudgetV entgegen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Notwendigkeit der Zielvereinbarung für das Persönliche Budget (vgl BSG, U v 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R – juris RN 36).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.06.2015 – L 8 SO 22/11

Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII – Mehrbedarf für behinderte Menschen – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit – keine Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger

Leitsatz (Autor)
1. Keine Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 SGB XII für in der Werkstatt für behinderte Menschen arbeitende Leistungsberechtigte, wenn keine Eingliederungshilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger, sondern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit bezogen werden.

2. Eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 4 SGB XII auf den Bezug anderer Leistungen als der nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII ist mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.07.2008 – L 20 SO 13/08).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.3 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 – L 8 SO 177/15 B ER

Einstweiliger Rechtsschutz – Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – behindertes Kind (Lebensmittelallergie) – Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – Integrationshelfer – Besuchs einer integrativen Kindertagesstätte – pers. Budget

Der behördliche Verweis auf die Betreuung durch eine Tagespflegeperson oder die Berufung auf unverhältnismäßige Mehrkosten darf bei einem über dreijährigen behinderten Kind regelmäßig nicht dazu führen, dass ihm der Besuch eines Kindergartens wegen der Ablehnung der Eingliederungshilfe verwehrt wird.

Sozialhilfeträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz für den Besuch des behinderten Kindes, welches an einer hochgradigen Lebensmittelallergie leidet, der Kindertagesstätte zu übernehmen.

Persönliche Assistenz für Kindergartenkind mit Erdnussallergie.

Leitsatz (Autor)
1. Träger der Sozialhilfe muss Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs erbringen.

2. Auch wenn eine wesentliche Behinderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verneint wird (Lebensmittelallergie), kommt eine Kostenübernahme für einen Integrationshelfer zum Kindergartenbesuch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII jedenfalls auch im Ermessenswege in Betracht, wobei wegen der nicht vorhandenen Betreuungsalternativen nach dem derzeitigen Sachstand nur eine Leistungsgewährung ermessensgerecht wäre (Ermessensreduzierung auf Null).

3. Einer Leistungsgewährung steht auch nicht der Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII entgegen, nach dem der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt dieser Vorbehalt das Vorhandensein (mindestens) einer Alternative zur Bedarfsdeckung voraus, die dem Hilfeberechtigten auch zumutbar sein muss (vgl. jüngst Senatsurteil vom 23. Juli 2015 – L 8 SO 197/12), was hier nicht der Fall ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
S. a. : Persönliche Assistenz für Kindergartenkind mit Erdnussallergie

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die Kosten für eine persönliche Assistenz zur Betreuung eines Kleinkindes mit hochgradiger Lebensmittelallergie (Erdnussallergie) während des Besuchs einer Kindertagesstätte vorläufig übernehmen muss.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr.12/2015 v. 18.09.2015: www.juris.de

6.4 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2015 – L 8 SO 855/15 B ER – rechtskräftig

Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes

Leitsätze (Juris)
1. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist in entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG festzustellen, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung nicht beachtet.

2. Allerdings muss ein besonderes Feststellungsinteresse bestehen, welches schon dann vorliegt, wenn die Behörde durch ihr Verhalten zu erkennen gibt, dass sie die aufschiebende Wirkung missachtet.

3. Im Bereich des SGB XII gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Einstellung der Leistung, die dem § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vergleichbar ist. Insbesondere ist eine unzulässige Einstellungsverfügung auch nicht als Anordnung der sofortigen Vollziehung umzudeuten, weil eine insoweit rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht im Nachhinein “geheilt” werden darf.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

7.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

7.1 – Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.08.2015 – L 6 AL 6/13 – Die Revision wird zugelassen.

Zur Frage, ob das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kraft Gesetzes mit dem Sperrzeit begründenden Ereignis eintretende Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei zwei zeitgleich erfolgten Arbeitsablehnungen zwei “erste” Sperrzeittatbestände i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung oder einen ersten und einen zweiten Sperrzeittatbestand i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (wortidentisch mit § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III geltende Fassung) verwirklicht.

Leitsätze (Juris)
Bei zwei zeitgleich erfolgten Arbeitsablehnungen auf zwei zeitgleich ausgehändigte Vermittlungsangebote treten zwei “erste” Sperrzeittatbestände i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (§ 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und nicht eine erste und eine zweite Sperrzeit i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (§ 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III) ein.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

8.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

8.1 – SG Karlsruhe Urteil vom 28.8.2015 – S 7 R 1978/14

Ruhen des Arbeitslosengeldes; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell; wichtiger Grund; Wegfall des wichtigen Grundes; maßgeblicher Zeitpunkt; nachträgliche Änderung der Rechtslage

Leitsätze (Juris)
1. Ein wichtiger Grund i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt nicht vor, wenn der Versicherte, der einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat und ursprünglich geplant hat, direkt nach Durchlaufen der Altersteilzeit eine Rente mit Abschlägen zu beziehen, sich aufgrund einer nunmehr wegen einer Gesetzesänderung existierenden besseren Rentenoption dafür entscheidet, zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen und erst später eine abschlagsfreie Rente zu beantragen.

2. Für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss auch das spätere Verhalten des Versicherten Berücksichtigung finden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

9.   Anmerkung zu: BSG 8. Senat, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 6/13 R – Autor: Prof. Dr. Guido Kirchhoff

Keine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger gegenüber dem Grundsicherungsträger in “Nahtlosigkeitsfällen”

Leitsatz
Der Erstattungsanspruch eines Jobcenters für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle über eine bestehende Erwerbsunfähigkeit des Leistungsempfängers (sog. Nahtlosigkeitsfall) umfasst nicht die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Quelle: www.juris.de

10.   SG Gelsenkirchen, S 40 SF 141/15 E v. 09.09.2015 – Kostenfestsetzungsbeschluss –

Kosten für Porto und Briefumschläge (auch ohne Quittungen) – Druckkosten – Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 W RVG können nicht pauschal in Höhe von maximal 20,00 EUR geltend gemacht werden von Privatpersonen (vgl. hierzu SG Aachen, Beschluss vom 20.04.2015, Az.: S 11 SF 11/15 E).

weiterlesen: https://www.elo-forum.org

Rechtstipp: a. A. SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10

11.   EuGH: Kein “Hartz IV” trotz Arbeitssuche Deutschland darf mittellose EU-Bürger von Sozialhhilfe ausschießen – Beitrag v. Prof. Dr. Constanze Janda

Der Sozialstaat darf bei der Sozialhilfe zwischen “Eigenen” und “Fremden” unterscheiden, entschied der EuGH am Dienstag. Mit zweifelhafter Begründung und absurden Konsequenzen, findet Constanze Janda.

Weiter: www.lto.de

(Die Autorin Prof. Dr. Constanze Janda ist Professorin für Sozialrecht, Europäisches Arbeitsrecht und Zivilrecht an der SRH Hochschule Heidelberg. Sie ist Mitbegründerin des Netzwerks Migrationsrecht und setzt sich seit vielen Jahren mit den Rechtsfragen der sozialen Absicherung von Migranten auseinander.)

12.   Dumm gelaufen: Sendung “Frauentausch” deckt Vermieter-Liebe auf (zu VG Berlin, Urt. v. 08.09.2015 – 21 K 285.14)

VG Berlin, Urt. v. 08.09.2015 – 21 K 285.14 – dejure.org/2015,24511

Wer dem Wohngeldamt die Partnerschaft mit seinem Vermieter verheimlicht, kann wegen Missbrauch keinen Wohngeldzuschuss beanspruchen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag, 15.09.2015, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: VG 21 K 285.14). Es wies damit die Klage einer Teilnehmerin der TV-Reality-Show “Frauentausch” ab.

www.kanzlei-blaufelder.com

13.   Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete – Wer darf in einem Minijob beschäftigt werden – Minijob-Zentrale

Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete – Wer darf in einem Minijob beschäftigt werden?

blog.minijob-zentrale.de

Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete – Wer darf in einem Minijob beschäftigt werden?
www.minijob-zentrale.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de