Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 23.09.2015 – Az.: S 3 AS 174/15 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Antragstellerin,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Jobcenter xxx,
Antragsgegner,

hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden, xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Überprüfungsverfahrens die monatliche Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens in Höhe von 10% der Regelleistung auszusetzen und den für den Monat September 2015 aufgerechneten Betrag an die Antragstellerin auszuzahlen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über die Aussetzung der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens.

Die am xx. Oktober 1989 geborene Antragstellerin zog mit ihrem am xx. Juli 2010 geborenen Sohn zum 1. Juli 2015 wegen der Trennung von ihrem bisherigen Partner nach xxx. Am 8. Juni 2015 beantragte sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Diese wurde ihr durch Bescheid vom 17. Juni 2015 in vorläufiger Höhe für einen Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2015 bewilligt.

Am 18. Juni 2015 schlossen die Parteien einen Darlehens- und Abtretungsvertrag, in dem sich der Antragsgegner verpflichtete ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 S. 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in Höhe von 566,30 € zu gewähren und die Antragstellerin sich verpflichtete, dieses Darlehen in Höhe von monatlich 39,90 € ab dem 1. Juli 2015 zu tilgen. Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 führte der Antragsgegner diesen Vertrag aus und rechnete den Tilgungsbetrag in Höhe von 39,90 € ab 1. Juli 2015 monatlich gegen die laufenden Leistungen auf. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig und am 29. Juli 2015 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung dieses Bescheides. Eine Entscheidung ist hierüber bislang nicht ergangen.

Am 5. September 2015 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung und führte zur Begründung aus, ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da das Bundessozialgericht rechtliche Bedenken gegen die laufende Tilgung von Mietkautionsdarlehen äußert.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Überprüfungsantrag die monatliche Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens in Höhe von 10 % der Regelleistung auszusetzen und den aufgerechneten Betrag für den Monat September 2015 DM auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, der Darlehensbetrag sei direkt an die Vermieterin überwiesen worden. Zwischen ihm und der Vermieterin bestehe kein Rechtsverhältnis. Er könne deshalb auch nicht die Aussetzung der Tilgung bis zum Ende des Mietverhältnisses gegen Abtretung der Rückzahlungsverpflichtung in die Haftung des Mieters für alle aus dem Mietvertrag bestehenden Rechte und Pflichten einbezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte des Antragsgegners, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

II.
Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, Kommentar, 11. Aufl., 2014, § 86 b, Rz. 27, 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsanspruch grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht grundsätzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG v. 12.Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit beim Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugung Gewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes(Meyer-Ladewig/Keller,a.a.0., § 86 b Rz. 16 c, d, 40).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vorliegend sind gewichtige Gründe gegeben, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass ein Anspruch im tenorierten Sinne besteht.

Schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist der Ausschluss des Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II von der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf geboten. Ansonsten drohte eine nicht mit dem Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 1 GG zu vereinbarende, weil sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Unterversorgung der Leistungsberechtigten mit existenzsichernden Leistungen, ohne dass dem Aufrechnungsbetrag ein ihrer Disposition unterliegender Gegenwert gegenüber stünde. Zwar sind Leistungen zur Existenzsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann evident unzureichend, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Summe keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – RdNr 81). Ob dies der Fall ist, hängt in erster Linie von der Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, bei deren Bestimmung dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zusteht. Hat er diesen genutzt, dann kommt es für die Existenzsicherung der Leistungsberechtigten jedoch im Weiteren auch darauf an, ob die so bemessenen Mittel tatsächlich als Leistungen erbracht werden und die ggf vorgenommene Minderung dieser Mittel aufgrund der hierzu berechtigenden gesetzlichen Grundlage gleichwohl ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Die Regelung des § 42a Abs. 2 S 1 SGB II stellt eine solche gesetzliche Grundlage dar, die mit der dort normierten Tilgungsverpflichtung für ein Darlehen durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf die Höhe des dem Leistungsberechtigten tatsächlich zur Verfügung stehenden Existenzminimums mindert. Nun sind die den Leistungsberechtigten noch insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zwar nicht schon deshalb evident unzureichend, weil eine Darlehenstilgung zu Lasten des Regelbedarfs erfolgt. Sind Sozialleistungen in einer bestimmten Höhe existenzsichernd, so folgt hieraus nicht zugleich auch, dass diese dem Leistungsberechtigten stets in voller Höhe für laufende Ausgaben zur Verfügung stehen müssen. Vielmehr ist es aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption der Berechnung des Regelbedarfs auf der Grundlage einer Stichprobe der berechneten Verbrauchsausgaben unvermeidlich, dass mit der Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf die Kosten für einzelne Bedarfe nicht durchgängig gedeckt sind. Nicht jede vorübergehende Unterdeckung des Existenzminimums ist indessen verfassungsrechtlich bedenklich. Die Tilgungsverpflichtung findet indessen dann ihre Grenze, wenn sie nur unter länger andauerndem Einsatz des einem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden finanziellen Spielraums erfüllt werden kann, ohne dass dem Aufrechnungsbetrag ein der Disposition des Leistungsberechtigten unterliegender Gegenwert und die eigenständige Entscheidung den Bedarf zu decken gegenüber stünde. So läge der Fall bei einer Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung mit dem maßgebenden monatlichen Regelbedarf nach § 22 Abs. 6 iVm § 42a Abs. 2 S 1 SGB II.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Konzeption setzt zwingend voraus, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – einschließlich der in ihnen enthaltenen Ansparreserve – eigenverantwortlich eingesetzt werden können. Werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur punktuell, sondern auf längere Zeit vermindert, ist dem Leistungsberechtigten eine eigenverantwortliche Disposition bereits aus diesem Grunde nur noch eingeschränkt möglich (vgl Kempny/Krüger, SGb 2013, 384, 385). Die Gefahr dessen liegt gerade im Zuge der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens auf der Hand. Denn die Höhe der Mietsicherheit darf zwar das Dreifache der Nettomonatsmiete nicht übersteigen. Damit erreicht eine Mietkaution zumeist ein Mehrfaches des monatlichen Regelbedarfs. Ihre Tilgung nimmt deshalb im Allgemeinen einen längeren Zeitraum in Anspruch – wohl häufig mehr als ein Jahr. Bei der Darlehenstilgung im Falle der “Ansparreserve” geht das Ansparen oder die Tilgung des Darlehens jedoch mit einem “Gegenwert” einher. Es soll für die Deckung eines bis dahin ungedeckten Bedarfs angespart oder, wenn er schon gedeckt ist, die Tilgungsverpflichtung für das hierfür erbrachte Darlehen bedient werden. An einem solchen Gegenwert mangelt es aber bei der Mietkaution.

Damit ist die Anwendung des § 42a Abs. 2 S 1 SGB II nach dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion der Gestalt einzuschränken, dass er nicht auf Mietkautionsdarlehen anwendbar ist.

Auch ein Anordnungsgrund ist vorliegend glaubhaft gemacht. Zwar sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) gestellt wurde, besonders strenge Anforderungen zu stellen, die hier indessen wegen der vorliegend beschriebenen Sachlage als gegeben anzusehen sind.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG).