Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 15.09.2015 – Az.: 11 LA 258/14

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache
des xxx,
Klägers und
Zulassungsantragstellers,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, – 0290/13 –

gegen

die Polizeidirektion xxx,
Beklagte und
Zulassungsantragsgegnerin,

Streitgegenstand:
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Zwangsmaßnahme
– Antrag auf Zulassung der Berufung –

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – am 15. September 2015 beschlossen:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen -1. Kammer – vom 1. Oktober 2014 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

GRÜNDE
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anwendung der sogenannten Nervendrucktechnik als Maßnahme unmittelbaren Zwangs. Im Anschluss an eine Demonstration in Göttingen am 16. Januar 2013 kam es noch am selben Tag zu der Besetzung eines leer stehenden ehemaligen Studentenwohnheims der Universität Göttingen, an der auch der Kläger beteiligt war. Nachdem die am Folgetag des 17. Januar 2013 in dem Gebäude noch anwesenden elf Hausbesetzer, die sich im Obergeschoss des Gebäudes aufgehalten hatten, sowohl von Vertretern der Universität mittels mündlicher Aufforderung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch von der herbeigerufenen Polizei mehrfach erfolglos zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert worden waren, wurden sie von den Polizeibeamten unter Anwendung unmittelbaren Zwangs hinausbegleitet. Der Kläger wurde von den Polizeikommissaren xxx und xxx aus dem Gebäude gebracht, nachdem er von diesen nochmals vergeblich aufgefordert worden war, freiwillig mitzukommen. Der weitere Verlauf des Geschehens im Einzelnen ist zwischen den Beteiligten zum Teil streitig. Im Erdgeschoss wandte PK xxx am Treppenabsatz unstreitig die sogenannte Nervendrucktechnik bei dem Kläger an. Hierbei drückte PK xxx mit seiner linken geöffneten Hand gegen den Hinterkopf des Klägers und legte die rechte geöffnete Hand auf dessen Nase. Hierdurch erlitt der Kläger leichte Hautabschürfungen zwischen Nase und Oberlippe in der linken Gesichtshälfte. Die sowohl gegen den Kläger wegen des Vorwurfes des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung – 32 Js 5063/13 – als auch gegen die beiden Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt – 32 Js 8042/13 – eingeleiteten Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Göttingen mit Blick auf das vorliegende Klageverfahren gemäß § 154 d StPO vorläufig eingestellt.

Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form einer schmerzhaften Nervendrucktechnik rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es sich bei der Nervendrucktechnik um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr in Gestalt der Anwendung unmittelbaren Zwangs gehandelt habe und diese sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig gewesen sei. Der Einsatz der Nervendrucktechnik sei insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Polizeibeamten verhältnismäßig gewesen, weil das Wegtragen des Klägers als mildere Ausführungsform des unmittelbaren Zwangs wegen des rutschigen Steinbodens im Erdgeschoss und der damit einhergehenden Gefahr der erheblichen Verletzung des Klägers sowie dessen körperlichen Widerstandes nicht möglich und geeignet gewesen sei, die Pflicht des Klägers zum Verlassen des Gebäudes durchzusetzen. Die zum Teil abweichende Darstellung des Klägers führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Da sich die beiden als Zeugen geladenen Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten, habe nicht geklärt werden können, welche der sich zum Teil widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen zutreffend sei, sodass der darlegungs- und beweispflichtige Kläger unterliege.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kläger macht in der Begründung seines Zulassungsantrages unter anderem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Diese hat der Kläger in einer dem Gebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und sie liegen der Sache nach vor. Im Berufungsverfahren werden dabei voraussichtlich insbesondere die Frage nach der rechtlichen Bewertung der angewandten Nervendrucktechnik sowie die tatsächlichen Umstände der Geschehnisse am Vorfalltag näher zu klären sein.

Das Berufungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen

11 LB 209/15

fortgeführt.

Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).