Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 37/13

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
vertreten durch
1. xxx,
4. xxx,

vertreten durch
1. xxx,
5. xxx,

vertreten durch
xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-5: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx
– Beklagter –

hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 24. September 2015 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Richter am Sozialgericht xxx für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2013 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Juli 2012 Grundleistungen gemäß §§ 3 bis 7 AsylbLG in verfassungskonformer Höhe nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 unter Absetzung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Die Kläger erstreben die Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 bis 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsyIbLG) in verfassungskonformer Höhe nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Juli 2012.

Der 1980 geborene Kläger zu 1., dessen 1981 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihre Kinder, die am xxx 2006, xxx 2008 und xxx 2002 Kläger zu 3. bis 5. Stammen aus Afghanistan und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet wird geduldet. Sie verfügten im streitigen Zeitraum weder über verwertbares Vermögen noch über einsetzbares Einkommen.

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 27. Februar 2012 Grundleistungen für den Monat März 2012 in Höhe von 1.367,89 Euro. Der Bescheid wurde den Klägern am Tag der Zuweisung persönlich ausgehändigt. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

“Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem/der
oder beim Landkreis xxx schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.”

Zwischenzeitlich bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2012 ab dem 01. August 2012 Grundleistungen in verfassungskonformer Höhe.

Gegen den Bescheid vom 27. Februar 2012 legten die Kläger am 21. Januar 2013 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass verfassungskonforme Grundleistungen auch für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Juli 2012 zu gewähren seien. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei unklar und widersprüchlich, so dass sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Es sei nicht deutlich erkennbar gewesen, bei welcher Behörde Widerspruch eingelegt werden könne, so dass die Jahresfrist gelte.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2013 zurück und führte zur Begründung an, dass der Widerspruch wegen Ablaufs der einmonatigen Widerspruchsfrist unzulässig sei und Bestandskraft bestehe.

Die Kläger tragen vor:
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 27. Februar 2013 sei offensichtlich unklar bzw. widersprüchlich und erfülle nicht die Voraussetzungen des § 36 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Es werde angedeutet, dass es offenbar mehrere Stellen gebe, bei denen Widerspruch eingelegt werden könne, wie das leer gebliebene Freifeld zeige. Das Wort “oder” deute an, dass mindestens eine weitere Behörde die Befugnis habe, den Widerspruch entgegen zu nehmen. Aufgrund dessen gelte die Jahresfrist, innerhalb derer der Widerspruch zulässig sei. Die Kläger hätten einen Anspruch auf die Gewährung verfassungskonformer Leistungen.

Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2013 zu verurteilen, den Klägern unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Juli 2012 monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Die Leistungssachbearbeiterin xxx habe den Klägern den Bescheid vom 27. Februar 2012 persönlich ausgehändigt, wobei weitere Mitarbeiter und die Vermieterin anwesend gewesen seien. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei auf den ersten Blick unvollständig, enthalte jedoch alle relevanten Punkte, so dass klar zu erkennen sei, bei wem Widerspruch einzulegen sei.

Die Beteiligten wurden von der Kammer über die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage hat Erfolg.

Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Absatz 1 SGG entschieden, denn der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten.

Dem Erfolg der Klage steht zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass der Bescheid vom 27. Februar 2012 bestandskräftig wäre gemäß § 77 SGG. Denn die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG ist mit der Bekanntgabe nicht angelaufen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war und nicht den Vorgaben des § 36 SGB X bzw. § 66 Absatz 1 SGG entspricht. Demnach ist, sofern die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt erlässt, der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. § 66 Absatz 1 SGG stellt deckungsgleiche Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung und normiert in Absatz 2 als Folge einer unrichtigen Belehrung den Lauf der Jahresfrist.

Die Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf muss den Rechtsbehelf, das Gericht oder die Verwaltungsstelle, bei dem dieser einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist enthalten. Sie muss vollständig und richtig sein, sonst setzt sie die Frist nicht in Lauf (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 66, Rd. 5). Diesen Anforderungen entspricht die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung mit Bescheid vom 27. Februar 2012 zur Überzeugung der Kammer nicht. So heißt es wörtlich:

“Der Widerspruch ist bei dem/der (Leerzeile) oder beim Landkreis xxx, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.”

Für einen objektiven Betrachter ergibt sich der Eindruck, dass der Widerspruch nicht nur beim Beklagten, sondern auch bei einer anderen Behörde (bei dem/der – Leerzeile -) eingelegt werden könne. Damit ist die Belehrung objektiv unrichtig und erweckt den Eindruck der Unvollständigkeit, als habe der Verfasser eine Behördenbezeichnung gestrichen, ohne die Worte “bei dem/der” und “oder” zu entfernen.

Aufgrund dessen gilt gemäß § 66 Absatz 2 SGG die Jahresfrist, die mit Einlegung. des Widerspruchs am 21. Januar 2013 eingehalten ist, so dass keine Bestandskraft eingetreten ist. In diesem Kontext ist unerheblich, ob der Bescheid vom 27. Februar 2012 den Klägern persönlich übergeben worden ist, weil die Aushändigung nicht die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt oder heilt.

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Gewährung von Grundleistungen für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Juli 2012 in verfassungskonformer Höhe nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen, weil dieser Zeitraum noch nicht bestandskräftig geregelt worden ist. Die Kammer schließt sich der Argumentation des BVerfG vollumfänglich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer des Beklagten oberhalb des Schwellenwertes von 750,– Euro liegt.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.