PM: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Demonstrationsbeobachtern

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 24.07.2015 (Az.: 1 BvR 2501/13) ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen vom 21.11.2012 (Az.: 1 A 14/11) sowie einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom 19.06.2013 (Az.: 11 LA 1/13) aufgehoben. In den aufgehobenen Entscheidungen war die Personenkontrolle eines Mitglieds der Göttinger Bürgerrechtsorganisation „Bürger beobachten Polizei und Justiz“ durch Beamte einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) anlässlich einer Demonstration in Göttingen am 22.01.2011 zunächst für rechtmäßig erklärt worden. Das BVerfG erklärte sowohl die Kontrolle als auch die Gerichtsentscheidung nun für unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der heute 49-jährige Kläger war am 22.01.2011 am Rande einer Demonstration gegen die Abnahme von DNA bei einem linken Aktivisten kontrolliert worden, nachdem er und seine Begleitung gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten das anlasslose Filmen der Demonstrationsteilnehmer kritisiert hatte. Im Klageverfahren behaupteten die im Auftrag der Polizeidirektion (PD) Göttingen handelnden Beamten der BFE Hannover wahrheitswidrig, dass der Kläger Portraitaufnahmen von den Beamten gefertigt habe. Bezeichnenderweise bewies insbesondere das Videomaterial der Polizei das Gegenteil. Dennoch entschieden sowohl das VG Göttingen als auch das OVG Niedersachsen gegen den Kläger, weil dieser sich vermeintlich durch andere Mitglieder seiner Bürgerrechtsorganisation gefertigte Aufnahmen der Beamten zurechnen lassen müsse und dies eine Gefahr für die Persönlichkeitsrechte der eingesetzten Beamten begründe. Dieser rechtlichen Einschätzung hat das BVerfG nun widersprochen.

Fertigen Versammlungsteilnehmer […] Ton- und Bildaufnahmen von den eingesetzten Beamten an, kann nicht ohne nähere Begründung von einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden. Vielmehr ist hier zunächst zu prüfen, ob eine von § 33 Abs. 1 KunstUrhG sanktionierte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der angefertigten Aufnahmen tatsächlich zu erwarten ist oder ob es sich bei der Anfertigung der Aufnahmen lediglich um eine bloße Reaktion auf die polizeilicherseits gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen, etwa zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten, handelt“, führt das BVerfG in einer Pressemitteilung vom heutigen 08.10.2015 aus.

 

Bürgerrechtsorganisationen, die regelmäßig rechtswidriges Polizeihandeln aufdecken, sind bei manchen Polizeieinheiten nicht gern gesehen und daher immer wieder Adressaten polizeilicher Maßnahmen. Die Entscheidung wird derartige Maßnahmen nicht verhindern, stärkt die Rechte der Demonstrationsbeobachter bundesweit aber erheblich“ freut sich der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt, über die Entscheidung des BVerfG und deren grundsätzliche Bedeutung.

 

Die Pressemitteilung des BVerfG vom heutigen Tag, die aufgehobenen Entscheidungen des VG Göttingen vom 21.11.2012 und des OVG Niedersachsen vom 19.06.2013 sowie die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde vom 23.07.2013 befinden sich hier: