Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 47/2015

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 – L 7 AS 228/12

Zum Anspruch auf ALG II (hier verneinend aufgrund von Einkommen)

Leitsatz (Redakteur)
1. Bei dem Lottogewinn handelt es sich um Einkommen, und zwar eine einmalige Einnahme.

2. Die Berücksichtigung einer Lebensversicherung als anrechenbares Vermögen stellt keine besondere Härte dar, wenn keine Versorgungslücke vorliegt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 – L 3 AS 479/15 B ER – rechtskräftig

Kolumbianischer Staatsangehöriger ist gemeinsam mit seinem spanischen Ehemann nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sich sowohl sein als auch das Aufenthaltsrecht seines Ehemannes allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Leistungsausschluss gilt auch für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht seines Ehemannes nach § 2 Abs. 2 Nr.1a FreizügG/EU in Folge des über sechs Monate dauernden Aufenthalts und nicht erbrachter Nachweise über eine Erfolg versprechende Arbeitsuche weggefallen ist, sich beide also bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU über das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürften und sie erst nach einer entsprechenden Feststellung der Ausländerbehörde (§ 7 Abs.1 Satz 1 FreizügG/EU) ausreisepflichtig wären.

2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II schließt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut (… ausgeschlossen sind…) einen an sich unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bestehenden Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den dort genannten Personenkreis aus, so dass der ausdrücklich genannte und vom Leistungsausschluss betroffene Personenkreis nicht zu den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehört.

3. Entfällt nun der ein Aufenthaltsrecht begründende und schon zum Leistungsausschluss führende Zweck der Arbeitsuche, führt dies nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Vorschrift, die bei einem sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebenden Aufenthaltsrecht insoweit zu Lasten der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen eingeführt worden ist, würde bei einer anderen Lesart sinnwidrig ins Gegenteil verdreht werden.

4. Der Leistungsausschluss betrifft auch (und erst Recht) diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nicht bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes materielles Aufenthaltsrecht feststellbar ist.

5. Die gegenteilige Auffassung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 – L 19 AS 717/15 B ER und 17.08.2015 – L 19 AS 1265/15 B ER, L 19 AS 1266/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 07.04.2015 – L 6 AS 62/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 – L 31 AS 1258/ 1, in dem ausgeführt ist: “Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist nach keiner Regelung des SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da § 7 Abs. a Satz 2 Nr. 2 SGB II nur tatsächlich Arbeitsuchende betrifft.”) ist aus den oben genannten Gründen weder mit dem Wortlaut und dem eindeutigen Regelungsgehalt der Vorschrift noch mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar.

6. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden hat.

7. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Ansicht des Senats auch nicht verfassungswidrig. Er verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.10.2015 – L 11 AS 382/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit und Zukunft – Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts – Leistungsausschluss wegen Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs – Reise nach Afrika

Aufenthalt in Afrika lässt ALG II Anspruch bei ungenehmigter Ortsabwesenheit entfallen.

Leitsatz (Redakteur)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit denen ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln den Jobcenter von ihrem aktuellen, außerhalb des Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75 Minuten erreichen können, halten sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches iSv § 7 Abs 4a SGB II auf ((vgl Urteil des Senats vom 16.01.2013 – L 11 AS 583/10; Bay LSG, Urteil vom 15.12.2009 – L 10 AL 395/05). Demnach gehört Afrika nicht zum zeit- und ortsnahen Bereich.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2015 – L 11 AS 561/15 NZB – rechtskräftig

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Leitsatz (Redakteur)
1. Neben der Feststellung des Eintritts einer Sanktion muss auch ein Aufhebungsbescheid hinsichtlich bereits bewilligter Leistungen erfolgen.

2. Das BSG ist im Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R von der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen ausgegangen, so dass dem Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 – keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung zu 1.): a. A. SG Berlin, Urt. v. 06.08.2015 – S 156 AS 17196/13; SG Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 – S 5 AS 2835/15 ER; SG Trier, Urteil vom 30.01.2015 – S 4 AS 150/14; offen gelassen: SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 – S 14 AS 513/15 ER

Anmerkung zu 2.): a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 – S 20 AS 1507/14

1.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2015 – L 11 AS 562/15 B ER – rechtskräftig

Zur Leistungsgewährung für einen Umzug außerhalb des Bereichs des alten JC – überörtlicher Umzug – bzw. die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten – Rechtsschutz – Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rückwirkende Leistungsansprüche (hier beides verneint)

Zur Übernahme von Umzugskosten bei zwar notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung aber nicht erforderlichen Einzug in eine Wohnung außerhalb des Bereichs des ursprünglichen Jobcenters.

Leitsatz (Redakteur)
1. Das Jobcenter muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Umzugskosten übernehmen bei Nichterforderlichkeit eines überörtlichen Umzuges (Die von der ASt angegebenen wirtschaftlichen Gründe in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit sind nicht belegt oder glaubhaft gemacht).

2. Es ist nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die grundsätzlich das Ziel hat, Erwerbsfähige wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, Umzüge zu finanzieren, die einem rein privaten Zweck dienen.

3. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl Beschluss des Senates vom 12.04.2010 – L 11 AS 18/10 B ER). Ein solcher besonderer Nachholbedarf ist nicht glaubhaft dargestellt worden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2015 – L 4 AS 431/15 B ER – rechtskräftig

Die Aufwendungen zur Schimmelbeseitigung sind kein Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Voraussetzung hierfür wäre, dass das selbst bewohnte Wohnungseigentum vermögensgeschützt im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist. Darlehensgewährung wäre  wirtschaftlich wenig sinnvoll.

Leitsatz (Juris)
Für ein selbstgenutztes Eigenheim, das wegen unangemessener Größe nicht dem Schutz von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II unterfällt, besteht kein Anspruch auf KdU-Leistungen wegen unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur iSv § 22 Abs 2 SGB II. Auf die Verwertbarkeit und auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II kommt es insoweit nicht an.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.7 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 335/11 – rechtskräftig

Zur Rücknahme einer Bewilligung nach § 45 SGB X wegen verschwiegenem Einkommen aus einer Erbschaft

Aufhebung und Rückforderung von ALG II rechtens wegen Zufluss einer Erbschaft während Leistungsbezug.

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Rechtsirrtum in Bezug auf die grundsicherungsrechtliche Bewertung der Erbschaft lässt den Verschuldensvorwurf, leistungserhebliche Tatsachen nicht angegeben zu haben, nicht entfallen.

2. Unabhängig davon, ob die Klägerin davon ausging, dass es sich bei der Erbschaft um Einkommen oder Vermögen handelt, hätte sie im Rahmen ihres Weitergewährungsantrags den Anfall der Erbschaft nicht verschweigen dürfen. Es liegt für jeden vernünftig denkenden SGB II-Leistungsbezieher auf der Hand, dass der Zufluss eines erheblichen Geldbetrags sich auf bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen auswirken kann. Das Unterlassen der Angabe war daher zumindest grob fahrlässig.

3. Der zugeflossene Betrag ist – bereinigt um die hieraus zu bestreitenden Nachlassverbindlichkeiten – als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2015 – L 4 AS 652/15 B ER und – L 4 AS 653/15 B – rechtskräftig

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt – Anordnungsgrund – Erbschaft – Nachlassverbindlichkeiten – einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II – Schulden – Barmittel – PKW Honda – geerbtes Haus samt Grundstück –

Der Antragstellerin ist zuzumuten, den Pkw im Wert von 3.000,00 EUR zu veräußern.

Leitsatz (Juris)
1. Tritt ein Erbfall bei laufendem SGB II-Leistungsbezug ein, ist das Erbe Einkommen iSv § 11 Abs 1 SGB II (stdge Rspr des BSG, zuletzt: Urt v 29. April 2015, B 14 AS 10/14 R).

2. Gehört zur Erbmasse ein werthaltiges und veräußerungsfähiges Kfz, hat der SGB II-Leistungsbezieher dieses Einkommen zu verwerten, um seinen Bedarf zu sichern. Solange dies nicht erfolgt und das Kfz weiterhin vorhanden ist, fehlt es an der Hilfebedürftigkeit und damit am Anordnungsanspruch.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.9 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 83/14 – rechtskräftig

Zur Schenkung eines Pkw während des SGB II-Leistungsbezugs
Die Pkw-Schenkung ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag bei der Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen – § 11a Abs. 5 SGB II – keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. oder § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. – kein besonderer Verwendungszweck vereinbart

Leitsatz (Redakteur)
1. Die vorliegende Zuwendung eines Pkw aufgrund der Schenkung durch die Eltern bzw. Schwiegereltern unterliegt § 11 SGB II.

2. Es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. oder § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F.

3. Die Zuwendung ist als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ähnlich im Ergebnis: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2013 – L 8 AS 9/13 B ER – Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000 € in bar für die Beschaffung eines Kfz zuwendet.

1.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2015 – L 2 AS 1821/15 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung nach dem SGB II – Einstweiliger Rechtsschutz – Mietschuldenübernahme (ablehnend wegen unangemessener KdU) – Anordnungsgrund – Staffelmietvereinbarung

Die von den Antragstellern aktuell bewohnte Wohnung ist nicht (kosten-) angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, so dass deren längerfristiger Erhalt auch bei einer jetzt herbeigeführten Mietschuldenbefreiung nicht gesichert wäre.

Leitsatz (Redakteur)
1. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht, eine derartige Gefahr ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen.

2. Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliege, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (so aber der 7. Senat des LSG NRW, vgl. Beschluss vom 17.06.2015 – L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B) folgt der erkennende Senat nicht.

3. Mietrückstände allein begründen noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art.13 Grundgesetz (GG). Diese Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtliche Verpflichtung zur Mietzahlung nicht mehr erfüllt werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht (Beschluss des erkennenden Senates vom 05.11.2015 – L 2 AS 1723/15 B ER). Dies setzt bei erstmaliger außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages zumindest ein auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.11.2015 – L 2 AS 1101/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B).

4. Der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 5 a.F.; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 – L 19 AS 2233/11 B ER). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (siehe Beschluss vom 11.03.2014 zum Az. L 2 AS 276/14 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis: LSG NRW, Beschluss v. 03.11.2015 – L 2 AS 1821/15 B ER, L 2 AS 1102/15 B

1.11 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 – L 6 AS 239/15 B – rechtskräftig

Grundsicherung nach dem SGB II- Aufforderung zur Rentenantragstellung durch das Jobcenter – Bewilligung von PKH – Rentenverfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen

Leitsatz (Redakteur)
1. Die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung ist nicht gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Antragsteller (AST) hat gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt, das Rentenverfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger ausdrücklich erklärt, dass bei Rücknahme des Bescheides die Altersrente für langjährige Versicherte bewilligt werden könne (vgl. BSG Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R).

2. Die Klage bietet auch deswegen Aussicht auf Erfolg, weil nach Aktenlage weder im angefochtenen Bescheid noch im Widerspruchsbescheid von Seiten des JC Ermessen ausgeübt wurde (BSG a.a.O.).

3. Das JC hätte (zumindest) im Rahmen der Unbilligkeitsverordnung prüfen müssen, ob gem. § 3 der Unbilligkeitsverordnung von der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung abgesehen werden kann.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
SG Augsburg, Urteil v. 20.11.2014 – S 16 AS 1480/10 – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bzw der Rentenbeantragung durch den Grundsicherungsträger – bindender Rentenbescheid – Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X
Auch wenn der Rentenversicherungsträger schon eine Rente bewilligt hat, welche vom Jobcenter beantragt wurde, ist die Klage als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Wollte man die Ersatzvornahme als insoweit als erledigten Verwaltungsakt ansehen, war die Klage gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG als Fortsetzungsfeststellungsklage ebenso zulässig.

veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2015, Punkt 4.1: tacheles-sozialhilfe.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Berlin, Beschluss vom 12.11.2015 – S 61 AS 22013/15 ER

Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen

Leitsatz (Redakteur)
1. Bei der Bewertung ob eine einmalige oder laufende Einnahme nach § 11 SGB II vorliegt, kommt es auf den Rechtsgrund der Einnahme an (Anlehnung an BSG, Urteil vom 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R).

2. Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Im Folgemonat stellt die nicht verbrauchte Nachzahlung ein gemäß § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigungsfreies Vermögen dar.

3. Da es sich beim Kindergeld um eine üblicherweise regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, ist auch die einmalige Nachzahlung dieser Entgeltersatzleistung als eine laufende Einnahme zu qualifizieren.

Anmerkung:
S. a. dazu Beitrag von RA Kay, Füßlein, Berlin: Anrechnung einer Kindergeldnachzahlung als laufende Einnahme?: www.ra-fuesslein.de

Rechtstipp:
Ebenso zur Kindergeldnachzahlung: LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 – L 19 AS 1860/13 B; offen gelassen LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2015 – L 7 AS 1321/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.09.2015 – L 31 AS 1571/15; ebenso zum ALG I: SG Duisburg, Urt. v. 28.4.2014 – S 49 AS 2522/13; SG Augsburg, Urteil vom 06.06.2014 – S 15 AS 58/14, zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 – S 11 AS 1263/14 – Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 – L 19 AS 2233/14 B und aktuell zur Krankengeldnachzahlung – Bay LSG, Beschluss vom 15.07.2015 – L 11 AS 389/15 NZB ; SG Hannover, Beschluss v. 27.07.2015 – S 48 AS 2399/15 ER (Krankengeldnachzahlung in Anlehnung an BSG, Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R); LSG NRW v. 22.7.2013 – L 2 AS 738/13 B – (Nachzahlung von Verletztenrente); a. A. zur Elterngeldnachzahlung: SG Augsburg, Urteil vom 21.08.2015 – S 8 AS 126/15

2.2 – SG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 – S 34 AS 4077/15 ER

Versagung von Leistungen rechtswidrig – Erwerbsfähigkeit – Mitwirkungspflicht – Mitwirkungsaufforderung – § 66 Abs. 3 SGB I – Anordnungsanspruch

Fehlender Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB II macht Versagungsbescheid rechtswidrig.

Leitsatz (Redakteur)
1. Bewilligung von ALG II im Eilverfahren, denn der Versagungsbescheid war rechtswidrig.

2. Nach § 66 Abs. 3 SGB I wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird.

3. Eine Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters ist aber nicht ergangen, doch diese ist unerlässliche Voraussetzung für die Versagung.

4. Das es noch an einer Feststellung zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II fehlt, kann im Eilverfahren dahin gestellt bleiben, denn es greift § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II, danach erbringt die Agentur f. Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch Leistungen nach dem SGB II.

2.3 – SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 – S 12 AS 946/15 ER

Sozialgericht Mainz: Ausschluss von Ausländern von Hartz IV ist verfassungswidrig – spanischen Staatsangehörigen

Hinweis Gericht
1. Ausländer, die längere Zeit in Deutschland arbeitslos sind, haben Anspruch auf Hartz IV.

2. Der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Ausländer, die nach einer vorangegangenen Beschäftigung in Deutschland erwerbslos werden, ist verfassungswidrig.

3. Das Sozialgericht sah in diesem Ausschluss einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Außerdem verstoße der Leistungsausschluss auch gegen Europäisches Recht.

Quelle: www.allgemeine-zeitung.de

Anmerkung: a. A. wohl im Ergebnis: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 – L 3 AS 479/15 B ER – rechtskräftig – Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 31.03.2014 – L 3 AS 598/13 B ER, 04.11.2014 – L 3 AS 487/14 B ER, 12.03.2015 – L 3 AS 110/15 B ER und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2015 – L 6 AS 454/15 B ER, L 6 AS 455/15 B).

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Ansicht des Senats auch nicht verfassungswidrig. Er verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG.

Rechtstipp:
SG Mainz, Beschluss vom 2. September 2015 (Az.: S 3 AS 559/15 ER): Die aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussregelung ist als verfassungswidrig einzuschätzen und im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz GG in Verbindung mit den §§ 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

2.4 – SG Aurich, Gerichtsbescheid vom 17.08.2011- S 35 AS 46/11

Wohnungserstausstattung – Backofen -  Doppelkochplatten – soziokulturelles Existenzminimum

Es ist nicht schon ausreichend, dass ein Leistungsempfänger auch mit Doppelkochplatten irgendetwas kochen kann. Insofern muss der von Loose unter Berufung auf den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 15. März 2006, Az. S 17 AS 90/06 ER, geäußerten Ansicht (siehe: Gemeinschaftskommentar zum SGB II § 23 Rn. 38.1) widersprochen werden, wonach Doppelkochplatten für eine Einzelperson als Kochgelegenheit im Rahmen der Erstausstattung ausreichen könnten.

Leitsatz (Redakteur)
1. Grundsicherungsberechtigter hat Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung mit einem Elektroherd mit Backofen.

2. Es entspricht dem soziokulturellen Existenzminimum, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, das Repertoire der deutschen, europäischen oder internationalen Küche auszuschöpfen. In der Tat kann mit bloßen Doppelkochplatten nicht sonderlich mannigfaltig gekocht werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
SG Gelsenkirchen, Urt. v. 31.01.2011 – S 27 AS 411/09  – veröffentlicht im Thomé Newsletter 6.10.2013, Punkt 4: tacheles-sozialhilfe.de

Ein Herd ist zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zu zählen (vgl. hierzu LSG NRW, Urt. v. 02.03.2009 – L 19 AS 78/08) und zwar auch bei einfachen Lebensverhältnissen bei einem alleinstehenden Hilfebedürftigen. Dieser muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Versorgung mit einer Kochgelegenheit mit einer Doppelkochplatte sei ausreichend (vgl. hierzu LSG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 18.12.2008 – L 2 B 449/08 AS ER).

2.5 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.10.2015 – S 11 AS 168/15

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsprüfung – Vier-Personen-Haushalt – Wohnflächengrenze – schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers – Mietobergrenze – kostenunangemessene Unterkunft – Umzug erforderlich aufgrund medizinischer Gründe – Zustimmung nach § 22 Abs. 4 SGB II

Leitsatz (Redakteur)
1. Ein Umzug der Antragstellerin war dem Grunde nach aus medizinischen Gründen erforderlich. Die Aufwendungen für die begehrte neue Unterkunft sind aber nicht angemessen.

2. Das zugrunde liegende Konzept des Grundsicherungsträgers für die Stadt Aachen ist schlüssig.

3. Ermittelt wurde eine Nettokaltmiete von 5,30 EUR/qm für einen Vier-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkt I sowie durchschnittliche kalte Nebenkosten in Höhe von 1,74 EUR/qm. Es gilt eine Brutto-Kaltmiete von 7,04 EUR/qm und somit eine Obergrenze für eine Vier-Personen-Wohnung von 668,80 EUR.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.6 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.10.2015 – S 11 AS 663/15

Arbeitslosengeld II – Ansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger wegen Mietschulden – keine Begründung von Rechtsansprüchen des Vermieters gegen den Grundsicherungsträger durch § 22 Abs 7 SGB 2 nF – auch nicht durch Erklärung der Übernahme der Mietkosten und der direkten Überweisung an den Vermieter – keine zivilrechtliche Haftung des Grundsicherungsträgers

Leitsatz (Redakteur)
Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete an einen Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II begründet keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Zur Rechtsfrage, ob ein Vermieter gegenüber dem Grundsicherungsträger Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete hat, ist ein Verfahren beim BSG unter dem Az. B 14 AS 33/15 R anhängig.

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 – L 8 SO 281/15 B ER

PKH Bewilligung für lettischen EU Bürger bei Zweifeln an Leistungsansprüchen des SGB II oder SGB XII

Leitsatz (Redakteur)
Soweit ein Leistungsausschluss nach dem SGB II anzunehmen ist, wird zu prüfen sein, ob ein Anspruch auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt. Zwar schließt auch § 23 Abs. 3 SGB XII den Anspruch eines Ausländers auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus, sofern dieser eingereist ist um Sozialleistungen zu erlangen, oder sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergibt, der Ausschluss umfasst jedoch nicht ohne weiteres Ermessensleistungen, wenn diese im Einzelfall gerechtfertigt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2014 – L 19 AS 948/14 B ER)

Quelle:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: www.kanzleibeier.eu

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23.09.2015 – L 2 AL 20/14 – Die Revision wird zugelassen

Zum Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses – § 93 Abs. 1 SGB III – Ermessensfehlerhaft- Eingliederungsvereinbarung – negative Vermittlungsprognose – Einzelfallbetrachtung –

Leitsatz (Redakteur)
Zur Frage, welche Anforderungen an die Ausübung des in § 93 SGB III eingeräumten Ermessens zu stellen sind.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Kindergeldanspruch

5.1 – SG Mainz, Urteil vom 22.09.2015, Aktenzeichen S 14 KG 1/15

Ein 22-jähriger afghanischer Flüchtling hat für die Dauer seiner Ausbildung als KFZ-Mechatroniker Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz v. 17.11.2015

Die Familienkasse hat gegen diese Entscheidung Berufung bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

www.mjv.rlp.de

6.   Erbe und Sozialleistung – Bedürftigen-Testament: Können Hartz-IV-Empfänger erben? Ein Beitrag von Deutsche Anwaltsauskunft

Wer staatliche Leistungen wie Hartz IV bezieht oder überschuldet ist, muss aufpassen, wenn er erbt. Denn die Erbschaft wird auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet oder geht im Falle überschuldeter Menschen direkt an die Gläubiger. Um das zu vermeiden, setzen manche Erblasser ein sogenanntes Bedürftigen-Testament auf.

Wer bedürftig ist, erhält staatliche Leistungen. Doch bis es so weit ist, muss man zunächst nachweisen, dass man tatsächlich bedürftig ist, und dafür muss man eine akribische Prüfung über sich ergehen lassen.

Weiterlesen: anwaltauskunft.de

7.   Hartz IV: BSG (4. Senat) entscheidet am 03.12.2015 über Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage nach dem 01.01.2011

B 4 AS 47/14 R (tinyurl.com)

Vorinstanz: SG Altenburg, S 27 AS 4108/11

Werden Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage seit dem 1.1.2011 vom Regelbedarf nach § 20 Abs 1 S 1 SGB 2 umfasst oder sind sie auch weiterhin als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen?

Prozessvertreterin: RAin Corinna Unger, Gera.

Hinweis von ihr im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 11/2015:
“Inwieweit zudem die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage zu übernehmen sind (was vielfach abgelehnt wird), wird das BSG am 3.12.2015 in einem Verfahren der Autorin entscheiden.”

Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II – Das Handbuch – 3. Aufl., Stand: 1. Mai 2015 (Fachhochschulverlag), Seite 102:
“Betriebsstrom für Heizanlagen ist daher auch nach dem 1.4.2011 als Bestandteil der Heizkosten i. S. von § 22 SGB II zu übernehmen (so zutreffend SG Altenburg vom 20.10.2014 – S 27 AS 4108/11, Revision unter-B 4 AS 47/14 R).”

Siehe Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2015 unter Pkt. 5.1 – tinyurl.com

8.   Asylpaket II: Frontalangriff auf das individuelle Asylrecht, ein Beitrag von PRO ASYL

Der nun öffentlich gewordene Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium sieht massive Verschärfungen vor: Aushebelung des Rechtsstaats durch beschleunigte Asylverfahren, völliger Ausschluss vom Asylverfahren wegen Residenzpflichtverstoßes, Familientrennungen, Abschiebungen trotz lebensbedrohlichen Erkrankungen und eine exklusive Beauftragung willfähriger Abschiebeärzte.

Weiterlesen: www.proasyl.de

9.   Übersicht zum Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Leistungen des SGB II und III etc. für Asylempfänger

Die Übersicht ist auch abrufbar unter: esf-netwin.de

10.   Arbeitserlaubnis verweigert: Das muss oft nicht sein! – Probleme nach Inkrafttreten des “Asylverfahrensbeschleunigung

Probleme nach Inkrafttreten des “Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes”.

Momentan mehren sich die Rückmeldungen, dass Ausländerbehörden bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen immer häufiger ablehnen, weil sie das Gesetz so auslegen, als gebe es kein Ermessen mehr. Das muss oft nicht sein – entspricht aber dem Geist, den das “Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz” zumindest zwischen den Zeilen verströmt.

Material dazu:
o      aktualisierte tabellarische Übersicht “Arbeitserlaubnis für Menschen mit BüMA, Aufenthaltsgestattung und Duldung”
o      aktualisierte tabellarische Übersicht: “Praktikum für Menschen mit BüMA, Aufenthaltsgestattung und Duldung”

11.   Die angemessen Unterkunftskosten im Landkreis Dahme-Spree: alles richtig? Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

weiterlesen: www.ra-fuesslein.de

12.  DRB-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II

Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes Deutscher Sozialrichter zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung (Bearbeitungsstand 12.10.2015)

www.drb.de

DRB-Stellungnahme Nr. 23/15
www.drb.de

Stellungnahmen
www.drb.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de