Amtsgericht Kassel – Beschluss vom 19.01.2016 – Az.: 370 AR 88/14

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache
gegen
xxx,
Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

wegen Ordnungswidrigkeit

wird festgestellt, dass die am 15.07.2014 durchgeführte Beschlagnahme des T-Shirts des Antragstellers mit der Aufschrift

„NO COOPERACION CON LA POLICIA – GRAN FAMILIA VIDA LOCA“

rechtswidrig war.

GRÜNDE
Der Betroffene hat ein weißes T-Shirt am 15.07.2014 bei einem Freundschaftsspiel des KSV Hessen Kassel gegen Borussia Dortmund getragen.
Es wurde wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit, § 118 OWiG, beschlagnahmt.

Das Tragen des T-Shirts stellt, wie auch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 17.10.2014 festgestellt hat, keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar, sondern ist eine straflose Meinungsäußerung.

Angesichts dessen, dass das T-Shirt offensichtlich immer noch asserviert ist, hat der Betroffene auch nach wie vor ein Feststellungsinteresse an der getroffenen Feststellung.


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