Versammlungsbehörde der Stadt Göttingen gab rechtswidrig Daten von Versammlungsanmelderinnen und -anmeldern weiter

Die Versammlungsbehörde der Stadt Göttingen hat in den letzten Jahren offenbar regelmäßig personenbezogene Daten über Versammlungsanmelderinnen und -anmelder unrechtmäßig an andere Stellen weiter gegeben. Dies ist das Ergebnis der Klage einer 29-jährigen Göttingerin, die heute vor dem Verwaltungsgericht Göttingen verhandelt wurde (Az.: 1 A 274/15).

Die Anmelderin von drei Versammlungen in Göttingen in den Jahren 2011 und 2012 hatte erst durch eine Auskunftsverpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 1 A 250/15) davon erfahren, dass die Versammlungsbehörde ihre Adresse und weitere Kontaktdaten nicht nur innerhalb der Stadtverwaltung und an die Polizei ungefragt weiter gab, sondern auch an die Feuerwehr und die Göttinger Verkehrsbetriebe (GöVB). In der gerichtlich erzwungenen Datenauskunft  vom 13.08.2015 heißt es hierzu: „Von jeder Bestätigung der Versammlungsbehörde erhalten aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen z.B. das Referat Öffentlichkeitsarbeit oder der zuständige Dezernent der Versammlungsbehörde, die Feuerwehr oder die GöVB eine Kopie der Bestätigung.“ Die versammlungsrechtlichen Bestätigungen enthalten im Kopf des Bescheides allerdings den Namen, die Adresse und ggf weitere Erreichbarkeiten wie die eMail-Adresse der Anmeldenden.

Das Nds. Versammlungsgesetz sieht nur in sehr engen Grenzen die Möglichkeit der Weitergabe der auch durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit besonders geschützten und ohnehin sensiblen Daten der Anmelderinnen und Anmelder an andere Stelle vor. Eine reine Zweckmäßigkeit, die ich hier ohnehin nicht erkenne, spielt dabei jedenfalls keine Rolle“ stellt Rechtsanwalt Sven Adam fest, der die Klägerin vor Gericht vertritt.

Das Justitiariat der Stadt Göttingen hatte auf die nach der  Datenauskunft unmittelbar erhobene Feststellungsklage schon im schriftlichen Verfahren eingeräumt, für die Weitergabe der Daten an die Feuerwehr und die GöVB selbst auch keine Rechtsgrundlage zu sehen und die Rechtswidrigkeit der Weitergabe anerkannt. Im Streit stand in der Verhandlung daher nur noch die Weitergabe der eMail-Adresse der Klägerin an die Polizeiinspektion Göttingen. Diesbezüglich einigten sich die Klägerin und die Stadt auf eine zukünftige Änderung des Anmeldeformulars der Stadt, auf dem der Weitergabe der eMail-Adresse an die Polizei nun widersprochen werden kann. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts wird daher in der Sache nicht mehr ergehen.