BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis Göttingen
– Beklagter –
hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 26. Februar 2016 durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts xxx, beschlossen:
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Streitig ist noch, ob die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.
Mit der am 13.10.2015 erhobenen Klage haben die Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben, weil über den Antrag vom 30.03.2015 auf Überprüfung des Bescheides vom 17.09.2014 von der für den Beklagten handelnden Stadt Göttingen noch entschieden worden war. Mit diesem Bescheid hatte die Stadt die rückwirkende Aufhebung der für Juni 2014 bewilligten SGB II-Leistungen nach Neuberechnung der individuellen Ansprüche beider Kläger verfügt und die Erstattungsforderung für den Kläger zu 1) mit 115,00 € beziffert, die der Klägerin zu 2) mit 147,12 €.
Mit Bescheid vom 15.12.2015 nahm die Stadt den Bescheid vom 17.09.2014 zurück. Die Kläger erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und beantragten,
dem Beklagten die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass nur der Kläger zu 1) den Überprüfungsantrag gestellt habe und die Klage der Klägerin zu 2) deswegen unzulässig gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Der Kostenantrag hat Erfolg.
Gem. § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch eine streitige Entscheidung beendet wird.
Diese Kostenentscheidung dem Grund nach steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Als ermessenslenkende Kriterien hat es neben dem Ausgang des Verfahrens auch die Umstände zu berücksichtigen, die zur Inanspruchnahme des Gerichts und zur Erledigung des Antrages führten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193, Rdnr. 13, mwN).
Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger vom Beklagten die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können. Die Kläger, die beide von dem Aufhebungsbescheid vom 17.09.2014 betroffen gewesen sind, haben auch beide mit dem Antrag vom 30.03.2015 dessen Überprüfung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 SGB X beantragt. Da die Stadt Göttingen nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 88 Abs. 1 SGG über diesen Antrag entschieden hatte, war die am 13.10.2015 von beiden Klägern erhobene Untätigkeitsklage zulässig und hätte ohne das erledigende Ereignis zum Erfolg der Klage geführt. Anhaltspunkte dafür, dass nur der Kläger zu 1) das Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X führen wollte, liegen nach dem Inhalt der Verwaltungsakte nicht vor. Der Auffassung des Beklagten ist deswegen nicht zu folgen.
Die Beschwerde gegen diese Kostengrundentscheidung ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen.