Verwaltungsgericht Braunschweig – Beschluss vom 29.02.2016 – Az.: 5 A 390/15

BESCHLUSS

In der Verwaltungssache
des Herrn xxx,
Klägers,

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport,
Beklagter,

Streitgegenstand:
Polizei- und Ordnungsrecht
-Auskunft –

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 5. Kammer – am 29. Februar 2016 durch die Berichterstatterin beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

GRÜNDE
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 3 VwGO über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen nach Erledigung der Hauptsache (nach Erlass des begehrten Bescheides) in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Kläger hatte die Klage am 14.12.2015 erhoben, das streitgegenständliche Auskunftsersuchen war am 2.9.2015 beim Beklagten eingegangen. Damit war bei Klageerhebung die Frist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen. Der Beklagte hatte den Kläger mit der Zwischennachricht vom 30.11.2015 lediglich darüber informiert, dass sich das Auskunftsersuchen noch in Bearbeitung befände und gleichzeitig um “etwas Geduld” gebeten. Dieses Schreiben stellt keine zureichende Darlegung eines hinreichenden Grundes im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar, da es weder einen Grund für die Verzögerung noch einen Entscheidungszeitpunkt nennt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert).

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wegen grundsätzlicher Bedeutung wird nicht zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.