Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2016

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 09.03.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R

Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar!

Leitsatz (Redakteur)
Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

1.2 – BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 3/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente – abschließende Regelung der UnbilligkeitsV – Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers – Verfassungsmäßigkeit – durch Rentenbezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII

Leitsatz (in Anlehnung an BSG Urteil vom 19.8.2015 – B 14 AS 1/15 R)
1. Die Unbilligkeitsverordnung regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind.

2. Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Jobcenter.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

1.3 – BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 KG 1/15 R

Sind bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG die Unterkunftskostenanteile aller im Haushalt der Anspruchsteller lebenden Kinder zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie der Bedarfsgemeinschaft iS des SGB 2 angehören?

Nein!

Hinweis Gericht
1. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze sind die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) vorab nach der Kopfteilmethode um diejenigen Anteile zu bereinigen, die auf den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden entfallen.

2. Erst die danach verbleibenden KdUH der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihren weiteren Kindern Y und K, sind in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ergibt.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

2.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 47/14 R

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage – nicht Bestandteil des Regelbedarfs – keine gesonderte Erfassung – Schätzung – Rückgriff auf die zivilrechtliche Rechtsprechung.

Stromkosten einer Heizungsanlage sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Leitsatz (Redakteur)
So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG befunden, dass die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 51/10 R – RdNr 15; BSG Beschluss vom 26.5.2010 – B 4 AS 7/10 B – RdNr 8; BSG Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 54/07 R – RdNr 18).

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – LSG NSB, Urteil vom 06.10.2015 – L 6 AS 1349/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 58/15 R

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bedingt durch einen notwendigen Umzug entstehende Kosten für die Verlegung des Telefon- und Internetanschlusses eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie auch für den Postnachsendeantrag können mit Hinweis auf § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II dem zuständigen Jobcenter gegenüber geltend gemacht werden.

2. Es handelt sich hier zwar weder um Transportkosten für das eigentliche Umzugsgut noch um sonstige, direkt mit dem Wohnungswechsel zusammenhängende Aufwendungen (wie z. B. für eine Entsorgung unbrauchbar gewordener Einrichtungsgegenstände). Diese “Ummeldekosten” gehen aber geradezu zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst und sich auch notwendig, um die postalische und telefonische Erreichbarkeit des außergewöhnlich gehbehinderten Antragstellers – auch im Verhältnis zu Sozialleistungsträgern – zu gewährleisten und sicherzustellen.

S.a.: Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses als erstattungsfähige Umzugskosten

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den “eigentlichen” Umzugskosten im engeren Sinn zählen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 09.03.2016 mit Volltext der Entscheidung: www.landessozialgericht.niedersachsen.de

3.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 21.05.2015 – L 7 AS 980/12

Leitsatz (Juris)
Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 – L 7 AS 786/11; rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Grundsicherungsträgers durch Beschluss des BSG vom 29. Dezember 2014 – B 4 AS 179/14 NZB.

3.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 – L 7 AS 150/16 B ER – rechtskräftig

Antragsteller hat Anspruch auf den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, denn durch seinen Aufenthalt in der Fachklinik greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II deshalb nicht ein, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II glaubhaft gemacht sind.

Leitsatz (Redakteur)
1. Danach erhält abweichend von S. 1 Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist (Nr. 1). Die Rückausnahme kann nur einheitlich und allein aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus beurteilt werden.

2. Wird die Krankenhausunterbringung prognostisch weniger als sechs Monate umfassen, verbleibt es bei dem Leistungssystem des SGB II, bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten werden Leistungen nach dem SGB XII gezahlt. Für den Fall, dass eine Therapie zwar prognostisch weniger als sechs Monate dauert, aber eine gleichartige, durch inhaltliche, zielgerichtete Verbundenheit gekennzeichnete Maßnahme unmittelbar zuvor stattfand, werden beide Aufenthaltszeiträume zusammengerechnet (Terminbericht 48/15: BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 6/15 R; LSG Hessen, Urteil vom 21.01.2015 – L 6 AS 361/12).

3. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BSG die Prognose zu Beginn der Unterbringung und damit gerade nicht die Bewilligung des Rentenversicherungsträgers.

4. Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller glaubhaft gemacht, denn vom SGB XII Träger gezahlten 39,90 EUR monatlich begründen bezogen auf die Dauer der stationären Maßnahme eine erhebliche Unterdeckung des Existenzminimums des Antragstellers, die ein Abwarten und einen Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2015 – L 19 AS 684/15 B ER – bei einer Bewilligung des Sozialhilfeträgers von 107,73 EUR monatlich; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 – L 2 AS 1866/15 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso im Ergebnis: SG Augsburg, Urteil vom 07.12.2015 – S 8 AS 1018/15 und LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2015 – L 19 AS 684/15 B ER, n. v.

3.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 – L 7 AS 1681/15 B – rechtskräftig

Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn Die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen Fahrkosten zur Durchführung einer Methadonbehandlung als zusätzlicher Bedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen werden müssen, ist entgegen der Annahme des Sozialgerichts nicht geklärt.

Leitsatz (Redakteur)
1. Es trifft zu, dass das BSG mit Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R entschieden hat, dass die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt seien. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstünden hiernach grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.

2. Dieser grundsätzlichen Aussage steht jedoch die (jüngere) Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R entgegen. Hier hat das BSG ausgeführt, dass unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf sein könne, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet seien.

3. Werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, könne jedenfalls grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, sei bisher noch nicht abschließend geklärt.

4. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2015 – L 6 AS 1926/14 rechtskräftig entschieden, dass es sich bei Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Methadonsubstitution unter ärztlicher Aufsicht um einen unabweisbaren besonderen Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II handelt (aA LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2013 – L 7 AS 83/12 NZB).

5. In tatsächlicher Hinsicht ist der Rechtsstreit bei Bejahung einer grundsätzlichen Übernahmefähigkeit der geltend gemachten Fahrkosten im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II weiter aufklärungsbedürftig. Dies gilt insbesondere für die Frage der Unabweisbarkeit des Bedarfs.

6. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf (nur dann) unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist. Hiernach können die erhöhten Fahrtkosten allenfalls dann übernommen werden, wenn am Wohnort des Klägers keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen bzw. der Kläger aus individuellen Gründen auf diese nicht verwiesen werden kann.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.02.2016 – L 7 AS 2174/15 B – rechtskräftig

Nicht funktionierende Heizung – Beheizung der Wohnung ersatzweise durch Strom – rechtzeitige Mitteilung an das Jobcenter – Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter gem. § 536 a BGB – keine bereiten Mittel – Umwandlung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 in einen Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II – Übergang von Ansprüchen § 33 SGB II

Rechtsgrundlage für die Übernahme von für die Beheizung einer Wohnung benötigten Stromkosten ist nicht – wie das Jobcenter zu Unrecht meint – § 24 Abs. 1 SGB II, sondern 22 Abs. 1 SGB II.

Unter der Vorschrift des § 33 SGB II fallen auch vertragliche Schadensersatzansprüche.

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Übernahme der Stromkosten steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin evtl. einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter gem. § 536 a BGB hat. Der Bedarf der Antragstellerin bestand im Fälligkeitsmonat.

2. Ein möglicherweise bestehender, erst noch dem Grunde nach geltend zu machender und in der Vollstreckbarkeit unsicherer Schadenersatzanspruch stellt keine bereiten Mittel (hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2015 – L 4 AS 652/15 B ER) dar, mit denen der Betroffene seinen Bedarf decken kann.

3. Der Umstand, dass die Antragstellerin wohl berechtigt war, die Miete zu mindern, lässt den geltend gemachten Bedarf an Heizkosten ebenfalls nicht entfallen, zumal die insoweit erfolgte Reduzierung der Unterkunftskosten unverzüglich dem Jobcenter mitgeteilt und an diesen weitergegeben worden ist. Die Interessen des JC sind dadurch gewahrt, dass auf diesen nach Maßgabe des § 33 SGB II ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin übergeht. Unter diese Vorschrift fallen auch vertragliche Schadensersatzansprüche.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.01.2016 – L 19 AS 411/15

Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen – Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.

Leitsatz (Redakteur)
1. Es ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen, wonach auch §§ 31a, 31b SGB II in der ab dem 01.04.2011 bestehenden Rechtslage nicht regeln, dass die Feststellung von Beginn, Dauer und Höhe einer Minderung des Arbeitslosengeldes II zugleich die Bindungswirkung entgegenstehender Bewilligungsbescheide im Sinne derer Erledigung auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen lässt.

2. Vielmehr bedarf es (auch weiterhin) einer formellen Umsetzung der festgestellten Minderung durch eine förmliche Änderung entgegenstehender Bewilligungsbescheide nach § 48 SGB X im Umfang der eingetretenen Minderung (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R).

3. Insoweit handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 31a, 31b SGB II nicht um Regelungen mit selbstvollziehendem (self-executing) Charakter und auch nicht um Sonderregelungen zu § 48 SGB X.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.02.2016 – L 19 AS 1834/15 B ER – und – L 19 AS 1835/15 B – rechtskräftig

Griechischer Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I, weil der Antragsteller von der Caritas mit Lebensmitteln unterstützt worden ist, die er auch im Nachhinein nicht wird bezahlen müssen.

Leitsatz (Redakteur)
1. § 23 Abs. 3 SGB XII steht einem Leistungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller als Staatsangehöriger eines EFA-Staates im streitbefangenen Zeitraum noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU inne hatte (vgl. hierzu Terminbericht des BSG vom 03.12.2015 zu B 4 AS 59/13 R).

2. Selbst wenn es sich beim Antragsteller um einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, hat er zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihm ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu (BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 – L 3 AS 668/15 B ER, SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.01.2016 – L 7 AS 2055/15 B ER – rechtskräftig

Antragsteller moniert, dass die verhängte Sanktion zu weit greife, soweit sie die Unterkunftskosten erfasse – Vollständiger Wegfall des Leistungsanspruchs gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II

Leitsatz (Redakteur)
1. Nach dieser Vorschrift entfällt das Arbeitslosengeld II bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (im Sinne einer Obliegenheitsverletzung, vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2015, L 7 AS 1306/14) nach § 31 SGB II.

2. Der Antragsteller hat lediglich den Umfang der Sanktion einschließlich ihrer Erstreckung auf die Kosten für Unterkunft und Heizung moniert. Letztere ist aber nicht rechtswidrig.

3. Der Wegfall gem. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auf das gesamte Arbeitslosengeld II. Dieses umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat nicht, denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und so den Eintritt von Sanktionen zu verhindern. Hält er eine geforderte Mitwirkungshandlung für rechtswidrig, so steht ihm der Rechtsweg – einschließlich des Eilrechtschutzes – offen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – Sozialgericht Berlin, Urteil v. 07.09.2015 – S 91 AS 27859/12 – rechtskräftig

Leitsatz (Juris)
1. Zur Klagebefugnis bei Geltendmachung einer temporären Bedarfsgemeinschaft

2. Im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 ist Kind der eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nur, wer entweder dessen biologisches Kind ist oder rechtlich als dessen Kind gilt.

3. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten, soweit Leistungsberechtigte faktisch die Aufgaben der Eltern wahrnehmen und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind, das nicht biologisch oder rechtlich ihr Kind ist, leben (“soziale Eltern”). Dies gilt im Rahmen zeitweiliger Bedarfsgemeinschaften ebenso wie bei dauerhaftem Zusammenleben der Betroffenen.

4. “Soziale Kinder” sind auch nicht als § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB 2 unterfallender Partner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihres “sozialen Elternteils”.

5. Das faktische Einstehen für den vom Regelbedarf umfassten Bedarf des “sozialen Kindes” lässt diesen nicht zum eigenen Bedarf des “sozialen Elternteils” werden, der als Mehrbedarf berücksichtigt werden könnte.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Sozialgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2015 – S 91 AS 1484/15 – rechtskräftig – Berufung war zugelassen

Zur Auslegung der Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Falle des Umzugs unter gleichzeitiger Begründung einer neuen Bedarfsgemeinschaft

Leitsatz (Juris)
1. Wird ein Raum einer Wohnung ausschließlich oder ganz überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt (Arbeitszimmer), so sind die anteilig auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen keine Aufwendungen zur Sicherung des existenziellen Bedürfnisses von Unterkunft und Heizung und darum auch nicht als Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 anzusehen.

2. Ändert sich bei einem nicht notwendigen Umzug gleichzeitig die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, ist die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 dahin auszulegen, dass der anzuerkennende Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Umzug für jeden individuellen Leistungsberechtigten auf höchstens den Betrag begrenzt ist, der für den individuellen Leistungsberechtigten vor dem Umzug als sein individueller Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung anzusehen war.

Dieser den Leistungsanspruch begrenzende Betrag kann für jeden Leistungsberechtigten unterschiedlich hoch ausfallen.

3. Die Ansicht, wonach Leistungsberechtigte nach einem nicht notwendigen Umzug unter Veränderung des Personenbestandes der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 auf Leistungen in Höhe ihres Kopfteils an den Kosten derjenigen Unterkunft beschränkt sein sollen, die sie zumutbarer Weise hätten beziehen können, ist ohne Rechtsgrundlage.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Juni 2015 (Az.: L 9 SO 47/12):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine Werkstatt für behinderte Menschen kann dem zuständigen Sozialhilfeträger als Kostenträger für Maßnahmen nach den §§ 53 ff. SGB XII keine Einzelansprüche von Werkstattmitarbeiter/innen auf eine angemessene Vergütung geltend machen.

2. Zwar kann in Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Hilfeempfänger, der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem öffentlichen Träger anerkannt werden. Dieser Zahlungsanspruch darf aber nicht über den mit der Kostenübernahme gegenüber den Hilfeempfänger/innen erklärten Schuldbeitritt hinausgehen.

3. Einwendungen in Bezug auf die Kostenübernahme dem Grunde und der Höhe nach dürfen ausschließlich von den Hilfeempfänger/innen selbst gegenüber dem Kostenträger erhoben werden.

4. Über einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Kosten verfügt im Verhältnis zum Sozialhilfeträger aufgrund des höchstpersönlichen Anspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 ff. SGB XII nur der einzelne Hilfeempfänger selbst.

5. Wenn ein Einrichtungsträger mit den im Rahmen der Vergütungsvereinbarung entsprechend § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII getroffenen Regelungen nicht einverstanden ist oder Anwendungsschwierigkeiten bestehen, dann können höhere Zahlungen von der WfbM nicht im Wege der Klage in Bezug auf Einzelansprüche betroffener Werkstattmitarbeiter/innen gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger begehrt werden.

6. Diese Vergütungsvereinbarung umfasst lediglich die Rahmenbedingungen für den Anspruch, den der einzelne Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann.

7. Ein Zahlungsanspruch der Einrichtung besteht erst auf der Grundlage des Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers in Form der Kostenübernahme durch den Bewilligungsbescheid gegenüber der einzelnen hilfebedürftigen Person.

5.2 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.03.2015 – L 9 SO 41/12 – rechtskräftig

Sozialhilfe – Grundsicherung bei Erwerbsminderung – Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen

Spricht sich der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Aufnahme eines behinderten Menschen in die Einrichtung aus und ist der Betreffende in einer WfbM tätig, gilt er als voll erwerbsgemindert im Sinne des Vierten Kapitels SGB XII.

Hinweis Gericht
1. Die Werkstatt für behinderte Menschen nimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 136 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck kommt, verschiedene Personengruppen auf, die dort eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhalten.

2. Wegen der abstrakten Möglichkeit, in dem Eingangs- und Berufsbildungsbereich auch einen Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt gem. § 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu erreichen, ist nicht die gesetzliche Wertung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, der dauerhaften vollen Erwerbsminderung für Werkstattbeschäftigte, zu korrigieren. Sie gelten nach der Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt über die Aufnahme als dauerhaft voll erwerbsgemindert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2009 – L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 – L 23 SO 269/06; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 41 Rn. 16; Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand 30. Januar 2015, Rn. 93; a.A. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage 2012, § 41, Rn. 37; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 41, Rn. 69), soweit der Leistungsberechtigte zudem kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt.

5.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.03.2016 – L 12 SO 79/16 B ER – rechtskräftig

Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Form des jeweiligen Regelsatzes im einstweiligem Rechtsschutz (entgegen BSG in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R), vom 16.12.2015 (B 4 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) und vom 20.01.2016 (B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R)

Leitsatz (Redakteur)
1. Allein die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit ist das entscheidende Abgrenzungskriterium und entscheidet infolgedessen über Zuständigkeit des jeweiligen Träger. Einen Mechanismus für die Bewältigung weiterer möglicher Abgrenzungsfragen (so z. B. für die nach der neuen Rechtsprechung des BSG erforderliche Klärung, ob neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche noch ein weiteres Aufenthaltsrecht vorliegt) sieht § 21 SGB XII nicht vor (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER -).

2. Sowohl die Auslegung des BSG von § 23 SGB XII als von § 21 S. 1 SGB XII steht dem in den gesetzgeberischen Motiven zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers entgegen.

3. Nicht nachzuvollziehen ist, wie das BSG in Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII als Anspruchsgrundlage zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit in der Regel zu einem gebundenen Leistungsanspruch kommt.

4. Der Ausschluss von EU-Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die gar kein materielles Aufenthaltsrecht haben, wie wohl die Antragsteller, verstößt auch nicht gegen die Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG.

5. Der Gesetzgeber hat mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.11.2015 – L 3 AS 479/15 B ER -; v. 11.02.2016 – L 3 AS 668/15 B ER -; SG Dortmund, Beschluss v. 23.11.2015 – S 30 AS 3827/15 ER; Senat, Beschl. v. 20.08.2015 – L 12 AS 1188/15 B ER -).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

a. Auffassung: Prof. Dr. Ulrich Weimer, Vorsitzender Richter am BSG in seinem Beitrag: Zweifelhafte Entscheidungen zu Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger:

Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, abgedruckt in der Soziale Sicherheit 2/2016, 44

S.a. dazu:
“Grundsatzurteil des BSG: Sozialhilfe für Unionsbürger” von RAin Eva Steffen, Köln

Quelle: ANA-ZAR, Heft 1/2016, 2 – tinyurl.com (PDF)
dav-auslaender-und-asylrecht.de

5.4 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2016 – L 7 SO 3734/15

Leitsatz (Juris)
1. Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben (vorliegend verneint).

2. Ein Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht nicht, solange die Leistungsfähigkeit bezüglich des möglichen Unterhaltsanspruchs unmissverständlich nicht bestritten wird (vorliegend verneint).

Quelle: dejure.org

5.5 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2016 – L 7 SO 3588/14

Leitsatz (Juris)
Hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung, wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, gelten für wohnsitzlose Personen keine abweichenden Kriterien (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 20/13 – juris Rdnrn. 13, 17)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.6 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2016 – L 7 SO 262/15

Leitsatz (Juris)
1. Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint).

2. Bei der Frage, ob dem Bestattungspflichtigen zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen (§ 74 SGB XII), sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestattungspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten maßgeblich (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte aus anderen Gesetzbüchern, aber in Verbindung mit dem SGB II/SGB XII

6.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil v. 19.01.2016 – L 7 R 181/15 – Die Revision war zuzulassen

Bei dem Übergang von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in eine (bedarfsdeckende) Altersrente handelt es sich um ein Massenphänomen, so dass sich die Frage eines bestehenden Erstattungsanspruchs für den Übergangsmonat auch in vielen anderen Fällen stellt

Leitsatz (Redakteur)
1. Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei rechtzeitiger Auszahlung der Rente an den Versicherten.

2. Die darlehensweise Weiterzahlung der Grundsicherung im Übergangsmonat erscheint gegenüber der Konstruktion eines Erstattungsanspruchs deutlich vorzugwürdig, zumal dies der Dogmatik des Grundsicherungsrechts auch eher entspricht, denn bei sicherer Kenntnis des Zuflusses bedarfsdeckender Einnahmen im jeweiligen Bedarfsmonat darf der Grundsicherungsträger mangels Hilfebedürftigkeit rechtmäßig gar keine Zuschussleistungen mehr erbringen (anders aber Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 Rn. 108; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010, L 5 AS 1010/10 B PKH).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

7.   Kein Anspruch auf Kassenwechsel für Sozialhilfeempfänger

Kassel (jur). Sozialhilfeempfänger dürfen nur einmal ihre Krankenkasse frei wählen. Danach haben sie aber keinen Anspruch auf einen Kassenwechsel, urteilte am Dienstag, 8. März 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 26/15 R). Die ursprüngliche Wahl sei laut Gesetz “abschließend”.

Quelle: www.juraforum.de

8.   Neue Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II – Beitrag von Claudius Voigt, GGUA

Die Bundesagentur für Arbeit hat neue Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II veröffentlicht. Diese sind für Jobcenter-gE (gemeinsame Einrichtungen) verbindlich, für Jobcenter-zkT (Optionskommunen) nicht.

Auf über 80 Seiten hat die BA darin insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des SGB II für Ausländer*innen zum Teil sehr detailliert dargestellt, sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für Unionsbürger*innen. An vielen Stellen hat die Bundesagentur für Arbeit ihre bisherige Rechtsauffassung verschärft, an einigen anderen Stellen aufgrund der Rechtsprechung verändert, ergänzt oder klargestellt. Die Sozialgerichte sind an die Fachlichen Hinweise nicht gebunden. In vielen Fällen der Sozialen Beratung können die Hinweise Argumente liefern, um Leistungsansprüche für Klient*innen durchsetzen zu können. Im Folgenden sollen Teile der neuen Hinweise vorgestellt und bewertet werden.

Quelle: www.fluechtlingsinfo-berlin.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de