Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2016

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 10.12.2015 – L 13 AS 167/14 – anhängig BSG, Az: B 14 AS 3/16 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten – kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB II – Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung – Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit

Zu den Voraussetzungen des Ersatzanspruches nach § 34 SGB II im Allgemeinen und die Auslegung des Merkmals des „Herbeiführens“ der Hilfebedürftigkeit.

Leitsatz (Juris)
1. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens nach § 31ff SGB II schließt die spätere Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II nicht aus.

2. Das bloße Aufrechterhalten der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lässt sich nicht unter § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II subsumieren.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 10.12.2015 – L 13 AS 135/15

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsprüfung – schlüssiges Konzept – Hinweise auf eingetretene Mietpreissteigerung – fehlende Aktualität und Validität des Konzepts – Notwendigkeit der Überprüfung – Abbildung der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes

Leitsatz (Juris)
Liegen deutliche Hinweise für eingetretene Preissteigerungen vor, können früher erhobene Daten nicht ungeprüft weiterhin für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete zugrunde gelegt werden, da diese gerade nicht mehr die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt wiedergeben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 – L 2 AS 2110/15 B – rechtskräftig

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts – Eingliederungsvereinbarung – ersetzender Verwaltungsakt

(Leitsatz Redakteur)
1. Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (aA LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 26.11.2015, L 7 AS 1560/15 B ER), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschl. vom 12.11.2012, L 3 AS 618/12 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 29.02.2016, L 19 AS 1536/15, n. v.).

2. Auch wenn einzige Rechtsfolge bei Nichtbeachtung der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt der Zweck eines Eingliederungs-Verwaltungsaktes in der Festschreibung von gegenseitigen Handlungsobliegenheiten; er zielt auf deren Erfüllung und damit auf die Eingliederung in Arbeit 2und gerade nicht darauf, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen zu bilden.

Quelle: dejure.org

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 25. November 2015 (Az.: S 5 AS 208/15)

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen Meldepflicht nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Hier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 309 SGB III dem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) anzupassen und der Ausdruck des „Arbeitslosen“ gegen den des „Leistungsberechtigten“ auszutauschen.

2. Die Grenze für eine Meldeaufforderung ist bei einer anhand objektiver Anhaltspunkte erkennbar „schikanösen“ Meldeaufforderung zu ziehen. Nicht ausreichend ist hier der rein subjektive Eindruck des Alg II-Beziehers, vom Jobcenter ohne einen sinnvollen Grund geladen worden zu sein.(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013, Az.. L 7 AS 177/13 B).

3. Auch wenn die bisherige Eingliederungsvereinbarung (EGV nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) noch bis zum Ende des laufenden Monats gültig war, stellt es keinen wichtigen Grund i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar, wenn der Leistungsbezieher darauf verweist, zum Monatsbeginn müsse er sich nicht wegen der Neuverhandlung dieser EGV beim SGB II-Träger melden.

2.2 – Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid v. 28.01.2016 – S 17 AS 2325/15

Leistungsbezieherin begehrt die „Löschung“ ihres aktuellen Wohnungsmietvertrags aus der Akte des für sie zuständigen Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II (verneinend).

Leitsatz (Redakteur)
Ein Löschungs- oder Sperrungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu, aus § 84 SGB X ergibt sich kein derartiger Anspruch.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
S. a. : 22.03.2016 – Kein Anspruch auf Entfernung des Mietvertrages aus der Akte des Jobcenters: www.justiz.sachsen.de

2.3 – SG Mainz, Urteil vom 17.03.2016 – S 15 AS 708/14

Muss das Jobcenter Möbellagerkosten eines Wohnungslosen übernehmen?

SG Mainz: Jobcenter muss unter Umständen Möbellagerkosten eines Wohnungslosen übernehmen (hier aber verneint).

Hinweis Gericht:
Ein Wohnungsloser kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Lebenssituation einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben. Dies setzt aber einen Mehrbedarf voraus, der nicht auf andere Weise – wie etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten – gedeckt werden kann (hier der Verkauf weiterer Möbel).

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 5/2016 v. 22.03.2016: www2.mjv.rlp.de

2.4 – Sozialgericht Neuruppin, Beschluss v. 22.03.2016 – S 26 AS 378/16 ER

Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche (entgegen Sozialgericht Berlin vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13 und Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2016 – L 3 AS 668/15 B ER) – 70 Prozent des zustehenden Regelbedarfsbetrages

SG Neuruppin vertritt die Auffassung, dass eine ausschließlich auf den (vermeintlich) subjektiven Willen des Gesetzgebers gestützte Auslegung die bei der Gesetzesauslegung anzuwendenden elementaren Auslegungsgrundsätze verkenne. Die hier – gebotene – verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII habe Vorrang vor der subjektiv-historischen Auslegungsmethode.

Denn immer dann, wenn eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht relevant, dass eine nicht mit der Verfassung vereinbare Auslegung (vermeintlich) eher dem subjektiven Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 1982 – 1 BvR 845/79, RdNr 87).

Hinweis Gericht:
1. Eine Auslegung, die dazu führt, dass Betroffene, die (in rechtmäßiger Weise) unter den Ausschluss des § 7 Abs 1 S 2 SGB II fallen, ausnahmslos keine existenzsichernden Leistungen erhalten können, ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar. Sähe man dies anders, würden ausländerrechtliche (Vollzugs-)Defizite dafür fruchtbar gemacht werden, die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung des aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip aus Art 20 Abs 1 GG folgenden Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu konterkarieren.

2. Von daher hat auch und gerade der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Rückkehr in das Heimatland, um ggf dort Sozialleistungen zu erhalten, keinen inhaltlich-argumentativen Bezug zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art 1 Abs 1 und Art 20 Abs 1 GG und lässt die Frage unbeantwortet, auf welche Weise und in welchem Sicherungssystem (der Bundesrepublik Deutschland) das menschenwürdige Existenzminimum bis zur Ausreise sichergestellt wird, wenn der Betroffene nicht zur Ausreise verpflichtet ist.

3. Solange und soweit die für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate ihre Rechtsauffassung nicht aufgeben oder der parlamentarische Gesetzgeber handelt, dürfte daher – soweit von einem Leistungsausschluss von Leistungen nach dem SGB II auszugehen ist – jeder Träger der Sozialhilfe jedenfalls im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zuletzt auch aus pragmatischen Gründen (weil eine Bindungswirkung an höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiert) gehalten sein, ein (Teil-)Anerkenntnis abzugeben und entsprechende (gleichartige) Leistungen nach dem SGB XII – ggf in abgesenkter Höhe – vorläufig zu gewähren, wenn die hierfür vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf die Ermessensreduzierung auf „Null“ (bzw „Eins“) – erfüllt sind.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 18.11.2015 – S 20 AS 331/14 – Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 201/16

Kein erhöhter Kostenaufwand durch empfohlene laktosearme Ernährung

Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung – Laktoseintoleranz – Heranziehung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge – keine Mehrkosten – Zumutbarkeit von Einsparungen bei anderen Lebensmitteln

Leitsatz (Redakteur)
1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für kostenaufwändige Ernährung ist neben der erkrankungsbedingten Notwendigkeit einer besonderen Kostform die Kenntnis des Leistungsberechtigten von der Erkrankung. Für Zeiten vor Kenntnis von der Diagnose kann kein Leistungsanspruch bestehen.

2. Eine kostenaufwändige Ernährung, die nach § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf auslöst, ist bei einer Laktoseintoleranz in der Regel nicht erforderlich.

3. Bei der Feststellung, ob eine Laktoseintoleranz zu einem Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand führt, können die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten Auflage vom 10.12.2014 grundsätzlich als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden.

4. Die Einschätzungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins (2014) entsprechen dem wissenschaftlichen Kenntnisstand der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Sie sind auch für Zeiträume in der Vergangenheit anwendbar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso im Ergebnis: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015 – L 5 AS 570/13 und SG Freiburg, Urteil vom 17.04.2015 -S 15 AS 3600/13 ZVW – Berufung anhängig beim LSG Baden-Württemberg unter dem Az. L 9 AS 2069/15

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19. Februar 2016 (Az.: S 62 SO 444/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang die angemessene Wohnungsgröße überschritten wird.

2. Nach der sog. Produkttheorie genügt es, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Leistungsberechtigte Personen können durchaus auch eine größere Wohnung anmieten, wenn die dadurch entstehenden Kosten als angemessen aufzufassen sind.

3. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit einer Unterkunft hat vom öffentlichen Träger der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt zu werden (sog. Referenzmiete). Hier müssen die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes eine Darstellung erfahren (sog. schlüssiges Konzept).

4. In diesem Rahmen hat es gewährleistet zu sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die am Ort lebenden Leistungsberechtigten tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Zu diesem Preis muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener, freier Wohnraum verfügbar sein.

5. Zu den Nachfragern nach günstigem Wohnraum sind aber nicht nur nach dem SGB II und dem SGB XII leistungsberechtigte Personen sowie die Empfänger/innen von Wohngeld zu zählen, sondern hier sind auch sonstige Bezieher/innen von einem geringen Einkommen zu berücksichtigen.

6. Es besteht hier gerade kein anwendbares schlüssiges Konzept, wenn im jeweiligen Vergleichsraum diese „sonstigen Nachfrager“ in keiner Weise ermittelt werden, sondern stattdessen veraltete, aus einer bundesweiten Erhebung stammende Zahlen Verwendung finden. Hierdurch werden die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nicht wiedergegeben.

7. Bei einem solchen Erkenntnisausfall sind vom Sozialhilfeträger die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen, gedeckelt durch die um einen Sicherheitszuschlag von zehn v. H. erhöhten Tabellenwerte zu § 12 WoGG, zu übernehmen.

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

4.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2016 – S 5 AL 2222/15

Arbeitslosengeld; Bemessungsentgelt; Bemessungszeitraum; fiktives Arbeitsentgelt; Qualifikationsgruppe; Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur; Fachschulabschluss; berufliche Qualifikation; Weiterbildung; Industriefachwirt; Nahtlosigkeitsfall

Leitsatz (Juris)
1. Liegt ein sog. Nahtlosigkeitsfall nach § 145 SGB III vor, ist bei der Festsetzung eines fiktiven Arbeitsentgelts nach § 152 Abs. 2 SGB III auch dann auf die bisherige qualifizierte Beschäftigung des Versicherten abzustellen, wenn er sie wegen seiner Erkrankung nicht mehr ausüben kann.

2. Eine Beschäftigung als Industriefachwirt gehört zur Qualifikationsgruppe 2 im Sinne des § 152 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig? – Zur Veranstaltung mit dem ehemaligen RiSG Gotha Jens Petermann am 18.03.2016 in Köln

Hier: www.berthold-bronisz.de
(Seit September 2015 ist Jens Petermann Richter am Verfassungsgerichtshof in Thüringen.)

6.   Knausern beim Minimum

„Asylpaket II“ und Hartz-IV-Novelle: Wie die Bundesregierung den Bedarf zur Existenzsicherung kleinrechnet. Widerspruch aus der Länderkammer

Von Susan Bonath
Eigentlich hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in drei Urteilen 2010, 2012 und 2014 klar ausgedrückt: Hartz IV und Grundsicherung entsprechen dem „soziokulturellen Existenzminimum“. Dieses stehe jedem in Deutschland Lebenden zu, unabhängig von Aufenthaltsstatus oder Wohlverhalten. Die Bundesregierung rechnet die ohnehin kleinen Summen dennoch weiter klein, wo es geht. Das zeigte zuletzt der Bundesrat auf, der am Freitag zur geplanten Hartz-IV-Reform Stellung nahm. Auch die jüngst mit dem „Asylpaket II“ beschlossenen Kürzungen zeugen von der Kürzungswut: Seit 17. März müssen Flüchtlinge je nach Alter monatlich mit sechs bis zehn Euro weniger auskommen als bisher. Ihre Bezüge liegen nun um 22 bis 50 Euro unterhalb der Hartz-IV-Regelsätze.

Weiter: www.jungewelt.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de