Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gegen diskriminierende Polizeikontrollen anhand der Hautfarbe

Mit einer beachtlichen Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am gestrigen 21.04.2016 die Kontrolle einer jungen Familie durch Bundespolizeibeamte am 25.01.2014 für rechtswidrig erklärt (Az.: 7 A 11108/14.OVG). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die schwarze Hautfarbe der Kläger zumindest ein die Kontrolle mit tragendes Kriterium und die Kontrolle damit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes, so die Richter des OVG.

Die Eheleute G. aus Mainz befanden sich am 25.01.2014 für einen Tagesausflug mit ihren damals fünf und eineinhalb Jahren jungen Kindern in der regionalen Mittelrheinbahn von Mainz in Richtung Bonn. Im Verlauf der Fahrt wurden die heute 37-jährige Klägerin und der heute 40-jährige Kläger ohne Anlass und vor den Augen anderer Reisender von Beamten der Bundespolizei kontrolliert und die Daten ihrer Bundespersonalausweise wurden zur Datenprüfung an die Leitstelle weiter gegeben. Weitere Personen in dem Zug wurden nicht kontrolliert.

Das Gericht konnte heute nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass die Hautfarbe der Kläger ein tragendes Kriterium für die Kontrolle war. Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium sei, verstoße allerdings gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, so das OVG in der mündlichen Urteilsverkündung.

Das Urteil des OVG ist ein Meilenstein für den Kampf gegen die rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“, freut sich der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger juristisch vertritt. „Denn von nun an wird die Bundespolizei nachweisen müssen,  gerade nicht diskriminierend kontrolliert zu haben, wenn der äußere Anschein eine Kontrolle aufgrund der Hautfarbe nahelegt. Bislang stellte der Nachweis der Diskriminierung regelmäßig ein verfahrensrechtliches Problem dar, da die inneren Beweggründe der Polizeibeamten dem Beweis kaum zugänglich sind.“ so Adam zur Tragweite der Entscheidung weiter.

Das OVG stärkt die Bedeutung des Gleichheitssatzes mit der Entscheidung zudem massiv“ ergänzt auch Alexander Tischbirek, der die Klage für das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) als Beistand begleitet hat. „Wir haben im Verfahren mehrfach mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darauf hingewiesen, dass die Kontrolle anhand der Hautfarbe auch dann als rechtswidrige Diskriminierung angesehen werden muss, wenn die Hautfarbe nur zum Teil Grund der Maßnahme war. Dies hat das OVG nun bestätigt.“ so Tischbirek vorerst abschließend.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Eine weitere Beweisaufnahme wird dort aber nicht mehr stattfinden.