1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – LSG München, Beschluss v. 21.03.2016 – L 7 AS 161/16 B ER
Keine Hilfebedürftigkeit bei Besitz eines Hauses im Miteigentum
Leitsatz (Juris)
1. Hilfebedürftigkeit ist insbesondere zurückzuweisen, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. (amtlicher Leitsatz)
2. Wer ein Haus im Miteigentum besitzt, befindet sich rechtmäßig nicht in einer aktuellen Notlage im Hinblick auf den Verlust der Unterkunft. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.02.2016 – L 2 AS 242/12
Grundsicherung nach dem SGB II – Kosten der Unterkunft unter Verwandten (hier ablehnend)
Leitsatz (Redakteur)
1. Eine ernsthafte Mietzinsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter war hier nicht anzunehmen.
2. Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses bestehen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2016 – L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B – rechtskräftig
Griechischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe im einstweiligem Rechtsschutzverfahren
Leitsatz (Redakteur)
1. Aber auch wenn man der Auffassung des BSG nicht folgt und mit Stimmen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung einen materiell – rechtlichen Leistungsanspruch (auch) nach dem SGB XII verneint (SG Dortmund Beschluss vom 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.02.2016 – L 3 AS 668/15 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.02.2016 – L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.03.2016 – L 12 SO 79/16 B-), führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
2. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hält der Senat es dann jedenfalls auf der Grundlage einer Folgenabwägung für geboten, die Beigeladene zu verpflichten, vorläufige Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 07.04.2016 – L 7 AS 288/16 B ER -).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp. a. Auffassung:
Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 18.04.2016 – S 32 AS 380/16 ER
1.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.02.2016 – L 7 AS 1391/14 – Die Revision wird zugelassen.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – örtliche Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt eines ausländischen Staatsangehörigen mit ausländerrechtlicher Wohnsitzauflage
Leitsatz (Redakteur)
Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine Wohnsitzauflage unmaßgeblich (ebenso Aubel, in: Juris PK, SGB II, 4. Auflage 2015, § 36 Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2013 – L 2 AS 591/13 B ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 25.03.2010 – S 47 AS 550/10 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 22.03.2010 – S 43 AS 420/10 ER; abweichend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.06.2013 – L 13 AS 122/13 B ER; wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2014 – L 14 AS 1569/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 12 AS 574/15 B).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2016 – L 7 AS 258/16 B ER – und – L 7 AS 259/16 B – rechtskräftig
Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor – Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II – Folgenabwägung
Einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (bejahend)
Leitsatz (Redakteur)
1. Denn der Versagungsbescheid, der noch nicht bestandskräftig geworden ist (zur anspruchshindernden Wirkung eines bestandskräftigen Versagungsbescheides vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 – L 13 AS 124/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2009 – L 25 AS 770/09 B ER), steht einer Verpflichtung des Jobcenters nicht entgegen, denn er ist offensichtlich rechtswidrig.
2. Es fehlt auch an der Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 66 Abs. 3 SGB I, die sich auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung beziehen muss. Eine Leistungsversagung wegen einer (angeblichen) Verletzung von Mitwirkungspflichten Dritter berechtigt nicht zur Versagung von Leistungen (zum Vorgehen bei der Verletzung von Mitwirkungshandlungen Dritter im Wege des § 60 SGB II vergl. Beschluss des Senats vom 22.12.2015 – L 7 AS 1619/15 B ER).
3. Die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit Frau B in einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB III steht, reichen nicht aus, um die beantragte Anordnung abzulehnen.
4. Denn allein ein gemeinsames Wirtschaften – für das tatsächlich Anhaltspunkte gegeben sind – ist nicht ausreichend, um eine Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zu bejahen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist erst auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R; Beschluss des Senats vom 22.12.2015 – L 7 AS 1619/15 B ER). Es liegen keinerlei Feststellungen zur Ausschließlichkeit der Beziehung zwischen der geschiedenen Antragstellerin und Frau B vor.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15
Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes (hier bejahend) – Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Sanktionsregelungen des SGB II betreffend die Minderung des Leistungsanspruchs um 30% des Regelbedarfs für Dauer von drei Monaten sind verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 20/14 R – und – B 14 AS 19/14 R -, SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 m.w.N; Beschlüsse des Senats vom 14.10.2015 – L 19 AS 1627/15 B ER und vom 28.03.2013 – L 19 AS 458/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015 – L 16 S 381/15 B ER m.w.N., a. A. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14). Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen (vgl. z.B. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09).
2. Auch aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR oder UN-Sozialpakt), der durch das Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGBl II S 1569) innerstaatlich verbindlich geworden ist, kann der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides herleiten. Die vom Kläger angeführten Art. 7, 8, 9,11 IPwsKR betreffen das Recht eines jeden auf Arbeit, auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, auf soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard. Für die Anwendung dieser Vorschriften auf einen konkreten Fall fehlt es bereits an der sog. self-executing Funktion (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12 m.w.N. zum Erfordernis sog. self-executing Funktion von völkerrechtlichen Bestimmungen).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.7 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2016 – L 32 AS 445/16 B ER – rechtskräftig
Grundsicherung SGB II – Hilfebedürftigkeit – Vermögen – Hausgrundstück – Erbengemeinschaft Verwertung Miteigentumsanteil – Verkauf des Miteigentumsanteils an den weiteren Miteigentümer, den Bruder der Antragstellerin, durchaus realisierbar – Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht
Darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II scheidet aus, wenn jegliche Verwertungsbemühung durch die Vermögensinhaber verweigert wird (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – L 2 AS 702/11 B ER).
Leitsatz (Redakteur)
1. Wenn die Antragstellerin ihrerseits an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht allerdings kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.
2. Erst wenn feststeht, dass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch frei vereinbarten Vertrag (als Regelfall der Verwertung) trotz der dann drohenden Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen am Widerstand des Bruders gescheitert ist, bestehen hinsichtlich des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächliche Verwertungshindernisse im Sinne des § 12 Abs 1 SGB II. (Urteil des BSG vom 27.Januar 2009 -B 14 AS 42/07 R).
3. Diese Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.8 – LSG Berlin-Potsdam, Urteil v. 12.11.2015 – L 25 AS 1511/15 – anhängig beim BSG, Az. B 4 AS 1/16 R
Genügt die ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur an das Gericht elektronisch übermittelte PDF-Datei eines Berufungsschriftsatzes, der lediglich eine in das Dokument eingefügte Bilddatei der zuvor isoliert eingescannten Unterschrift des Klägers enthält, dem Schriftformerfordernis nach § 151 Abs 1 SGG? (LSG Berlin-Potsdam verneinend).
Leitsatz (Redakteur)
Unzulässige Berufung ohne qualifizierte elektronische Signatur.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.9 – Zu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2016 – L 6 AS 1200/13
Keine Abzweigung von Arbeitslosengeld II für Unterhaltszahlungen
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss, auch wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 8/2016 v. 26.04.2016: www.juris.de
dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2016 (Az.: L 6 AS 1200/13):
1. Wenn zu Gunsten des Kindes eines Alg II-Empfängers ein Unterhaltstitel vorliegt, steht die Unterhaltspflicht und damit auch die Leistungsfähigkeit dieses Hilfeempfängers grundsätzlich fest.
2. Auch beim Alg II handelt es sich prinzipiell um eine unter § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I („Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht“) subsumierbare „laufende Geldleistung“.
3. Eine Abzweigung „in angemessener Höhe“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I schließt auch die Möglichkeit ein, lediglich Teile einer Geldleistung zu erfassen.
4. Das Jobcenter trifft hier aber eine rechtmäßige Ermessensentscheidung (vgl. „können“ gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I), wenn dieser SGB II-Träger den vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes gestellten Antrag auf Abzweigung eines Betrags vom bewilligten Regelbedarf zum Zwecke der Sicherung des Unterhalts des bedürftigen Kindes (hier: EUR 50,- monatlich) mit der Begründung ablehnt, das Alg II gewährleiste das soziokulturelle Existenzminimum und sei deshalb dem Zugriff der Zwangsvollstreckung entzogen.
5. Einem Alg II-Empfänger sind der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II und die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II als notwendiger Unterhalt zu belassen.
6. Dies gilt auch in Bezug auf den vom SGB II-Träger entsprechend § 11b Abs. 3 SGB II anerkannten Absetzungsbetrag wegen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Summe stellt einen „Besserstellungszuschlag“, der den besonderen Zweck verfolgt, die Teilnahme hilfebedürftiger Personen am Erwerbsleben durch eine finanzielle Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch die Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten, dar.
1.10 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Februar 2016 (Az.: L 11 AS 1392/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die vom Jobcenter vorgenommenen Einbehalte vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) zum Zwecke der Tilgung eines gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II gewährten Kautionsdarlehens erfolgen nicht auf der Grundlage einer wirksamen Aufrechnung entsprechend § 51 SGB I, wenn aus dem Darlehensbewilligungsbescheid keine ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung hervorgeht.
2. Es bedarf hier einer deutlichen Äußerung, wann, gegen welche konkrete Forderung und in welcher Höhe jeweils zu Lasten des Alg II-Empfängers aufgerechnet werden soll.
3. Nicht ausreichend ist an dieser Stelle, wenn in den einzelnen Bewilligungs- und Änderungsbescheiden eher beiläufig darauf hingewiesen wird, es würden „weiterhin monatlich EUR 35,- zur Tilgung des Darlehens für die Mietkaution von den Leistungen einbehalten“.
4. Ein SGB II-Träger kann aus einer von ihm vorformulierten und nach § 46 SGB I erwirkten Verzichtserklärung keine Rechte für sich herleiten.
1.11 – Pressemitteilung zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.10.2015 – L 6 AS 1100/15 – die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht war erfolglos, der Beschluss ist rechtskräftig.
Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Kindergeld den Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, als Einkommen zuzurechnen ist, auch wenn das Kind selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 29.04.2016: www.landessozialgericht.niedersachsen.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 14.04.2016 – S 8 AS 267/16
Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit im Ausland bei Pflege einer nahen Angehörigen.
Leitsatz (Redakteur)
1. § 7 Abs. 4a SGB 2 ist dann teleologisch zu reduzieren, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv nicht möglich ist, aus dem Ausland zurückzukehren und aktiv an Eingliederungsleistungen teilzunehmen (vgl. SG Berlin, Urteil vom 21. August 2013, S 205 AS 5324/11).
2. Die Sorge um eine nahe Angehörige (Pflege der Schwester), zumal die einzige enge Verwandte neben dem Sohn, ist verständlich und rechtfertigt auch ein derartiges Verhalten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – Sozialgericht Trier, Beschluss vom 26.04.2016 – S 5 KR 68/16 ER; Beschluss vom 30.03.2016 – S 5 AS 47/16
SG Trier: Kein Cannabis auf Hartz-IV oder Kassenrezept
Quelle: www2.mjv.rlp.de
2.3 – SG Berlin, Gerichtsbescheid v. 14.04.2016 – S 130 AS 29169/14
Voller Alleinerziehenderzuschlag bei überwiegender Betreuung des Kindes – Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
„Im vorliegenden Fall betreute die Mutter ganz überwiegend das Kind in der Woche allein. Einmal in der Woche und an einigen Wochenenden war das Kind bei seinem Vater.
Das JobCenter nahm dies zum Anlass, den Alleinerziehendenzuschlag nur für Tage des tatsächlichen Aufenthaltes zu bewilligen. Die Konsequenz sind 158 Seiten lange Bewilligungsbescheide, in denen Tag genau der Zuschlag errechnet worden ist.
Schade um das Papier!
Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2016 urteilte das SG Berlin- S 130 AS 29169/14-, dass bei einer ganz überwiegenden Betreuung des Kindes in einem Haushalt dort der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe zu zahlen ist.
Bislang fand sich in der Rechtsprechung meist nur der entgegengesetzte Fall, nämlich, dass das Elternteil bei dem das Kind weniger oft war einen Zuschlag begehrte. Dies wurde regelmäßig abgelehnt (zuletzt B 4 AS 26/14 R).
Der Gerichtsbescheid – eine Art vereinfachte Form des Urteiles- stellt damit klar, dass im entgegengesetzten Fall der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe dort zu zahlen ist, in dem das Kind sich am häufigsten aufhält.“
Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 14.04.2016- S 130 AS 29169/14: www.ra-fuesslein.de
2.4 – SG Detmold, Beschluss v. 26.04.2016 – S 23 AS 587/16 ER
Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, denn er verletzt das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs. 1 SGB X.
Leitsatz (Redakteur)
1. Denn dem Eingliederungsverwaltungsakt können keinerlei konkrete Angaben zu der Arbeitsgelegenheit entnommen werden.
2. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, um welche konkrete Art von Tätigkeit bei welchem Träger es sich handelt (dieser wird nur allgemein als Garten und Landschaftspflege bezeichnet), welche aufgaben die genau umfasst, welche Arbeitszeit angedacht ist und ob die Voraussetzungen des § 16 d SGB II wie Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität vorliegen.
2.5 – SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 21.04.2016 – S 22 AS 1574/15
Zur Ermessensausübung bei einem Versagungsbescheid über SGB II Leistungen – Versagungsentscheidung für die Vergangenheit rechtswidrig
Die Leistungsversagung nach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet (LSG Hessen, Beschl. v. 20.07.2011, L 7 AS 52/11 B ER).
Leitsatz (Redakteur)
Die Voraussetzungen einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I sind vorliegend nicht erfüllt, weil zwar die Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung den ihr obliegenden zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, jedoch die Versagungsentscheidung für die Vergangenheit rechtswidrig ist. Im Übrigen ist die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: www.kanzleibeier.eu
2.6 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 18.04.2016 – S 32 AS 380/16 ER
Kein Anspruch auf Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger.
Leitsatz (Juris)
1. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf Unionsbürger ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung entsprechend („erst recht“) anwendbar (Anschluss an BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R -; Aufgabe von SG Dortmund, Urteil vom 14.04.2014 – S 32 AS 4882/12 -).
2. Zum Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 45 AEUV und zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer („Arbeitnehmerstatus“) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei geringfügigen, bei unregelmäßig und abweichend von den Regelungen des Arbeitsvertrags durchgeführten und bei befristeten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnissen, zu den Voraussetzungen eines „Fortwirkens“ des Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU – hier jeweils verneint – sowie zur Unzulässigkeit einer kumulativen Betrachtung mehrerer Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.
3. Zu den Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU.
4. Zu den Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 FreizügG/EU, insbesondere zur Voraussetzung der Unterhaltsgewährung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.
5.Zu den Voraussetzungen einer Freizügigkeitsberechtigung als Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 4a FreizügG/EU.
6. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen EU-Recht (Aufgabe von SG Dortmund, Urteil vom 14.04.2014 – S 32 AS 4882/12 -).Die entsprechende Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH in dessen Urteilen vom 15.09.2015 – C-67/14 „Alimanovic“ – und vom 11.11.2014 – C-333/13 „Dano“ – ist für die nationalen Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten bindend (entgegen SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 – S 12 AS 946/15 ER – juris (Rn. 41 ff.)).
7. Sowohl § 21 Satz 1 SGB XII als auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII stehen der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 XII i. V. m. § 27 ff. SGB XII an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegen. § 21 Satz 1 SGB XII stellt grundsätzlich eine „Anwendungssperre“ für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII dar; die vom BSG zu dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II übertragen. Außerdem lässt der Leistungsausschluss gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII keinen Raum für die Gewährung von Leistungen im Ermessenswege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – und Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R -; Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 – L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 – L 9 AS 1335/15 B ER -).
8. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verletzt – auch unter Berücksichtigung der aufgrund von § 21 Satz 1 SGB XII und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII fehlenden Anspruchsberechtigung in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII – nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 – S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 – L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 – L 9 AS 1335/15 B ER -, SG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016 – S 95 SO 3345/15 ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 – L 4 AS 403/15 B ER -, Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.10.2015 – L 7 AS 627/15 B ER -).
9. Der vom BSG (u. a.) in dessen Urteilen vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – und vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R – vertretenen Auffassung, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige und vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffen sind, besäßen trotz § 21 Satz 1 SGB XII und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und das entsprechende Ermessen des Sozialhilfeträgers sei im Regelfall bei einem „verfestigten Aufenthalt“ nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert, ist auch deshalb nicht zu folgen, weil sich aus ihr eine sozialleistungsrechtliche „Achterbahnfahrt“ ergeben würde. Denn diese Personen besäßen nach diesem Ansatz ausgerechnet in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland einen gebundenen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII. § 23 Abs. 3 SGB XII enthält für diesen Zeitraum, in dem das von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU abzugrenzende und voraussetzungslose, insbesondere keine Arbeitssuche voraussetzende Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU besteht, keinen der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entsprechenden Leistungsausschluss. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII greift in diesem Zeitraum nur, soweit die Einreise erfolgt ist, „um Sozialhilfe zu erlangen“. Die Auffassung des BSG hätte daher zur Folge, dass in den ersten drei Monaten ein gebundener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang bestünde, in den Monaten 4-6 nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und nach Ablauf von insgesamt 6 Monaten, also ab dem 7. Monat, dann wieder eine Quasi-Bindung in Richtung einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang aufgrund Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Ein solches Ergebnis erscheint kaum nachvollziehbar.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis: Nahles will EU-Ausländern Hartz IV streichen
EU-Bürger sollen nur Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn sie fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben. Arbeitsministerin Nahles legt eine Gesetzesänderung vor.
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will den Sozialhilfeanspruch von Ausländern aus anderen EU-Staaten drastisch beschränken. EU-Bürger sollen künftig grundsätzlich von Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wenn sie nicht hierzulande arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben hätten, berichten die Zeitungen der Funke Mediengruppe unter Berufung auf einen Gesetzentwurf, den das Arbeitsministerium jetzt fertiggestellt habe.
Erst nach einem Zeitraum von fünf Jahren, wenn sich der Aufenthalt ohne staatliche Unterstützung verfestigt habe, sollten EU-Bürger einen Anspruch auf Leistungen haben, heißt es demnach in dem Gesetzentwurf weiter, der nun in die Ressortabstimmung gehe.
Für EU-Bürger, die künftig von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien, sehe der Gesetzentwurf einen neuen Anspruch auf einmalige Überbrückungsleistungen vor: Längstens für vier Wochen sollten die Betroffenen Hilfen erhalten, um den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege zu decken. Zugleich erhielten sie ein Darlehen für die Rückreisekosten in ihr Heimatland, wo sie anschließend Sozialhilfe beantragen könnten.
Quelle: www.zeit.de
Siehe auch:
Auch SG Dortmund stellt sich gegen BSG-Urteil: www.lto.de
2.7 – SG Speyer, Gerichtsbescheid v.18.02.2016 – S 21 AS 1463/15
Zugangsfiktion – Nachweis, Rechtswidrigkeid VwA
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Sanktion ist rechtswidrig, wenn der Sanktionsbescheid den Leistungsbezieher im Sanktionszeitraum erreicht und er dadurch aufgrund der verspäteten Zustellung unwirksam ist.
2. Denn Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund gemäß § 31 SGB II mangelt es jedenfalls an der Einhaltungder materiell-rechtlichen Voraussetzung des § 31b Abs. 1Satz 1 SGB II.
3. Diese Vorschrift bestimmt, dass sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, mindert. Hieraus folgt, dass der Fristlauf durch den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bestimmt wird, welcher erst mit der Bekanntgabe wirksam ist.
Dazu Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Sozialgericht Speyer, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2016 (Az.: S 21 AS 1463/15):
1. Die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X eines vom Jobcenter auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gestützten Sanktionsverwaltungsakts (hier: wegen des Abbruchs einer Eingliederungsmaßnahme) ist dann nicht vertretbar, wenn der betr. Sanktionsbescheid wegen gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde noch einen Absende Vermerk enthält.
2. Die Erstellung eines Bescheids als solche ist ebenfalls nicht ausreichend, um die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auszulösen. Eine Übergabe des betr. Schriftstücks an den direkten Postdienstleister hat behördlicherseits gesondert dokumentiert zu werden, damit die Zustellungsfrage im Sinne des Sozialleistungsträgers entschieden werden kann.
2.8 – SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 – S 5 AS 620/13
Fahrkostenerstattung nicht anrechnungsfrei im SGB II.
Die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrkosten auf der Einkommensseite können nicht außer Betracht bleiben (a.A. SG Schwerin, Urteil vom 10.03.2015, S 15 AS 1947/13).
Leitsatz (Juris)
Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Einkommen von Zeitungszustellern in einem ersten Schritt als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch die vom Arbeitgeber gewährten Fahrkostenerstattung berücksichtigt und im Weiteren dieses Einkommen in einem zweiten Schritt um die Aufwendungen für Fahrkosten nach Maßgabe von § 11b SGB II, insbesondere in Anwendung der im Bereich der Grundsicherung maßgebenden Fahrkostenpauschale, bereinigt wird.
Rechtstipp: a. A. SG Dortmund, Urteil vom 04.04.2016 – S 31 AS 2064/14; ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12
2.9 – Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 31.03.2016 – S 5 AS 928/16 ER
Erbschaft – Absetzung von Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) – bereite Mittel – selbst bewohntes angemessenes Wohnhaus
Keine Berücksichtigung der Erbschaft des Hauses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum sog. bereiten Mittel (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14 R -), wenn es sich um ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) handelt.
Leitsatz (Juris)
Eine während des Leistungsbezugs eingetretene Erbschaft ist als Einkommen erst dann zu berücksichtigen, wenn sie als bereites Mittel zur Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung steht. Dies ist bei einem vom Leistungsberechtigten allein bewohnten Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 37qm solange nicht der Fall, soweit dieses nicht verwertet worden ist.
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)
3.1 – LSG Hessen, Urteil v. 18.03.2016 – L 7 AL 145/14 – Die Revision wird zugelassen
Leitsatz (Juris)
Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 SGB III ist nur erfüllt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges der Leistungen nach § 26 Abs. 2 SGB III nicht mehr als ein Monat liegt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.2 – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.3.2016 – L 8 AL 2197/15 – Revision zugelassen
Nachweisaufforderung in der Eingliederungsvereinbarung – Eigenbemühungen – Bewerbungen – Fristversäumung – Sperrzeit (hier rechtswidrig)
Rechtsfrage: Zu den rechtlichen Anforderungen der Aufforderung der Beibringung eines Nachweises – zu getätigten Eigenbemühungen
§ 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III löst nicht bei jedweder Obliegenheitsverletzung im Rahmen geforderter Eigenbemühungen eine Sperrzeit aus.
Leitsatz (Juris)
1. Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen sind neben unzureichenden Eigenbemühungen der fehlende Nachweis. Ein Nachweis erfolgt durch Beweismittel, worunter Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Augenschein etc. zu verstehen sind. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geforderte monatliche Dokumentation der Eigenbemühungen in Form einer auf eigenen Angaben des Arbeitssuchenden beruhenden Auflistung der konkret zu bezeichnenden Bewerbungen stellt kein Beweismittel dar. Die nicht fristgerechte Vorlage dieser Dokumentation erfüllt nicht den Sperrzeittatbestand.
2. Darüber hinaus ist eine pauschalisierte Vorabvereinbarung über zu erbringende Nachweise nicht mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung, an die zur rechtzeitigen und umfassenden Vorwarnung des Arbeitslosen wegen der gravierenden Folgen und des formalen Charakters hohe Anforderungen zu stellen sind, vereinbar.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2016 (Az.: L 15 SO 53/16.B ER):
EU-Bürger – einstweilige Anordnung – Sozialhilfe – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – Ermessensleistungen – Daueraufenthaltsrecht
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. B 4 AS 44/15 R) zur Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Ermessensleistung vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auszugehen.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch einer nichtdeutschen Person, die dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1, 1. oder 2. Alt. SGB XII unterfällt, kann bei Hilfebedürftigkeit vom Sozialhilfeträger Leistungen in Ausübung von Ermessen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt und ein Aufenthaltsrecht im streitigen Zeitraum nicht gegeben ist.
2. Dies kann gerade dann bejaht werden, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des einzelnen Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er auf absehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben wird sowie die Ordnungsbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet hat.
4.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.02.2016 – L 15 SO 85/12 – Die Revision wird zugelassen.
Sozialhilfe – Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kfz(hier bejahend) – Eingliederungshilfe – erstangegangener Träger
Leitsatz (Redakteur)
1. Eine Notwendigkeit ist (nur) zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R).
2. Die Antragstellerin war auf ein Kfz und dessen rollstuhlgerechten Umbau angewiesen (hier zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, speziell das Leben in der Pflegefamilie, die ihr ein – soweit dies den Umständen entsprechend möglich ist – „normales“ Familienleben mit ständigem Kontakt zu vertrauten Bezugspersonen und (Pflege-) Geschwistern ermöglichte.
3. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin 22 Jahre alt war, ein Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des BSG vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 9/10 R, juris Rdnr. 27).
4. Werden behindertengerechte Umbauten an einem Fahrzeug für mehrere, hier zwei Personen vorgenommen, so steht einem Kläger der gesamte Anspruch auf Kostenerstattung zu, wenn der Umbau für den anderen behinderten Menschen auch im Interesse des Klägers liegt und seiner Eingliederung in die Gesellschaft dient.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2015 – L 2 SO 4762/14
Streitig ist im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sonderschule (hier ablehnend)
Leitsatz (Juris)
1. Zu den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zum Besuch der Sonderschule im Rahmen der Eingliederungshilfe.
2. Für die Feststellung des Vorliegens und des Umfanges des Bedarfes sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick „“aus erster Hand““ vermitteln.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 14.04.2016 –
Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Leitsatz (Redakteur)
Die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R), § 21 Satz 1 SGB II gelte nicht bei einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, überzeugt nicht und wird daher vom hier erkennenden Gericht nicht geteilt. Sie widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Normzweck der betroffenen Vorschriften (Anschluss an SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Dazu Leitsätze aus Juris:
1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Unionsbürger haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 21 S. 1 SGB XII wie auch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII stehen dem entgegen (Abweichung von BSG, Urteile vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R = B 4 AS 59/13 R).
2. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII gilt im Wege des „Erst-recht-Schlusses“ auch für Unionsbürger, denen gar kein Aufenthaltsrecht (mehr) zusteht.
3. Eine überzeugende gesetzliche Grundlage für die generelle Annahme einer Ermessensreduktion „auf Null“ im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ab einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich.
4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Leistungsausschlüsse der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, § 21 S. 1 SGB XII und § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII einen Nachrang des deutschen Sozialsystems gegenüber dem des Herkunftslandes des betroffene Unionsbürgers normieren; auch wenn der dortige Standard vom deutschen abweicht.5. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII findet auch Anwendung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Rechtstipp: a. Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 – L 23 SO 46/16 B ER, L 23 SO 47/16 B ER PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2016 – L 15 SO 53/16 B ER; Coseriu in jurisPK-SGB XII 2. Aufl. § 23 SGB XII, Rn 63.17 und Prof. Dr. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am BSG, SoSi 2/2016, 44
5.2 – SG Freiburg, Urteil vom 21.01.2016 – S 12 SO 1791/14
Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung für Zuverdienstprojekte
Hinweis Gericht
Der Sozialhilfeträger ist ggf. von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung mit einem geeigneten Maßnahmeträger eine Leistungsvereinbarung für ein Zuverdienstprojekt gem. § 76 Abs, 1 SGB XII zu schließen.
Siehe dazu auch Beitrag von Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht: Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung für Zuverdienstprojekte: www.sozialrecht-rosenow.de
Volltext jetzt da: sozialgerichtsbarkeit.de
Dazu Leitsätze aus Juris:
1. Auch ein Zuverdienstbereich für seelisch behinderte Menschen mit besonders niedrigem Arbeitsleistungsvermögen kann eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII sein und die Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers auslösen.
2. Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen für solche Maßnahmen unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäß auszuübenden Entschließungs- und Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers, welche im Einzelfall reduziert sein können. Darüber hinaus besteht zugunsten des Sozialhilfeträgers keine Vertragsfreiheit.
5.3 – Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2016 (Az.: S 44 SO 4006/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortbestehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG begründet keine Leistungsberechtigung entsprechend § 1 Abs. 1 AsylbLG.
2. Die aus § 23 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ein prägendes Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet war, und ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen bestand.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn das Hauptmotiv für die Einreise in das Bundesgebiet darin bestand, sich in Deutschland psychisch und wirtschaftlich (auch zunächst mit Hilfe eines hier lebenden nahen Verwandten) zu erholen.
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Verwaltungsgerichte zum Asylrecht
6.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016 – L 15 AY 23/15 B ER – rechtskräftig
Zusage – Kostenübernahmeerklärung – öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung – Bindungswillen – Asylbewerber – Beherbergung – Hinterlegung
Leitsatz (Juris)
Es handelt sich bei Kostenübernahmeerklärungen für eine Unterkunft für Asylbewerber nicht lediglich um die Bekanntgabe einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sondern um die Zusage, einen Realakt vorzunehmen, also dem Betreiber der Unterkunft für jeden Tag des tatsächlichen Aufenthalts des Asylbewerbers in dem Hotel den dort vorgesehenen günstigsten Tarif, höchstens jedoch 50,00 Euro, zu zahlen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6.2 – Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 16. März 2016 (Az.: 3 V 253/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Im Rahmen einer gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme eines Flüchtlings zum Zwecke der Feststellung seiner Minderjährigkeit haben die beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlichen Mitarbeiter/innen die für die Alterseinschätzung und -Festsetzung maßgeblichen Gründe in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Art und Weise zu dokumentieren. So sind hier insbesondere im Zusammenhang mit dem äußeren Erscheinungsbild der betroffenen Person die sichtbaren äußeren Merkmale, aus denen sich Hinweise für eine Volljährigkeit ergeben, nachvollziehbar zu erläutern. Es bedarf hier eingehender Ausführungen zur individuellen Ausprägung besonderer Kennzeichen.
2. Das im Zuge eines solchen Verfahrens behördlicherseits stets zu wahrende Vier-Augen-Prinzip verlangt begriffsnotwendig eine Alterseinschätzung und -Festsetzung durch zwei Mitarbeiter des Jugendamtes. Es reicht hier nicht aus, wenn das Einschätzungsgespräch zunächst nur von einer Fachkraft geführt wird, und der weitere Mitarbeiter dieses Jugendhilfeträgers sich erst nach der Beendigung dieser Befragung einen Eindruck von der zu begutachtenden nichtdeutschen Person macht. Bei derartigen Gegebenheiten wird der später hinzutretende Mitarbeiter mit der Einschätzung der ersten beteiligten Fachkraft konfrontiert und kann sich nicht mehr unvoreingenommen ein umfassendes Bild vom einzelnen Flüchtling machen.
Hinweis: Siehe dazu auch Anmerkung zu: OVG Bremen, Urteil vom 18.11.2015 -, 2 B 221/15, OVG Bremen, Urteil vom 18.11.2015 – 2 PA 223/15
Autor:Prof. Dr. Guido Kirchhoff – Kirchhoff, jurisPR-SozR 9/2016 Anm. 1
Vorläufige Inobhutnahme junger unbegleiteter Flüchtlinge zur Altersfeststellung
Leitsätze
1. Eine unbegleitete ausländische Person kann vorläufig zur Altersfeststellung in Obhut genommen werden.
2. Die vorläufige Inobhutnahme erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung.
3. Gegen die Ablehnungsentscheidung ist vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
4. § 42f Abs. 3 SGB VIII erfasst auch anhängige Widersprüche und Klagen, die vor dem 01.11.2015 erhoben worden sind.
Quelle: www.juris.de
6.3 – VG Koblenz: Keine Erstattungspflicht für Leistungen des Jobcenters trotz einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. April 2016, 3 K 447/15.KO
Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 13/2016 v. 29.04.2016: www2.mjv.rlp.de
7. Widerspruch gegen Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit: 150,00 € Anwaltskosten sind erstattungsfähig – Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel
Widerspruch gegen Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit: 150,00 € Anwaltskosten sind erstattungsfähig
Legt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten erfolgreich Widerspruch gegen einen Mahnung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die festgesetzten Mahngebühren ein, ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, dem Widerspruchsführer seine Anwaltskosten zu erstatten (BSG, Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt – sozialberatung-kiel.de
8. Prozesskostenhilfe – und das Formular bei Grundsicherungsbezug
Aktuelles > Prozesskostenhilfe – und das Formular bei Grundsicherungsbezug
Nach § 2 Abs. 2 PKHFV muss eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings nur für Bezieher von Sozialhilfe-Leistungen nach dem SGB XII, nicht dagegen auch für Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II.
Reicht ein Hartz-IV-Empfänger also das nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 und 4 ZPO und § 1 einschließlich Anlage PKHFV verpflichtend eingeführte Formular ohne die ausgefüllten Abschnitte E bis G ein, liegen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vor…
Zum vollständigen Artikel www.jurablogs.com
9. Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz veröffentlicht
Der lange angekündigte Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz wurde heute vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Durch das Bundesteilhabegesetz soll das SGB IX vollständig neu gefasst werden. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII soll in das SGB IX überführt werden.
Nachdem in dem Arbeitsentwurf vom 18.12.2015, der Anfang Januar öffentlich geworden war, eine nahezu vollständige Abschaffung des Wunsch- und Wahlrechtes in der Eingliederungshilfe und gleichzeitig der Wegfall der Zumutbarkeitsregelung des jetzigen § 13 SGB XII vorgesehen war (§ 101 Abs. 2 SGB IX-Arbeitsentwurf, vgl. Rosenow, Wegfall des Vorrangs der ambulanten Hilfe im Arbeitsentwurf für ein Bundesteilhabegesetz, sieht der Referentenentwurf eine Verbesserung vor. Die Zumutbarkeitsgrenze soll danach für alle Wünsche gelten – nicht nur für den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben (§ 104 SGB IX im Ref. Entwurf). Anders als im Arbeitsentwurf ist nun vorgesehen, dass der Eingliederungshilfeträger Wünschen entspricht, wenn mit ihrer Erfüllung verbundene Mehrkosten nicht unverhältnismäßig sind. Im Arbeitsentwurf war noch ein strikter Mehrkostenvorbehalt formuliert.
Quelle: www.sozialrecht-rosenow.de
10. Existenzsicherung für Unionsbürgerinnen: Rechtsprechung der Landessozialgerichte von Claudius Voigt, GGUA
Arbeitsuchende bzw. nicht-erwerbstätige Unionsbürgerinnen:
Das Existenzminimum muss in jedem Fall gesichert werden!
Rechtsprechung der Landessozialgerichte seit Dezember 2015
Das Bundessozialgericht hat seit Anfang Dezember 2015 in mehreren Urteilen klargestellt, dass auch arbeitsuchende bzw. nicht-erwerbstätige Unionsbürger*innen einen Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen haben – wenn nicht nach dem SGB II, dann nach dem SGB XII bzw. dem AsylbLG.
Die Praxis zeigt jedoch, dass dieser Anspruch gegenüber dem Jobcenter bzw. dem Sozialamt oft erst in gerichtlichen (Eil-)Verfahren durchgesetzt werden kann. Zudem haben sich einzelne Senate an einigen Landessozialgerichten ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts positioniert – insbesondere der 9. und 15. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, der 12. Senat des LSG NRW sowie der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz. Die entsprechenden Richter*innen vertreten in ihren Entscheidungen eine Position des „Aushungerns“ und formulieren dies auch erschreckend offen.
Dennoch ist festzustellen, dass die überwiegende Zahl der Entscheidungen von Landessozialgerichten, die nach den Urteilen des Bundessozialgerichts gefällt wurden, eher positiv ist. Hier finden Sie eine Übersicht der LSG-Entscheidungen ab Dezember 2015.
Hilfreiche aktuelle Arbeitshilfen zur Thematik:
Sozialrecht Justament (Bernd Eckhardt): RECHT prekär! Der strittige Sozialleistungsausschluss neuzugewanderter EU-BürgerInnen (März 2016)
Deutscher Caritasverband (Robert Stuhr): Unionsbürger & § 7 SGB II – Rechtslage und Tipps zum Vorgehen (Februar 2016)
Deutscher Caritasverband (Elke Tießler-Marenda): Freizügigkeit der Unionsbürger/innen – Zugang zu Transferleistungen (Dezember 2015)
Paritätischer Gesamtverband (Claudius Voigt): Vollständiger Leistungsausschluss ist nicht zulässig (Dezember 2015)
Paritätischer Gesamtverband (Claudius Voigt): Die Strategie des Trüffelschweins (September 2015)
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (Karl-Heinz Ruder): Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger (Herbst 2015)
Zur Rechtsprechungsübersicht geht es hier.
11. BAMF sucht Rechtsanwälte zur Antragsbearbeitung – Bitte nur ohne Sachverstand
Das BAMF war in den letzten Wochen öfter Kritik wegen unzulänglich bearbeiteter Anträge ausgesetzt, nun sucht man dort Rechtsanwälte als Verstärkung. Allerdings nur solche, die sich im Ausländer- und Asylrecht nicht auskennen.
Weiter: www.lto.de
Dazu RA Udo Vetter in seinem Blog: Bloß keine Experten – www.lawblog.de
12. lSG Rheinland-Pfalz: Berufsausbildungsbeihilfe beim dualen Studium möglich
Wenn ein Teil der betrieblichen Berufsausbildung bereits vor der Einschreibung als Studierender eines dualen Studiums durchgeführt wird, kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen. Dies hat der 1. Senat des Landessozialgerichts gestern entschieden.
Pressemeldung 10/2016 v. 29.04.2016 des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz: www.verwaltungspraxis.jurion.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de