Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2016

1.   Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum SGB II

1.1 – Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 06.05.2016 – 1 BvL 7/15

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen

Das BVerfG hat entschieden, dass die Richtervorlage des SG Gotha zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen unzulässig ist.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 31/2016 v. 02.06.2016: www.bundesverfassungsgericht.de und zum Volltext: www.bundesverfassungsgericht.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Baden- Württemberg, Beschluss v. 23.05.2016 – L 12 AS 1643/16 ER-B

Keine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite

Hinweis Gericht
Eine 11-jährige Realschülerin kann keine Kosten für Nachhilfe vom Jobcenter beanspruchen, wenn ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.

Es ist eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich. Abzustellen sei auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestünden und ob und wie diese ausgeglichen werden könnten. Vorliegend sei die Prognose negativ gewesen, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung bestehe in solchen Fällen nicht.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 02.06.2016: www.lsg-baden-wuerttemberg.de

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.05.2016 – L 9 AS 2582/15 B ER – rechtskräftig

Leitsatz (Redakteur)
Französischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Anlehnung BSG Rechtsprechung)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2016 – L 29 AS 1614/12

Anliegerbeiträge – Kosten der Unterkunft und Heizung – Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – Kommunalabgaben – Stundung

Anliegerbeiträge einer Straßenbaumaßnahme als weitere Kosten der Unterkunft

Leitsatz (Redakteur)
1. Straßenausbaubeitrag ist als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

2. Grundsätzlich sind nicht nur die Aufwendungen im Rahmen des § 22 Absatz 1 S. 1 SGB II berücksichtigungsfähig, die direkt in die Bausubstanz des Eigenheimes fließen. Be-rücksichtigungsfähig sind vielmehr grundsätzlich auch solche Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Dies ist bei den hier im Streit befindlichen Anliegerbeiträgen zur Straßensanierung eindeutig der Fall.

3. Entgegen der Ansicht des Jobcenters erfolgte mit der Ratenzahlung auch eine Stundung der Forderung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso Thüringer LSG, Urteil vom 14.03.2013 – L 9 AS 1302/10

2.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.04.2016 – L 9 AS 682/15

Zur Löschung von Daten – Kontoauszüge aus der Verwaltungsakte des JC

Leitsatz (Juris)
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Jobcenter zur Entfernung von Kontoauszügen aus der Verwaltungsakte (nicht) verpflichtet ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
LSG Berlin, Beschluss v. 13.04.2015 – L 25 AS 111/15 B PKH – Zulässigkeit der Aufbewahrung von Kontoauszugskopien in der Sozialleistungsakte – Ermittlung ins Blaue hinein

2.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.04.2016 – L 32 AS 846/15 – Die Revision wird zugelassen.

Leitsatz (Juris)
1. Ein Anspruch auf Vergütung gegen die Arbeitsverwaltung kann der Arbeitsvermittler aus §§ 45 Abs. 6 Sätze 2 und 5, 83 Abs. 2 SGB II ableiten.

2. Die Arbeitsverwaltung ist befugt, über die Ablehnung des Vergütungsanspruchs des Arbeitsvermittlers durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.6 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.05.2016 – L 11 AS 39/14 NK

Satzung über Wohnkosten für “Hartz IV”- und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Der 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner heutigen Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt.

Quelle: sozialberatung-kiel.de

Presseerklärung:
https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com und Grundsatzurteil: Hartz-IV-Mieten: Gericht kippt Kostensatzung: www.shz.de

2.7 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 18.04.2016 – L 7 AS 85/16 B ER rechtskräftig

Einstweiliger Rechtsschutz – fehlender Anordnungsanspruch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – selbst genutztes Hausgrundstück – Überschreitung der Wohnflächengrenze – Verwertbarkeit durch Beleihung – Übernahme Abwasseranschlusskosten gem § 22 Abs 2 SGB 2 – Angebot des Kommunalen Wasserwerks zur Ratenzahlung

Leitsatz (Redakteur)
Keine Übernahme der Abwasseranschlusskosten gem § 22 Abs 2 SGB 2 mangels Hilfebedürftigkeit und mangels Annahme des Angebots des Kommunalen Wasserwerks zur Ratenzahlung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.8 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.04.2016 – L 2 AS 102/16 B ER – rechtskräftig

Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit – § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

Leitsatz (Juris)
1. Der Begriff der Niederlassung ist weit zu fassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit eines Unionsbürgers nach der Systematik des § 2 Abs 2 FreizügG/EU entweder unter § 2 Abs 2 Nr 2 oder unter § 2 Abs 2 Nr 3 FreizügG/EU fällt.

2. Besonderheiten des mitgliedsstaatlichen Gewerberechts sind bei der Beurteilung der Möglichkeit des Unionsbürgers, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, zu berücksichtigen. Sofern dem Merkmal der “festen Einrichtung”, von der aus die Tätigkeit ausgeübt werden muss, nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH noch Bedeutung zugemessen werden kann, haben diese Besonderheiten Einfluss auf die an das Merkmal der “festen Einrichtung” zu stellenden Anforderungen.

3. Die geringe wirtschaftliche Bedeutung einer selbständigen Tätigkeit ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gleicht sich die Selbständigkeit in ihrer Bedeutung für die Teilnahme des Unionsbürgers am Wirtschaftsleben wegen geringer wirtschaftlicher Risiken derjenigen einer Arbeitnehmertätigkeit an, kann ein Gewinn in Höhe der Vergütung ausreichen, die der EuGH für die nicht nur untergeordnete und unwesentliche Marktteilnahme von Arbeitnehmern für ausreichend erachtet. Andererseits kann dann auch verstärktes Gewicht auf die Regelmäßigkeit der Tätigkeit zu legen sein.

4. Eine strafbare Tätigkeit unterfällt nicht dem Schutz der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung. Das gilt nicht in gleichem Maß für ordnungswidrige Tätigkeiten. Handelt der Unionsbürger in Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit ordnungswidrig, kann die Schutzrichtung des Ordnungswidrigkeitentatbestands Einfluss auf die Anerkennung der Erwerbstätigkeit als von § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU erfasst haben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.9 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss v. 18.05.2016 – L 9 AS 449/16 B ER- rechtskräftig

Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 16d SGB II (ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids).

Leitsatz (Juris)
1. Die Beschwerde gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft, weil sich die Bedeutung der Zuweisung nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion erschöpft, sondern eigenständige Handlungspflichten des Leistungsberechtigten begründet.

2. Einzelfall einer erfolgreichen Beschwerde, weil es im Zuweisungsbescheid sowohl an Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16d SGB II als auch an hinreichenden Ermessenserwägungen fehlt

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 16.03.2016 – S 26 AS 1338/14

Leitsatz (Juris)
1. Zur Auslegung einer Erledigungserklärung als Rücknahme.

2. Unterkunftskosten fallen nicht mehr an, wenn der Mieter als Alleinerbe des Vermieters Gläubiger seiner eigenen Mietschuld geworden ist.

3. Die Kosten für die Verarbeitung der Asche des Erblassers zu einem Rohdiamanten zum Zwecke der häuslichen Verwahrung in einer Schatulle, können nicht als Kosten der zugeflossenen Erbschaft, die als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch des Alleinerben anzurechnen ist, abgesetzt werden.

4. Auf Arbeitslosgengeld II kann nicht nach § 46 SGB I verzichtet werden, wenn es bereits ausgezahlt ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 30.03.2016 – S 4 AS 2297/15 – Berufung wird zugelassen.

Zur Anrechnung von Trinkgeld beim Aufstocker nach dem SGB II – Friseurin – rechtswidrige Anrechnung – § 11a Abs. 5 SGB II – Berücksichtigung von Trinkgeld grob unbillig – offen gelassen, ob Schätzung zu lässig

Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen, wenn die Höhe des Trinkgeldes ca. 10 % der nach dem SGB II zustehenden Leistungen ausmacht oder einen monatlichen Betrag von 60 EUR nicht übersteigt.

Leitsatz (Redakteur)
1. Trinkgeldeinnahmen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II.

2. Trinkgeldzahlungen sind regelmäßig Zuwendungen eines anderen, zu deren Erbringung keine rechtliche Pflicht besteht. Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

3. Auch eine sittliche Verpflichtung zur Zahlung von Trinkgeld dürfte in den meisten Fällen nicht vorliegen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – SG Mainz, Beschluss v. 18.04.2016 – S 3 AS 149/16

Leistungsausschlüsse im SGB II für bestimmte Ausländer und für Auszubildende verfassungswidrig?

Quelle: www2.mjv.rlp.de

Siehe auch Beitrag dazu von Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht

Leitsätze:
1. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG.
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – Rn. 137). Die Gewährung existenzsichernder Leistungen darf deshalb nicht von der Erfüllung bestimmter Gegenleistungen, Handlungen oder Eigenschaften des Hilfebedürftigen oder von einem bestimmten Status des Hilfebedürftigen abhängig gemacht werden.

2. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II verstößt ebenfalls gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG.
Es ist kein verfassungsrechtliches Argument ersichtlich, weshalb bestimmten Personen nur deshalb, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen sollte.

3. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift tatbestandlich auch bei Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG oder § 18c AufenthG verfügen.

4. Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann nicht durch einen Verweis auf die Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vermieden oder gerechtfertigt werden (Fortführung von SG Mainz, Beschlüsse vom 02.09.2015 – S 3 AS 599/15 ER und vom 12.11.2015 – S 12 AS 946/15 ER).

5. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten gerechtfertigt werden, den Zugang zu nationalen Systemen der Sozialhilfe für Unionsbürger zu beschränken (vgl. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) (entgegen EuGH, Urteil vom 15.09.2015 – C-67/14 – Rn. 63).

6. Der vom Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffene Personenkreis hat keinen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffene Personen sind zwar nicht generell von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Die Gewährung der Leistungen steht jedoch im Ermessen der Behörde, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht genügt.

Quelle: www.sozialrecht-rosenow.de

3.4 – Sozialgericht Berlin, Urteil v. 23.05.2016 – S 135 AS 3655/13 – rechtskräftig

Bulgarische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Leitsatz (Redakteur)
Erwerbsfähige Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 unterfallen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 (entgegen BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom 20. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R).

3.5 – Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 22.03.2016 – S 42 AS 482/15 – rechtskräftig

Keine Übernahme von Umzugskosten – § 7 Abs. 5 SGB II – Auszubildende – Antragszeitpunkt

Die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin an ihren Studienort passt sich nicht in das Leistungssystem des SGB II ein (vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11).

Es kommt nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Antrag auf Umzugskosten gestellt wurde (hier noch während des Leistungsbezuges), sondern nur darauf, wann der konkrete Bedarf angefallen ist, dessen Ausgleich geltend gemacht wird.

Es ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).

Leitsatz (Redakteur)
1. Es kommt auf die Veranlassung des Anfalls von Umzugskosten an (vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).

2. Der vorliegende Fall der Antragstellung auf Zusicherung von Umzugskosten vor Beginn der (SGB II-Leistungen ausschließenden) Ausbildung ist genauso zu beurteilen, wie die Fälle, in denen die Ausbildung bereits begonnen hat, ein Anspruch also allenfalls noch nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen kann.

3. Aber selbst ein solcher Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II umfasst nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Umzugskosten.

4. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat durch den Klammerzusatz aufgenommen, welche der in § 22 SGB II genannten Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Auszubildenden zu gewähren sind. Er hat hier nur auf § 22 Abs. 1 SGB II verwiesen und nicht auf die Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II (SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11; SG Dresden, Az.: S 49 AS 8115/12).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.6 – Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 07.03.2016 – S 31 AS 823/15 rechtskräftig

Leitsatz (Juris)
1. Endet ein gerichtliches Verfahren durch Rücknahme oder einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite, ist das Gericht nur bei Antragstellung von einer Seite verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung zu treffen.

2. Wird ein Antrag auf Kostengrundentscheidung nicht gestellt und findet keine Änderung der letzten Verwaltungsentscheidung statt, verbleibt es bei der durch die Erledigung des Rechtsstreites in Bestandskraft erwachsenen Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides.

3. Hat der Beklagte in diesen Fällen im Widerspruchsbescheid die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Widerspruchsführer ganz oder teilweise anerkannt, ist er nach Erledigung des Rechtsstreites ohne gerichtliche Kostengrundentscheidung für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.7 – Sozialgericht Magdeburg, Urteil v. 14.04.2016 – S 14 AS 1766/13 – Berufung zugelassen

Zur Frage, ob das Konzept des Jobcenters als schlüssig anzusehen ist, wovon eine Vielzahl von Fällen betroffen ist, was jedenfalls für die Zulassung zur Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz als maßgeblich anzusehen ist (entgegen Beschluss des BSG vom 07.10.2015 zur Revisionszulassung, – B 14 AS 255/15 B).

Leitsatz (Redakteur)
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist das Konzept des JC nicht als schlüssig anzusehen, da die Berücksichtigung des gesamten Landkreises Harz als Vergleichsraum rechtswidrig ist.

2. Der Landkreis Harz erfüllt die Kriterien zum Vergleichsraum i. S. d. Rechtsprechung des BSG nicht, was insbesondere an den Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts und des Thüringer Landessozialgerichts aufgezeigt werden kann (hessisches LSG, Urteil vom 15.02.2013 – L 7 AS 78/12 u. LSG Thüringen, Urteil v. 08.07.2015 – L 4 AS 718/14.

3. Insoweit ist hier auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abzustellen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

4.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.05.2016 – L 8 AL 1234/15

Leitsatz (Juris)
Das SGB III enthält keine Regelung zur Kostenerstattung selbstverschaffter Weiterbildungsmaßnahmen nicht behinderter Menschen. Insoweit kann der in §§ 15 Abs. 1 SGB IX und § 13 Abs. 3 SGB V zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass ein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs lediglich dann in Betracht kommt, wenn die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, Anwendung finden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 01.06.2016 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2016 – L 7 SO 1150/16 ER-B

Sozialhilfeleistungen für obdachlose Ungarin

Das LSG Stuttgart hat einer obdachlosen Ungarin im Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen.

Hintergrund
Ob und in welchem Umfang EU-Bürger existenzsichernde Sozialleistungen in Deutschland beanspruchen können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Das BSG hat entschieden, dass im Hinblick auf Art. 1 GG Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden können, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist nach der Rechtsprechung des BSG aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des Ausländers verfestigt hat, regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtsprechung ist teilweise auf Kritik gestoßen. Der Gesetzgeber hat noch für 2016 eine gesetzliche Klarstellung angekündigt.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 01.06.2016: www.lsg-baden-wuerttemberg.de

5.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.04.2016 – L 23 SO 50/16 B PKH rechtskräftig

Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII und Berücksichtigung von Heizkosten – Erfolgsaussichten – Klageverfahren (bejahend)

Leitsatz (Redakteur)
Zur Gewährung von Prozesskostenbeihilfe, denn ob nach allem bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII auch Heizkosten zu berücksichtigen sind, kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend entschieden werden und muss hier einer Prüfung im Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.05.2016 – L 20 SO 139/16 B ER – rechtskräftig

Leitsatz (Redakteur)
Verpflichtung des Sozialhilfeträgers im im Wege des Eilrechtsschutzes zu vorläufigen Leistungen nach dem SGB XII für polnische Staatsangehörige (bejahend), (Anlehnung an BSG, (Urteile vom 03.12.2015 – B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R; vom 16.12.2015 – B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R; vom 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.05.2016 – L 9 SO 210/16 B ER – rechtskräftig

Italienische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Anlehnung an Urteil des BSG vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R) – kein Anordnungsgrund für die Kosten der Unterkunft

Hinweis Gericht:
Das BSG hat nicht nur mit dem genannten Urteil, sondern darüber hinaus mit weiteren Entscheidungen vom 3.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R), vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R), vom 20.1.2016 (B 14 AS 15/15 R und B 14 AS 35/15 R), vom 17.2.2016 (B 4 AS 24/14 R) sowie vom 17.3.2016 (B 4 AS 32/15 R) bekräftigt, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Damit haben die für die Entscheidung der hier maßgeblichen Rechtsfrage zuständigen Senate des höchsten deutschen Sozialgerichts im Übrigen in Abstimmung mit dem für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat nachhaltig ihre Rechtsmeinung zur Anwendung und Auslegung des § 21 SGB XII und ebenso zu § 23 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII dargelegt. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, gerade in einem von der Vorläufigkeit geprägten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht, der Antragstellerin hier diesen Rechtsschutz zu verweigern.

Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass es mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung Entscheidungen gibt, die mit beachtlichen Gründen im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des BSG stehen (vergleiche u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2016 – L 29 AS 20/16 B ER; LSG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016 – L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.2.2016 – L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.3.2016 – L 12 SO 79/16 B ER; aA aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.3.2016, L 19 AS 289/16 B ER).

Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es allerdings nicht vertretbar, den Anspruch zu verneinen, der im Hauptsacheverfahren letztinstanzlich nach jetzigen Rechtsstand erfolgreich erstritten werden dürfte. Darüber hinaus gebietet es auch der Gesichtspunkt der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in einer derartigen Situation existenzsichernde Leistungen zuzusprechen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.3.2016 – L 7 AS 354/16 B ER; Beschluss vom 23.5.2016 – L 20 SO 139/16 B ER).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt unabhängig davon nämlich ein Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst dann vor, wenn eine Räumungsklage anhängig ist und die Antragstellerin deshalb konkret von der Wohnungslosigkeit bedroht ist. Der hiervon abweichenden Rechtsprechung des 6. und 7. Senats folgt der Senat nicht (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 20.9.2012, L 9 SO 333/12 B ER, juris, Rn. 2 mwN und vom 7.8.2013 – L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B -, juris, Rn. 25; zuletzt Beschluss vom 3.5.2016 – L 9 SO 130/16 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 – Sozialgericht Köln, Urteil v. 20.04.2016 – S 21 SO 402/15 – Die Berufung wird zugelassen.

Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersuchungshaft – Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 – keinen Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII

Anspruch auf Sozialhilfe für Zeiten der Untersuchungshaft.

Leitsatz (Redakteur)
1. Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in pauschaler Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 während der Untersuchungshaft.

2. Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Denn er befand sich in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Sämtliche Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, damit insbesondere Strafvollzugsanstalten und Sicherungsverwahrungseinrichtungen unterfallen nicht der genannten Legaldefinition (LSG NRW, Urteil v. 7.5.2012 -L 20 SO 55/12).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

7.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

7.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.04.2016 – L 15 AY 22/16 B ER- rechtskräftig

Einstweiliger Rechtsschutz – Beschwerde – Wert des Beschwerdegegenstandes – Streitgenossenschaft – subjektive Klagenhäufung

Leitsatz (Juris)
Zur Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Streitgenossenschaft

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

7.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.05.2016 – L 15 AY 23/16 B ER- rechtskräftig

Asylbewerberleistungsgesetz – Leistungseinschränkung – Drittstaat – Dublin-III-VO – Regelzuständigkeit – Abweichung – Ablauf der Überstellungsfrist – Ausreisepflicht – Aufenthaltsgestattung – freiwillige Ausreise

Leitsatz (Juris)
1. § 1a Abs. 4 AsylblG kommt als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinschränkung für Personen, die aus einem anderen EU-Land einreisen, für die aber nicht nach dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eine von der Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeit festgelegt wurde, nicht in Betracht.

2. Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylblG, eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 oder 3 AsylblG kommt daher für sie nicht in Betracht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

8.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Elterngeld

8.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 21.03.2016 – L 11 EG 1924/15

Leitsatz (Juris)
Die Ehefrau eines bei einer Universitätsklinik angestellten Arztes, der unter Wegfall des Anspruchs auf Entgelt von seiner Arbeitgeberin beurlaubt wurde und im Rahmen eines Stipendiums der Deutschen Forschungsgemeinschaft an einer Universität in den USA wissenschaftlich tätig ist, hat für die Dauer eines gemeinsamen Aufenthalts der Familie in den USA keinen Anspruch auf Elterngeld.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

8.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 21.03.2016 – L 11 EG 4681/15

Leitsatz (Juris)
Haben die nicht verheirateten Eltern nach § 1626a BGB die gemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge erklärt, dann vermögen private Vereinbarungen über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keinen Anspruch eines Elternteils auf ein mehr als zwölfmonatiges Elterngeld nach Maßgabe des § 4 Abs 3 S 4 BEEG zu begründen (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen 30.04.2013, L 2 EG 2/13, juris).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

9.   “Hartz IV”-Sanktionen – oder die obergerichtliche Lügerei, ein Beitrag von Herbert Masslau

Quelle: www.herbertmasslau.de

10.   Hartz IV-Neuregelung für getrennt lebende Eltern ist vom Tisch

Die geplante Hartz-IV-Reform hätte für alleinerziehende Eltern finanzielle Kürzungen mit sich bringen können. Nach massiven Protesten ist die Neuregelung nun vom Tisch.

Weiter und Quelle: www.tagesspiegel.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de