1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.06.2016 zur Sozialhilfe (SGB XII)
1.1 – BSG, Urteil v. 30.06.2016 – – B 8 SO 3/15 R
Sozialhilfe – Einkommenseinsatz – Leistungen der russischen Rentenversicherung – Invalidenrente, DEMO Rente, Erhöhungsbetrag bei Altersarbeitsrenten – keine Anrechnungsfreiheit nach § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 analog – keine Vergleichbarkeit mit der Grundrente nach dem BVG – Verfassungsmäßigkeit – Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum
Hinweis Gericht
Sonderrente für Leningrad-Überlebende mindert Sozialhilfe nicht
Überlebende der Leningrader Blockade müssen sich eine deswegen gezahlte russische Zusatzrente nicht als Einkommen auf deutsche Sozialhilfeleistungen anrechnen lassen.
Eine Rente wegen der Teilnahme am Zweiten Weltkrieg mindert dagegen die deutschen Sozialleistungen.
Quelle: www.welt.de
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 09.03.2016 zum Kinderzuschlag
2.1 – BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 KG 1/15 R
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 – Berechnung der Höchsteinkommensgrenze – Bereinigung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip um Anteile, die auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfallen – Aufteilung der verbleibenden Unterkunftskosten für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem im Existenzminimumsbericht genannten Verhältnis
Leitsatz (Redakteur)
1. Nur für Kinder, die der Bedarfsgemeinschaft angehören, kann Kinderzuschlag gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 19.6.2012 – B 4 KG 2/11 B).
2. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze sind die Kosten der Unterkunft und Heizung vorab nach der Kopfteilmethode um diejenigen Anteile zu bereinigen, die auf das nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Haushaltsmitglied entfallen. Erst die danach verbleibenden Kosten der Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft sind in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ergibt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 31.05.2016 – L 6 AS 173/16 B ER
Vorläufiger Sozialhilfeanspruch für Ausländer mit sechsmonatigem Aufenthalt
In einem Eilverfahren hat ein US-amerikanischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Leitsatz (Juris)
1. Im Eilverfahren hat ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
2. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann es beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wie das entscheidende Gericht selbst die Rechtslage einschätzt. Entscheidend ist allein, ob ein schützenswertes Recht des Antragstellers in Gefahr ist, wenn das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen und spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (ggf. aufgrund einer wegen Divergenz zuzulassenden Revision) letztendlich obsiegen könnte, ist seinem Antrag stattzugeben.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
S.a.:
Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 16/2016 v. 27.06.2016:
Vorläufiger Sozialhilfeanspruch für Ausländer mit sechsmonatigem Aufenthalt
Das LSG Mainz hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hat.
Dem seien verschiedene Sozial- und Landessozialgerichte entgegengetreten, u.a auch der 3. Senat des LSG Mainz (Beschl. v. 11.02.2016 – L 6 AS 668/15 B ER). Der 6. Senat hat offen gelassen, welcher Auffassung er sich insoweit anschließt. Zumindest in einem Eilverfahren könne es hierauf nicht ankommen.
Quelle: www2.mjv.rlp.de
3.2 – Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 25.05.2016 – L 4 AS 1310/15 – rechtskräftig – Die Revision wird zugelassen.
Zur Rechtsfrage, ob § 11 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ALG II-V den Grundsicherungsträger ermächtigt, in den Fällen, in denen Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in monatlich schwankender Höhe erzielt wird, eine endgültige Entscheidung nach § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III auf Basis eines monatlichen Durchschnittseinkommens vorzunehmen und dies im Ermessen der Behörde steht (bejahend hier)
Leitsatz (Redakteur)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V beinhaltet eine Ermächtigung für den Leistungsträger, nach pflichtgemäßem Ermessen eine endgültige Leistungsfestsetzung nach § 328 SGB III iVm § 40 SGB II abweichend vom Zuflussprinzip auf der Basis eines tatsächlichen Durchschnittseinkommens vorzunehmen (Anschluss an Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2012 – L 12 AS 691/11).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
a. A. SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 – S 24 AS 145/15 – Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16
3.3 – Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 13.04.2016 – L 4 AS 882/13 – rechtskräftig
Leitsatz (Juris)
1. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch wenn dieser seinerseits nicht erwerbsfähig ist.
2. Der in § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der vom 1. August 2006 bis 31. März 2011 geltenden Fassung) in Ergänzung zu § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmte Nachrang des Sozialgeldes kommt nur zum Tragen, soweit tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41-46 SGB XII besteht. Dies setzt voraus, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der §§ 41ff SGB XII gegeben sind.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.4 – Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 16.03.2016 – L 4 AS 1126/13 – rechtskräftig
Leitsatz (Juris)
1. Für die Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsaktes, mit dem bewilligte Leistungen nach dem SGB II teilweise aufgehoben werden, kann eine Vertretungsberechtigung aus § 38 Abs. 1 SGB II nicht abgeleitet werden. Eine wirksame Bekanntgabe ist jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen möglich (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R).
2. Eine wirksame teilweise Aufhebung bewilligter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erfordert nicht die Benennung aller für den streitigen Zeitraum erlassenen Bescheide. Die beklagte Behörde kann sich im Fall einer nur teilweisen Aufhebung eines Leistungsbescheides auf die Benennung des letzten vorhergehenden Bescheides über die Höhe der Grundsicherungsleistungen beschränken (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.06.2016 – L 11 AS 261/16 B ER
Zur Absetzung von Einkommen beim Antragsteller, der als selbständiger Musiklehrer, Berufsmusiker und Komponist tätig ist – Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel, Gitarren, Noten und Unterlagen – Gewährung von Umzugskosten in Bezug auf die eingelagerten Gegenstände nach § 22 Abs 4 SGB II käme in Betracht – Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Leitsatz (Redakteur)
Bei den Fahrtkosten handelt es sich um nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II zu berücksichtigende Aufwendungen, da die Fahrten zwischen Wohnung und dem Einsatzort in M. als “Betriebsstätte” dem “privaten Bereich” zuzuordnen sind, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt (BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 31/13 R). Sie können folglich nach § 3 Abs 2 Alg II-V aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wobei allerdings eine Absetzung der Aufwendungen vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anschließend noch vorzunehmen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erfasst, so dass hierfür gleiches gilt. Weitere Kosten in Bezug auf das Kfz für Reparaturen, Steuer, Benzin, etc. können als Betriebsausgabe nur berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, also zu mehr als 50 vH betrieblich genutzt wird.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.6 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 – L 13 AS 17/13
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorläufige Entscheidung bei Ungewissheit über die Höhe von Einkommen – Erforderlichkeit einer abschließenden Entscheidung nach § 328 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB III – Umdeutung – sozialgerichtliches Verfahren – Zulässigkeit der Berufung bei verbundenen Klagen
Leitsatz (Juris)
1. Hat das Sozialgericht ursprünglich getrennt erhobene Klagen verbunden, errechnet sich der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG aus der Summe der streitigen Ansprüche. Dies gilt auch bei mehreren Klägern (Anschluss an BSG, Urteil vom 13. Juli 2014 – B 1 KR 33/02 R – Rn. 14).
2. Ein auf § 48 SGB X gestützter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in welchem im Anschluss eine vorläufige Leistungsbewilligung nach erfolgter Klärung des erzielten Einkommens ein Leistungsanspruch nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit verneint wird, kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III umgedeutet werden.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
3.7 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.04.2016 – L 37 SF 159/14 EK AS
Zur entschädigungsrechtlichen Behandlungen von Zeiten, in denen in Parallelverfahren geführte bzw. zumindest erwartete medizinische Ermittlungen abgewartet werden.
Leitsatz (Juris)
Nimmt ein Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht sogar zu sachfremden Zwecken in Anspruch, bindet er durch die Art seiner Verfahrensführung unnötige Arbeitskapazitäten bei den Gerichten und sind die Klagebegehren von erheblichem Anspruchsdenken geprägt, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: auf 18 Monate für das sozialgerichtliche Verfahren).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.8 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.01.2016 – L 3 BK 12/14
Zur Kostenübernahme für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung als Leistung zur Bildung und Teilnahme nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i. V. m. § 28 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) (hier bejahend)
Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung unterscheidet sich § 6b Abs. 1 Satz 1 BKGG von § 28 Abs. 1 Satz1, Abs. 5 SGB II. Während im letzten Fall nach dem Gesetzeswortlaut die Schülerinnen und Schüler selbst anspruchsberechtigt sind, sind dies im Kindergeldrecht regelmäßig die kindergeldberechtigten Elternteile.
Leitsatz (Juris)
1. Zum Begriff der Lernförderung in § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen, strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe.
3. Die wesentlichen Lernziele eines Schülers sind nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
4. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen ist auch in einer 3. Klasse in einer Grundschule die Versetzung in die 4. Klasse ein wesentliches Lernziel. Zum Ziel der Versetzung in die nächsthöhere Klasse tritt jedoch in der Grundschule und damit auch in der 3. Klasse als weiteres wesentliches Lernziel die Verschaffung von Kulturtechniken hinzu.
5. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.9 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 24.03.2016 – L 3 AS 1898/13
Zur Verwertung einer Lebensversicherung (hier bejahend) – Verwertung stelle auch keine unzumutbare Härte dar
Leitsatz (Juris)
Die Verwertung einer Lebensversicherung in Form ihrer Auflösung stellt keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dar, wenn der Hilfebedürftige finanziell nur die Rückerstattung der von ihm eingezahlten Beiträge – zuzüglich eines kleinen Gewinns – und nicht den wegen der Zuschüsse des Autorenversorgungswerks erhöhten Rückkaufswert realisieren kann.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.06.2016 – L 7 AS 707/16 B – rechtskräftig
Gewährung von PKH – Erfolgsaussicht bejahend
Leitsatz (Redakteur)
1. Bei der Überprüfung eines Erstattungsbescheides i. S. d §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist nicht inzidenter die abschließende Entscheidung (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Betroffene muss vielmehr, wenn er Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung aufgrund der endgültigen Leistungsfestsetzung hat, auch gegen diese Entscheidung vorgehen.
2. Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung ist jedoch, dass die endgültig zustehende Leistungshöhe feststeht. Zwar ist die Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides nicht formelle Voraussetzung für den Erstattungsbescheid, so dass beide Bescheide gleichzeitig (auch in einem Bescheid) ergehen können. Ist jedoch der Leistungsbescheid mit Aussicht auf Erfolg angefochten, wirkt sich dies auch auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gegen den Erstattungsbescheid aus, der korrigiert werden muss, wenn der Leistungsbescheid geändert wird.
3. Der Umstand, dass die Kläger den Widerspruch ausdrücklich nur gegen den “Bescheid zur Erstattung von Leistungen” gerichtet haben, ist unbeachtlich. Zum einen ist die Erstattungspflicht die eigentlich die Kläger treffende Belastung, die – wie ausgeführt – mit der endgültigen Festsetzung unmittelbar zusammenhängt. Zum anderen ist ein Widerspruchsantrag (ebenso wie ein Klageantrag) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BSG, Urteil vom 07. 11. 2006 – B 7b AS 8/06 R) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.11 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.06.2016 – L 7 AS 955/16 B ER – rechtskräftig
Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – Leistungspflicht des erstangegangenen Sozialleistungsträgers
Leitsatz (Redakteur)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vergl. Beschlüsse vom 16.12.2015 – L 7 AS 1466/15 B ER, vom 17.12.2015 – L 7 AS 1711/15 B ER, vom 04.03.2016 – L 7 AS 2143/15 B ER, vom 22.03.2016 – L 7 AS 354/16 B ER und vom 05.04.2016 – L 7 AS 453/16) ist der Antragsgegner als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB II) nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet.
Quelle: dejure.org
3.12 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.06.2016 – L 19 AS 721/16 B ER – und – L 19 AS 782/16 B – rechtskräftig
Leitsatz (Redakteur)
1. Der Antragsteller hat ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und die übrigen Antragsteller als Familienangehörige eines Arbeitnehmers i.S.v. § 3 FreizügG/EU.
2. Selbst wenn das JC noch bei Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers als nicht geklärt angesehen hat, stand ihm gleichwohl die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III bzw. § 43 SGB I, verbunden mit Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Verfügung. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen der Deckung eines aktuellen Bedarfs und sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs.1 S.4 SGB II).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 – SG Berlin, Beschluss v. 15.06.2016 – S 24 AS 5811/16 ER
Sanktion wegen Nichtantritt zu einer Maßnahme rechtswidrig.
Wenn das JC bereits während der Verhandlungsphase über die EGV eine sanktionsbewehrte Teilnahmeverpflichtung zur Maßnahme begründen will, muss es hierauf im Zuweisungsschreiben gesondert hinweisen.
Leitsatz (Redakteur)
1. Eine Pflichtverletzung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 liegt bereits nicht vor, weil die im Sanktionsbescheid in Bezug genommene Eingliederungsvereinbarung, mit der die Obliegenheit der Teilnahme an der Maßnahme begründet werden sollte, nicht zustande kam und auch kein ersetzender Verwaltungsakt erlassen wurde.
2. Die Sanktion kann auch nicht alternativ auf § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II gestützt werden. Denn selbst wenn ein nachträglicher Austausch der Sanktionstatbestände zulässig und dem Antragsteller ein Zuweisungsschreiben zu der Maßnahme übergeben worden wäre, kann sich der Antragsteller auf einen wichtigen Grund für den Nichtantritt berufen.
3. Denn seinerzeit war gerade offen, ob die EGV, deren Kernstück die Obliegenheit an der Maßnahme bildete, tatsächlich zustande gekommen oder das Jobcenter aufgrund der gegen die Maßnahme vorgebrachten Einwände nicht doch von einer entsprechenden Regelung absehen würde.
4. Wenn das JC in einer solchen Fallkonstellation, in der die Zuweisung aus Sicht des Leistungsempfängers als (vorzeitige) Umsetzung einer noch abzuschließenden EGV darstellt, bereits während der Verhandlungsphase eine sanktionsbewehrte Teilnahmeverpflichtung begründen will, muss er hierauf im Zuweisungsschreiben gesondert und unmissverständlich hinweisen. Das ist vorliegend unterlassen worden.
4.2 – Sozialgericht Aachen, Beschluss v. 24.06.2016 – S 14 AS 525/16 ER
Für die Inanspruchnahme des Aufenthaltsrechtes nach § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU bedarf es keiner vorangegangenen Mindestdauer der Arbeitnehmereigenschaft von drei Monaten ((das Gegenteil als selbstverständlich voraussetzend: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 – L 4 AS 182/16 B ER; vgl. auch: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 474/13).
Leitsatz (Redakteur)
1. Bulgarischer Staatsangehöriger hat Anspruch uf Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfes nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 SGB II aufgrund eines Aufenthaltsrechtes als Arbeitnehmer.
2. Von einer Unfreiwilligkeit im Sinne der Norm ist auszugehen.
3. Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn diese unabhängig von dem Willen des Antragstellers bzw. nicht aus einem in seinem Verhalten liegenden Grund eingetreten oder durch einen legitimen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Seite gerechtfertigt ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2016 – L 19 AS 390/16 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 – L 8 SO 306/14 B ER).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
5.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.01.2015 – L 14 AL 84/11
Sozialdatenschutz – Bundesagentur für Arbeit
Leitsatz (Juris)
Zum Sozialdatenschutz der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2016 – L 7 SO 3237/12
Leitsatz (Juris)
Ist vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden, endet die durch § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII begründete Zuständigkeit erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt. In solchen Fällen wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzten der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
7.1 – SG Gießen, Urteil v. 07.06.2016 – S 18 SO 108/14
Unzumutbare Härte bei Verwertung einer Sterbegeldversicherung
Leitsatz (Redakteur)
1. Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für den Leistungsberechtigten von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt eine unzumutbare Härte dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
2. Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, werden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung ist dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall.
3. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genüge dagegen nicht.
4. Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 27.06.2016: sg-giessen-justiz.hessen.de
Rechtstipp:
Vgl. zur Zweckbindung bei einer Sterbegeldversicherung: LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11
8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
8.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.06.2016 – L 20 AY 38/16 B ER – und – L 20 AY 43/16 B – rechtskräftig
Zu im Wege des Eilrechtsschutzes erbringende Leistungen nach dem AsylbLG – vorläufige Erbringung der Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus zuzüglich der Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG
Leitsatz (Redakteur)
1. Abweichend von § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist vorliegend ausnahmsweise die Beigeladene als für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde vorläufig leistungspflichtig, weil ein Eilfall i.S.v. § 10a Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AsylbLG besteht.
2. Die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde – hat vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren – auch dann vorläufig einzutreten, wenn – wie hier – beide Leistungsträger die Erbringung von Leistungen im Hinblick auf ihre angeblich örtliche Unzuständigkeit ablehnen und die Klärung dieses Kompetenzkonflikts wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen nicht abgewartet werden kann, denn § 10a AsylbLG will unabhängig von Zuständigkeitsfragen eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs sicherstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015 – B 8 SO 20/13 R zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII).
3. Es handelt sich bei den in Rede stehenden Leistungen für die Unterbringung in einem Frauenhaus ferner um sonstige Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylbLG, denn der Aufenthalt in einem Frauenhaus geht über die bloße Bereitstellung einer Unterkunft hinaus (s.o.) und unterfällt damit insbesondere nicht dem notwendigen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 3 AsylbLG. Entsprechendes dürfte vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren – als Annex zu der Unterbringung – auch für den weiteren notwendigen Bedarf i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG (u.a. Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) sowie den Barbetrag nach S. 2 der Vorschrift gelten, auch wenn diese nicht von dem Einrichtungsträger erbracht werden.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
9. Neue Kurzübersichten: Zugang zu Förderung für Asylsuchende, Duldung für die Ausbildung, Kürzungen im AsylbLG, ein Beitrag von Claudius Voigt, GGUA
Ab Juli (Inkrafttreten der Deutsch-Förder-Verordnung zum 1. Juli und wohl im Laufe des Monats Inkrafttreten des so genannten Integrationsgesetzes) wird es Änderungen in den Zugängen zu bestimmten Leistungen und Maßnahmen für Asylsuchende geben. Für noch mehr Instrumente und Leistungen als zuvor wird das völlig untaugliche Kriterium der “guten Bleibeperspektive” der Türsteher. Hierzu findet ihr hier Kurzübersichten, die ganz grob eine Orientierung vermitteln sollen, jedoch keine intensive Begutachtung des Einzelfalls ersetzen können:
Übersicht: Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende (Juni 2016)
Übersicht: Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitsförderung für Asylsuchende (Juni 2016)
Übersicht: Zugang zu Sprachförderung für Asylsuchende (Juni 2016)
Übersicht: Zugang zu Freiwilligendiensten, Arbeitsgelegenheiten und Studium für Asylsuchende (Juni 2016)
Deutliche Verbesserungen wird es hingegen geben bei der Erteilung einer Duldung für die Ausbildung: Hier wird sowohl die Altersgrenze gestrichen als auch der kategorische Ausschluss von Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten. Die Duldung für die Ausbildung muss in Zukunft erteilt werden und ist keine Ermessensregelung mehr. Die Änderungen treten mit dem so genannten Integrationsgesetz in Kraft, also vermutlich im Laufe des Juli. Auch dazu eine Kurzübersicht:
Übersicht: Duldung für die Ausbildung (Juni 2016)
Und hier noch eine Übersicht über die bald geltenden 16 (!) Sanktionstatbestände im AsylbLG, von denen wohl alle verfassungswidrig und ein Teil zudem europarechtswidrig sein dürfte:
Übersicht: Die neuen Kürzungstatbestände im AsylbLG (Juni 2016)
10. Jobcenter muss doppelte Krankenversicherungsbeiträge übernehmen, Erstveröffentlichung in HEMPELS 6/2016, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Für freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Versicherte (sog. Selbstzahler) gilt gemäß § 10 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze, dass die Beiträge für den jeweiligen Beitragsmonat erst zum 15. des Folgemonats fällig werden. Beantragen Selbstzahler ALG II, werden sie ab dem Monat des Leistungsbezuges über das Jobcenter pflichtversichert (§ 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Versicherungsbeiträge bei Pflichtversicherten werden am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei freiwillig Versicherten hat dies zur Folge, dass sie im ersten Monat des Bezuges von ALG II zweimal Versicherungsbeiträge zahlen müssen.
BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R; SG Kiel, Anerkenntnis im Verfahren S 40 AS 50/13 vom 25.01.2016)
Quelle: sozialberatung-kiel.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de