Verwaltungsgericht Hannover – Beschluss vom 13.07.2016 – Az.: 10 A 2375/16

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn Rechtsanwalt Rasmus Kahlen,
Nikolaistraße 18, 37073 Göttingen,
Klägers,

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, – 0094/16sva –

gegen

das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport – Abteilung 5 -, vertreten durch den Präsidenten,
Büttnerstraße 28, 30165 Hannover, – 51.11-18533-Kahlen –
Beklagter,

Streitgegenstand: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten

hat das Verwaltungsgericht Hannover – 10. Kammer – am 13. Juli 2016 durch den Berichterstatter beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

GRÜNDE
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Er hat zwar die Rechtswidrigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten dem Grunde nach umgehend anerkannt, wenngleich das formale Anerkenntnis erst später erfolgt ist. Der Beklagte hat sich jedoch gegen die Klage zumindest mit dem Einwand gewährt, diese sei unzulässig. Diesen Rechtsstandpunkt hat er erst im Laufe des Verfahrens auf Hinweis des Berichterstatters geräumt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben. Der Beklagte hat außerdem durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil er dem Kläger zwar die Löschung seiner personenbezogenen Daten mitgeteilt hat, nicht aber den Grund für die Löschung. Es blieb daher für den Kläger unklar, ob der Beklagte seine personenbezogenen Daten für rechtmäßig erhoben, aber nicht mehr erforderlich erachtet oder selbst von der Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung ausging.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.