Verwaltungsgericht Potsdam – Beschluss vom 07.07.2016 – Az.: VG 9 K 1482/15

BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Herrn xxx,
Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium xxx,
Beklagte,

wegen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz

hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 7. Juli 2016 durch die Richterin am Verwaltungsgericht xxx als Berichterstatterin beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

GRÜNDE
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf der – auch § 161 Abs. 2 VwGO vorgehenden – Kostenregelung gemäß § 155 Abs. 4 VwGO. Hiernach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens verschuldet, weil sie erst im Klageverfahren ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat, nicht über die vom Antrag des Klägers umfassten “Lagebilder(n) der Bundespolizeidirektion München für die Regionalbahnstrecke Kempten (Allgäu) Hauptbahnhof – Augsburg Hauptbahnhof sowie die entsprechenden Daten der GASIM für die Jahre 2013 und 2014” zu verfügen. Dies war zuvor allenfalls ansatzweise (“Lagebilder für die isoliert benannte Strecke werden nicht erstellt.”) dem insgesamt unklaren Ausgangsbescheid vom 9. Februar 2015 zu entnehmen, nicht hingegen dem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015, der allein auf Ausschlussgründe abstellt und nicht darauf, dass die vom Antrag umfassten Informationen nicht vorhanden sind. Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten der schuldhaft veranlassten Klageerhebung aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.