BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis Göttingen,
– Beklagter –
hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 24. August 2016 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu erstatten.
GRÜNDE
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Der vorliegende Rechtsstreit ist durch eine Erledigungserklärung und damit anders als durch Urteil beendet worden. Die Kläger haben einen Kostenantrag gestellt.
Bei der Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Maßgebend für die Entscheidung sind hierbei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, also der vermutliche Ausgang des Verfahrens. Im Rahmen des Ermessens sind jedoch auch weitere Entscheidungskriterien zu berücksichtigen. Von Bedeutung können dabei die Gründe für die Klageerhebung und -erledigung sowie der Anlass für die Klageerhebung sein.
Vorliegend hat das Gericht sein Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Rechtsstreits dahingehend ausgeübt, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten hat.
Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung auf den vermutlichen Ausgang des Verfahrens abgestellt. Nach der sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellenden Sach- und Rechtslage wäre der Rechtsstreit vermutlich zu Gunsten der Kläger ausgegangen.
Dem Beklagten haben bereits vor Klageerhebung durch die Kläger alle entscheidungsrelevanten Grundlagen für eine endgültige Festsetzung der den Klägern zu bewilligenden Leistungen vorgelegen. So ging aus der vorgelegten Bescheinigung der Wüstenrot vom 18.06.2014 eindeutig und klar hervor, dass die Kläger auf das Darlehen eine monatliche Rate von 65,00 € zu leisten haben. Ein einfacher Abgleich der Vertragssumme von 30.000,00 € mit dem vereinbarten Zinssatz von 2,600 % hätte dem Beklagten zudem bestätigt, dass es sich bei der monatlichen Rate von 65,00 € ausschließlich um den Zinsanteil handelt. Dafür, dass sich Zins und Tilgungsanteil monatlich ändert, ergeben sich aus der vorgelegten Bescheinigung keine Anhaltspunkte.
Im Klageverfahren hat dem Beklagten eine einfache Bestätigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass monatlich unverändert Zinsen in Höhe von 65,00 € zu leisten sind, genügt, um die Leistungen nunmehr endgültig festzusetzen. Insofern bei dem Beklagten diesbezüglich noch Unsicherheiten bestanden haben sollten, hätte der Beklagte zumindest bereits im Widerspruchsverfahren vor Erlass des Widerspruchsbescheides eine entsprechende Auskunft einholen können. Stattdessen hat sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf beschränkt, festzustellen, dass es nicht im Verantwortungsbereich des Leistungsträgers liege, die Belastungen auf Grund der vereinbarten Konditionen zu berechnen. Mag dies für komplexere Darlehensverträge mit veränderlichem Zins- und Tilgungsanteil durchaus anzunehmen sein, stellt dies im vorliegenden Fall angesichts der normierten festen monatlichen Rate und des einfachen Rechenabgleichs keinen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand dar.
Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.