Oberlandesgericht Braunschweig – Beschluss vom 24.08.2016 – Az.: 1 Ss 56/16

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

xxx,
– Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen –

wegen Versuchs der Gefangenenbefreiung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 24. August 2016 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgericht Goslar vom 30. Mai 2016 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung für Strafsachen des Amtsgerichts Goslar zurückverwiesen.

GRÜNDE
Die zulässige Revision hat zumindest vorläufigen Erfolg.

I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 30. Mai 2016 wegen versuchter Gefangenenbefreiung schuldig gesprochen worden. Er wurde verwarnt; die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € blieb vorbehalten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht zunächst “Rechtsmittel” eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2016, eingegangen bei dem Amtsgericht Goslar am selben Tag, hat der Angeklagte das Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet und diese begründet.

Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Goslar zurückzuverweisen.

§ 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO seien verletzt, da das Gericht einen Beweisantrag fehlerhaft zurückgewiesen habe und durch die unterlassene Beweiserhebung gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen habe.

Daneben erhebt er die allgemeine Sachrüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung (BI. 59 ff. d.A.) verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ebenfalls, das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 30. Mai 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten ist begründet.

Das Urteil unterliegt bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge der Aufhebung. Eines Eingehens auf die daneben erhobene Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Die Feststellungen des Amtsgerichts sind weder vollständig noch widerspruchsfrei, sie tragen mithin schon den Schuldspruch nicht und bieten keine ausreichende Grundlage für eine Rechtsfolgenentscheidung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts in jeder Hinsicht auf einer rechtsfehlerfreien Grundlage beruht und andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung in diesem Bereich von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst ist (§ 337 StPO).

So teilt das Amtsgericht in seinem Urteil schon nicht mit, ob und ggf. wie sich der Angeklagte zu der Sache eingelassen hat. Fehlen in einem Strafurteil jedoch jegliche Angaben darüber, liegt grundsätzlich ein sachlich rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt, denn ein so unvollständiges und lückenhaftes Urteil ermöglicht keine Überprüfung, ob in ihm das Recht in fehlerfreier Weise angewandt worden ist (BGH, Urt. vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, Rn. 12, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 24. August 2015, 2 Rv 104/15, Rn. 5f., zitiert nach juris).

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer versuchten Gefangenenbefreiung gem. §§ 120 Abs. 1, 3 StGB lassen sich aus der im Urteil dargelegten Beweiswürdigung nicht nachvollziehen.

Zwar ist die Beweiswürdigung in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung deswegen nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208 – 217; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337, Rn. 26). Die revisionsrechtliche Kontrolle ist allerdings dahingehend geboten, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 27ff., mit zahlreichen Rspr.nachw.).

Die vom Amtsgericht in seinem Urteil vorgenommene Beweiswürdigung weist mehrere Widersprüche, Lücken und Unklarheiten auf.

So führt das Amtsgericht u.a. aus:
“Als die Polizeibeamten PK xxx und PK xxx eine nicht näher ermittelte Person wegen einer vorangegangenen Straftat festgenommen hatten, drängte sich der Angeklagte zu den Beamten durch, um die Festnahme dieser nicht näher bekannten Person zu verhindern.” (UA S. 2).

Diesbezüglich bleibt schon unklar, ob die Polizeibeamten die unbekannte Person vorläufig festgenommen haben. Denn nur eine von Amtsträgern aufgrund eines Haftbefehls oder nach § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommene Person kann Gefangener im Sinne des § 120 StGB sein (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 120, Rn. 2). Des Weiteren bleibt offen, ob die Festnahme der unbekannten Person als Realakt bereits vollzogen war oder ggf. noch bevorstand, mithin noch verhindert werden konnte. Schließlich lässt sich den Feststellungen auch nicht entnehmen, ob bei dem Angeklagten ein bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Eigenschaft der unbekannten Person als Gefangener vorhanden war.

Auch die Feststellungen zum unmittelbaren Ansetzen zur Tathandlung sind lückenhaft, da das Tatgericht in seiner Beweiswürdigung auf Grundlage der Angaben des Zeugen xxx davon ausgeht, dass der Angeklagte den Festgenommenen nicht angefasst habe, dies habe der Zeuge xxx durch einen sofortigen Zugriff verhindern können (UA S. 2). Es bleibt offen, auf welcher Grundlage der Tatrichter zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe sich zu den Polizeibeamten durchgedrängt, um die Festnahme der unbekannten Person zu verhindern. Tathandlungen der Gefangenenbefreiung gem. § 120 StGB sind das Befreien des Gefangenen, das Verleiten zum Entweichen oder das Fördern des Entweichens. Die Variante des Befreiens eines Gefangenen umfasst jede Form widerrechtlicher Aufhebung der Unterstellung unter die Zuständigkeit der Vollstreckung- oder Vollzugsbehörde durch Dritte; Mittel der Befreiung kann danach jede Maßnahme sein, die sich gegen die Vollzugsgewalt richtet, insbesondere Gewalt, Täuschung oder Drohung (Fischer, a.a.O., Rn. 5). Ein bloßes Sich-Durchdrängen zu den Polizeibeamten ergibt für sich genommen keinen sicheren Anhaltspunkt, aus dem sich nachvollziehbar ableiten ließe, dass der Tatentschluss des Angeklagten darauf gerichtet war, die Befreiung eines Gefangenen etwa durch Mittel der Gewalt, Täuschung oder Drohung zu veranlassen.

Insoweit kann der Senat auch nicht nachvollziehen, ob der Tatrichter die auf den festgestellten Sachverhalt angewandte Norm (§ 120 StGB) in ihrer Reichweite – insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB – zutreffend bestimmt hat.

Zudem ist die Beweiswürdigung widersprüchlich, soweit der Tatrichter in den Urteilsgründen einerseits ausführt, die Urteilsfeststellungen beruhten auf den Angaben des Zeugen xxx “sowie dem im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommenen Videomitschnitt” (UA S. 2), und im weiteren – bezogen auf einen Beweisantrag des Verteidigers, der zurückgewiesen wurde – ausführt, dass es sich hierbei lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handele, weil zur Überzeugung des Gerichts “keinerlei Anhaltspunkte dafür” vorlägen, “dass Polizeibeamte in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt mittels Videoaufzeichnung gesichert hätten” (UA S. 2).

Schließlich begegnet auch der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie darf vom Revisionsgericht jedoch darauf überprüft werden, ob Rechtsfehler vorliegen. Das ist hier der Fall:

Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin, dass das Amtsgericht im angefochtenen Urteil den Strafrahmen nicht bestimmt hat. Dabei ist der Tatrichter zwar nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der einschlägigen Strafvorschrift des Besonderen Teils ergibt, zahlenmäßig zu bezeichnen (BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006, 1 StR 190/06, juris). Das Tatgericht muss aber neben der Vorschrift des Besonderen Teils auch auf etwaige Strafrahmenmilderungsgründe des Allgemeinen Teils eingehen,

wenn diese ernsthaft in Betracht kommen (Theune in Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl., § 46, Rn. 291). Eine Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Strafrahmen war hier geboten, weil der Versuch gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder als die vollendete Tat bestraft werden kann und deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Hillenkamp in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 23, Rn. 24) eine begründete Entscheidung zwischen Regel – und Sonderstrafrahmen zu fällen war.

Wegen der aufgeführten Mängel in der Beweiswürdigung und der Darlegungsmängel im Rechtsfolgenausspruch ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben (§ 353 StPO). Die Sache ist gem. § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung für Strafsachen des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Amtsgericht vorbehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht absehbar ist.