Sozialgericht Dortmund – Beschluss vom 16.09.2016 – Az.: S 43 SO 415/15

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Kläger

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen,
Beklagte

hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 16.09.2016 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

GRÜNDE
Die Beklagte wird zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers herangezogen, weil dies bei Abwägung der für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände als sachgemäß erscheint.

Wird ein Verfahren, wie hier, anders als durch Urteil beendet, so entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten (§ 193 Abs. 1 SGG). Die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei sind zum Einen die Erfolgsaussichten des Begehrens und zum Anderen auch die Gründe für die Klage- bzw. Antragserhebung und die Erledigung zu prüfen. Maßgeblich ist, ob der Beklagte einen Anlass zur Klage gegeben hat oder ob umgekehrt der in dem gerichtlichen Verfahren verfolgte Anspruch zunächst nicht bestanden hat und erst durch eine im Laufe des Verfahrens eingetretene wesentliche Änderung der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse entstanden ist (vgl. insgesamt: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193, Rdnr. 12 ff).

Die Beklagte verursachte die Erhebung der Untätigkeitsklage. Gemäß § 88 Abs. 1 und 2 SGG ist eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten zulässig, wenn ein Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die 3-Monats-Frist lief nach Einlegung des Widerspruchs am 02.03.2015 am 02.06.2015 ab.

Die Beklagte hatte keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung. Darlegungspflichtig für einen zureichenden Grund für die Untätigkeit ist der beklagte Leistungsträger. Dabei kommt es allein auf objektive Hinderungsgründe an (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: L 19 AS 535/13 B). Darauf, ob ein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben oder der Widerspruch zulässig ist, kommt es nicht an. Der Kläger hat einen Anspruch auf einen Bescheid (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 88, Rdnr. 3). Die Beklagte erteilte keine Eingangsbestätigung bezüglich des Widerspruchs. Es wurde auch nicht mitgeteilt, dass der Widerspruch als unzulässig erachtet wird, wobei auch dann eine Verpflichtung besteht einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Die Beklagte darf rechtlich nicht einfach untätig bleiben. Rechtliche Erwägungen zu dem Erfolg des Widerspruchs sind dabei bei der Untätigkeitsklage in der Regel unbeachtlich und im Rahmen der Hauptsache zu berücksichtigen. Eine Ausnahme, dass der Erfolg des Widerspruchs beachtlich ist, liegt nicht vor. Ein Fall der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung besteht nicht. Der Anspruch auf grundsätzliche Bescheidung besteht, nicht in den Fällen missbräuchlicher Rechtsverfolgung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt. Dann entfällt auch der Bescheidungsanspruch (mit weiteren Nachweisen: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 88, Rdnr. 4a und Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 5. August 2014, Az. S 11 SO 2377/13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 11.09.1980 (Az.: 5 RJ 108/79) ist ein Anspruch gerade nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. Rechtlich möglich ist es dem Schweigen zur Zinsfrage in einem Bescheid einen Erklärungswert zuzusprechen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.