Tacheles Rechtsprechungsticker KW 46/2016

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2016 – L 34 AS 1901/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung einer Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen

Leitsatz (Redakteur)
1. Das vom Arbeitgeber gezahlte pauschalierte Fahrgeld ist insoweit nicht als Einkommen anzusehen, als damit die vom Kläger aufgewendeten tatsächlichen Benzinkosten abgedeckt wurden.

2. Soweit das Fahrgeld auch „Reifenabnutzung, allgemeine Fahrzeugabnutzung, schnellere Durchsichten und damit ebenfalls erhöhte Kosten und ähnliches“ pauschaliert abdecken sollte, handelt es sich hingegen um Einkommen. Der Anteil für Durchsichten stand dem Kläger zur freien Verfügung, da er selbst entscheiden konnte, ob, wann und in welchem Umfang er die Mittel zu diesem Zweck überhaupt einsetzte (vgl. auch SG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – S 11 AS 1602/12 ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
a. A. Sächsisches LSG, Beschluss v. 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB – rechtskräftig – pauschale Fahrtkostenentschädigung des Arbeitgebers ist Einkommen; ebenso SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 – S 5 AS 620/13, a. A. wonach die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten kein Einkommen darstellen: SG Dortmund, Urteil vom 04.04.2016 – S 31 AS 2064/14; ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12

1.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.09.2016 – L 32 AS 1688/16 B ER – rechtskräftig

Einstweilige Anordnung – selbständiger Erwerbstätiger

Dem Antragsteller steht ein Aufenthaltsrecht als selbstständig Erwerbstätiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU zu.

Leitsatz (Redakteur)
Ist der Antragsteller somit freizügigkeitsberechtigt, ist er nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.07.2016 – L 32 AS 1945/14

Arbeitslosengeld II – unangemessene Unterkunftskosten – Kostensenkungsaufforderung – Unterbrechung des Leistungsbezugs – kein erneuter Übergangszeitraum für die Kostensenkung

Keine Erneute Frist zur Senkung der Kosten der Unterkunft nach Unterbrechung des Leistungsbezugs.

Auch bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr kommt es zu einer Fortwirkung einer früheren Kostensenkungsaufforderung (a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER).

Leitsatz (Redakteur)
1. Der (künftige) Leistungsberechtigte darf, der bereits eine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten hat, mit Kostensenkungsmaßnahmen nicht zuwarten, wenn ein erneuter Leistungsbezug absehbar ist.

2. Ist ein erneuter Leistungsbezug abzusehen, so hat der (künftige) Leistungsberechtigte seine mit Antragstellung bzw. mit Leistungsbeginn eintretende Obliegenheit nur dann erfüllt, wenn er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Kostensenkung so rechtzeitig unternommen hat, dass bei Beginn des Leistungsbezuges die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind.

3. Ein Recht, die „Schonzeit“ von in der Regel längstens sechs Monaten auszuschöpfen, besteht nicht, da die Sechs-Monatsfrist Abweichungen nach oben und nach unten zulässt. Die Sechs-Monatsfrist ist nach der Rechtsprechung ohnehin nicht an den Beginn (und die Dauer) des Bezuges von Arbeitslosengeld II, sondern an den Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen geknüpft.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.4 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2016 (Az.: L 32 AS 2416/16 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.

2. Hierzu sind einzig „bereite Mittel“, die von berechtigten Personen nur noch abgerufen zu werden haben, zu zählen.

3. Lediglich eine tatsächlich zugeflossene Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist als ein solches „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Hilfebedarf im jeweiligen Monat zu decken.

4. Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II ausgeschlossen. Ein SGB II-Träger hat Hilfen zu erbringen, wenn vorrangige Ansprüche nicht rechtzeitig zu realisieren sind.

5. Auch nach Antragstellung darf die entsprechend § 12a SGB II vorrangige Leistung erst bei ihrem tatsächlichen Zugang als Einkommen eine Berücksichtigung erfahren.

6. § 5 Abs. 3 SGB II (Verhältnis zu anderen Leistungen) ermächtigt den SGB II-Träger nicht dazu, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende abzulehnen, sondern lediglich anstelle der hilfesuchenden Personen einen entsprechenden Leistungsantrag (hier: auf Gewährung einer Altersrente) beim zuständigen Sozialleistungsträger einzureichen. Hier besteht keine Ausschlussnorm.

1.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.10.2016 – L 7 AS 659/16 B ER

Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft – Eilrechtsschutz

Leitsatz (Juris)
1. Unabhängig von der Vermutungsregelung in § 7 SGB II in Bezug auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt es zunächst auf die objektiven Hinweistatsachen an. Dabei sind die polizeilichen Ermittlungen zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Vermutung der eheähnlichen Gemeinschaft erst bei einem über einjährigen Zusammenwohnen (§ 7 Abs. 3 SGB II) findet selbst in Eilverfahren keine Anwendung, wenn zB durch Ermittlungsergebnisse die besondere Nähe und Intensität einer eheähnlichen Beziehung belegt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – LSG Halle, Urteil v. – L 2 AS 378/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – besondere Härte – Ansparung aus der Regelleistung

Leitsatz (Juris)
Das Ansparen von Vermögen während eines laufenden Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Konsumverzicht kann nicht dazu führen, dass ein so gebildetes Vermögen dann, wenn es die Freibetragsgrenzen übersteigt, wegen der Annahme einer besonderen Härte nicht zu berücksichtigten ist.

Quelle: Juris

1.7 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.04.2016 – L 10 SF 5/15 EK

Überlanges Gerichtsverfahren – Entschädigungsklage – höhere Entschädigung bei personell unterbesetzten und strukturell überlasteten Sozialgerichten – unangemessene Verfahrensdauer in der ersten Instanz – Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung in der Berufungsinstanz – Entschädigung einer juristischen Person – entschädigungsrechtliche Bedeutung von Musterprozessen – Auswirkung der Schwierigkeit der Sache auf Bearbeitungszeit und Reaktionen der Beteiligten – Abwarten von Vergleichsverhandlungen – nur vorläufige Bearbeitung bis zum Vorliegen der Berufungsbegründung – weitere Bearbeitung des Verfahrens auch während laufender Stellungnahmefristen

Leitsatz (Redakteur)
Höhere Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei personell unterbesetzten und strukturell überlasteten Sozialgerichten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – LSG Hessen, Beschluss v. 04.08.2016 – L 9 AS 489/16 B ER

LSG Hessen: Vermutungen zur Einschätzung der Wohnungsmarktsituation können nicht zur Unschlüssigkeit eines Konzepts führen (hier aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen die Notwendigkeit der Anpassung des schlüssigen Konzepts bestehen könnte)

Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen können nicht im Wege der Folgenabwägung zugesprochen werden.

Leitsatz (Redakteur)
1. Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten schlüssig.

2. Es existiert kein genereller Grundsatz, wonach jedem Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muss (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – L 13 AS 168/07 ER -).

3. Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2015 – L 6 AS 296/15 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 – L 13 AS 205/15 B ER), insbesondere der Gefährdung des Erhalts der Wohnung als Lebensmittelpunkt, ist die Eilbedürftigkeit vorliegend zu bejahen.

4. Es bedarf im vorliegen Verfahren keiner Entscheidung, ob ein Anordnungsgrund nur bei erfolgter Kündigung durch den Vermieter bzw. bei bereits erhobener Räumungsklage anzunehmen ist (bejahend: vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – L 2 AS 1622/15 B ER -; Beschluss vom 26. November 2015 – L 2 AS 1199/15 B ER -; Beschluss vom 26. Oktober 2015 – L 19 AS 1623/15 B ER -; verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2015 – L 6 AS 296/15 B ER -; Beschluss vom 4. Mai 2015 – L 7 AS 139/15 B ER – m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2015 – L 7 AS 1729/15 B ER -; Beschluss vom 14. Dezember 2015 L 6 AS 1258/15 B ER -; Beschluss vom 27. April 2016 – L 6 AS 407/16 B ER -).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.10.2016 – L 7 AS 1473/16 B ER – rechtskräftig

Minderung des Arbeitslosengeld II nach § 31a Abs. 2 SGB II – U 25 – Pflege von Angehörigen – Sinti-Familien – kein wichtiger Grund nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II -vollständigen Wegfall seines Regelbedarfs für drei Monate – 2x Pflegeld sichert während des Absenkungszeitraumes seinen Lebensunterhalt – Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheides nicht gerechtfertigt

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid des Jobcenters.

Leitsatz (Redakteur)
1. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 39 SGB II sind Sanktionsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar. Besondere Gründe, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

2. Der Antragsteller erhält monatlich in bar das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR und 545 EUR. Damit ist und war der Lebensunterhalt ausgehend von dem ihm monatlich zustehenden Regelbedarf und der Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes (§ 11a SGB II, § 1 Abs 1 Nr 4 Alg II-V, § 37 SGB XI) während des Zeitraums der Absenkung gesichert.

3. Ein wichtiger Grund nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II für den Nichtantritt liege insbesondere unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Jobcenters, die Teilnahmezeiten individuell an die Pflegetätigkeit anzupassen und dem sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Gesamtbild der zu erbringenden Pflege nicht vor.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 7. November 2016 (Az.: S 5 AS 288/16 ER):

Zur Einkommensanrechnung ab 01.08.2016.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bei einer in Sachen eines geltend gemachten Alg II-Anspruchs gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II erlassenen vorläufigen Entscheidung hat vom Jobcenter entsprechend § 41a Abs. 2 Satz 2 SGB II – auch unter Mitwirkung des Antragstellers – eine sachlich fundierte Prognose getroffen zu werden, in welcher Höhe antragstellerseitig mit Einnahmen und Ausgaben zu rechnen ist.

2. In diesem Zusammenhang kann eine Orientierung anhand der im bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum erzielten Einnahmen erfolgen.

3. Die abschließende Einkommensberechnung ist der endgültigen Bewilligungsentscheidung vorbehalten.

2.2 – Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 24.08.2016 – S 20 AS 460/16 – rechtskräftig –

Die Sprungrevision wird aufgrund der widersprüchlichen Rechtsprechung hinsichtlich der endgültigen Leistungsberechnung bei nichtselbstständig Tätigen und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Bei endgültiger Festsetzung kein Durchschnittseinkommen.

Leitsatz (Redakteur)
Für die Bildung und Zugrundelegung eines Durchschnitts des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso SG Altenburg, Urteil v. 08.06.2016 – S 20 AS 917/15 – rechtskräftig

Hinweis:
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB – rechtskräftig – Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 Alg II V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II ausgeräumt (§ 41a Abs. 4 SGB II i. d. aktuellen Fassung ab 01.08.2016)

2.3 – Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 19. September 2016 (Az.: S 25 AS 3448/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn ein bulgarischer Antragsteller eine geringfügige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausübt (Beschäftigungsverhältnis als Reiniger mit einer garantierten Mindestarbeitszeit von einer Stunde in der Woche und einer Stundenvergütung von EUR 9,55), dann sind Bedenken angebracht, ob sich das Jobcenter auf den aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II fließenden Leistungsausschluss berufen kann. Diese eng auszulegende Norm gelangt nur dann zur Anwendung, wenn ein Unionsbürger lediglich über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügt.

2. Wenn aber ein bedürftiger Unionsbürger dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfällt, dann führt dies dazu, dass er dem Leistungsbereich der Sozialhilfe zuzuweisen ist.

3. Selbst eine Heranziehbarkeit der aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII folgenden Ausschlussnorm führt nicht zu einer Verwehrung sämtlicher Leistungen der Sozialhilfe. Hier ist eine einzelfallabhängige Gewährung von Ermessensleistungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Ein Ausschluss vom der Sozialhilfe systemimmanenten, grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe bei bedrohter Existenzsicherung ist auch bei entsprechenden Sachverhalten nicht vertretbar.

4. Von einer Verfestigung des Aufenthaltsrechts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet ist regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der BR Deutschland auszugehen.

5. Bei solchen Gegebenheiten ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert und diese Leistung deshalb in gesetzlicher Höhe zu erbringen.

2.4 – Sozialgericht Aachen, Urteil v. 25.10.2016 – S 11 AS 357/16

Keine Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII für griechischen Antragsteller.

Leitsatz (Redakteur)
Sozialhilfe für arbeitssuchende EU-Bürger: Auch SG Aachen stellt sich gegen BSG-Urteile.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso im Ergebnis: Sozialgericht Aachen, Urteil v. 30.08.2016 – S 14 AS 267/16

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

3.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2015 – L 2 AL 41/15 – Revision anhängig beim BSG Az.: B 11 AL 15/16 R

Teilhabe am Arbeitsleben – Förderung der Berufsausbildung – Internatsunterbringung mit Schließzeiten – Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ständige Vorhaltung einer eigenen Unterkunft wegen Schließzeiten – Teilnahmekosten

Leitsatz (Redakteur)
Ein behinderter Mensch hat im Falle einer geförderten Berufsausbildung mit Internatsunterbringung einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die ständige Vorhaltung einer eigenen Unterkunft wegen Heimfahrten während der Schließzeiten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Kosten der Unterkunft während der Schließzeiten des Internats, ein Beitrag von Rechtsanwalt Raik Pentzek, ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Quelle: www.anwalt.de

3.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 30.06.2016 – L 3 AL 130/14

Arbeitsförderungsrecht; gesundheitliche Beeinträchtigungen; Sabbatical; Sabbatjahr; Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses; wichtiger Grund

Leitsatz (Redakteur)
1. Allein die Wahrnehmung einer sogenannten „Auszeit“, eines „Sabbatjahres oder Sabbatical“ oder einer „Freistellung durch den Arbeitgeber“ stellt keinen wichtigen Grund dar.

2. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich auch nicht aus den vorgebrachten gesundheitlichen Gründen.

3. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausgeübt werden können (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 13. März 2014 – L 9 AL 253/10) oder das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest erschweren würde. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Abzustellen ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall.

4. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
S. a. : LSG Sachsen: Sperrzeit wegen einem Sabbatjahr

SGB III § 159
1. Die Wahrnehmung eines „Sabbatjahres“ oder „Sabbatical“ oder einer Freistellung durch den Arbeitgeber stellt keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, auch dann nicht, wenn das körperliche oder seelische Wohlbefinden wiederhergestellt werden soll.

2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. (Leitsätze des Verfassers)

Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Quelle: beck-aktuell: rsw.beck.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

4.1 – Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 10.10.2016 – S 31 AL 84/16

Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis

Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen.

Es ist unschädlich, daß die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land nicht gekündigt hat und erst dann kündigen will, wenn sie eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden hat.

Leitsatz (Redakteur)
§ 138 Abs. 1 SGB III ist nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinne abzustellen, sondern es geht um das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne. Dabei genügt für eine Beschäftigungslosigkeit bereits faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkennt und sich nicht beim Amtsgericht einsetzen lässt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2016 – L 7 SO 2156/13

Leitsatz (Juris)
Die Verurteilung eines nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladenen ist nur möglich, wenn sich entweder derselbe Anspruch gegen den einen oder den anderen Träger richtet oder verschiedene Ansprüche in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen und sich Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern decken. Dies ist nicht der Fall bei einem Vergütungsanspruch eines Krankenhauses einerseits und einem Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII andererseits.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 (Az.: L 15 SO 362/15 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine mit einem laufend überwachungsbedürftigen Diabetes Typ I betroffene Person ist dem Kreis der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behinderten Menschen zuzuordnen, die als körperlich wesentlich Behinderte gemäß § 1 Nr. 3 EinglHVO Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII beanspruchen können.

2. Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Form der Finanzierung eines Einzelfallhelfers können vom Sozialhilfeträger gemäß den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 2 EinglHVO gewährt werden, wenn eine Antragstellerin ohne Unterstützung bei der Kontrolle ihres Blutzuckerspiegels nicht gesichert in der Lage wäre, kontinuierlich dem Unterricht folgen zu können.

3. Dies gilt gerade dann, wenn bei Unterzuckerungen nicht nur eine Minderung der Konzentrationsfähigkeit zu erwarten ist, sondern diesem Zustand möglichst rasch begegnet zu werden hat, um die Antragstellerin keiner Gesundheitsgefährdung auszusetzen, und aus dem Schulgesetz kein Anspruch auf die Zuverfügungstellung eines Einzelfall- bzw. Schulhelfers ableitbar ist. 

6.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21.10.2016 – S 146 SO 1487/16 ER

Illegal erzieltes Einkommen und sozialhilferechtlicher Bedarf – Kick-Back-Zahlungen als Einkommen – Kick-Back-Zahlungen waren von vornherein nicht zum endgültigen Verbleib im Vermögen der Antragstellerin bestimmt.

Es ist inkonsequent, Gewinne aus kriminellen Handlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen, denn Hilfeempfänger dürften grundsätzlich nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden.

Leitsatz (Redakteur)
1. Illegal – durch Begehung von Straftaten – erzieltes Einkommen ist nicht im Rahmen sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung anrechenbar.

2. Denn Gewinne aus Straftaten sind nicht als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen (a. A. VG Frankfurt vom 20. August 2003, 3 G 3283/03, juris, Rn. 6; SG Berlin vom 13. September 2016, S 195 SO 1333/16 ER, unveröffentlicht).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso a. A. : Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – S 145 SO 1411/16 ER – Einkünfte aus strafbaren Handlungen sind anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB 12.

6.2 – Sozialgericht Aachen, Urteil v. 08.11.2016 – S 20 SO 34/16

Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger von dem Sozialhilfeträger die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe für seine verstorbene Mutter.

Leitsatz (Redakteur)
1. Der vom Kläger behauptete Anspruch seiner verstorbenen Mutter auf Übernahme ungedeckter Heimkosten, den er als Erbe geltend macht, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Wege der Erbfolge nach § 58 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 1922 ff. BGB Inhaber dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs geworden und somit aktivlegimitiert ist.

2. Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wegen seines höchstpersönlichen Charakters nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) und auch nicht im Wege der Vererbung auf einen Dritten übergehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Hilfebedürftiger zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 5 C 43/91; BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

7.   Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern

Grundsicherung für EU-Ausländer
Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf – 09.11.2016 (hib 659/2016)
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung möchte den Anspruch ausländischer Personen auf Grundsicherungsleistungen einschränken. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (18/10211) vorgelegt, der klarstellt, welche Personengruppen künftig von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) ausgeschlossen sein sollen. Dazu sollen unter anderem Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Menschen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, gehören. Erst nach fünf Jahren „eingetretener Verfestigung des Aufenthaltes“ in Deutschland soll demnach ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe bestehen. Hilfebedürftige Ausländer sollen im Zeitraum bis zur Ausreise für einen Monat eine Überbrückungsleistung für Ernährung und Unterkunft erhalten sowie die Kosten für die Rückreise erstattet bekommen können. Mit nennenswerten Ausgaben für den Bundeshaushalt sei aufgrund des relativ kleinen, von dem Gesetz betroffenen Personenkreises nicht zu rechnen, schreibt die Regierung in dem Entwurf.

Quelle: www.bundestag.de

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 13.10.2016, 11 S 1991/16
VGH BaWü: Anspruch auf Ausbildungsduldung im Eilverfahren

Leitsatz (Juris)
1. Die Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Ausbildung bereits tatsächlich aufgenommen ist.
2. Zur Frage, wann konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bevorstehen.

Quelle: lrbw.juris.de

Eine bewegende Geschichte aus dem Leben eines Hilfebedürftigen.
Herbert Masslau

„Hartz IV“ – (M)eine Sanktionsgeschichte

weiter: www.herbertmasslau.de

48. Richterwoche
Flüchtlinge und Sozialrecht

Zum Abschluss der diesjährigen Richterwoche des Bundessozialgerichts warnte der Präsident des Bundessozialgerichts, Dr. Rainer Schlegel, davor, in der allgemeinen Diskussion um die Bewältigung der Flüchtlingssituation vor lauter Zahlen den einzelnen Menschen zu übersehen.

Weiter: www.bsg.bund.de

Mietrichtwert der Stadt Köln für SGB II und SGB XII zum 01.11.2016 erhöht
Der Mietrichtwert der Stadt Köln, verbindlich für SGB II und SGB XII, wurde zum 01.11.2016 erhöht und damit an die Mietstufe VI des Wohngeldes angeglichen.

Mehr: www.koelnerarbeitslosenzentrum.de
 
 
Offenbach – Datenschützer rügen Jobcenter
Eine Bürgerrechtsgruppe sieht Verstöße gegen das Datenschutzgesetz: Bei Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen wurden Personalausweise fotokopiert. So gelangen sensible Daten in die Akten.
Matthias Schulze-Böing, Leiter der Mainarbeit, räumt ein, dass in seinem Haus der Personalausweis dann fotokopiert werde, wenn die betreffende Person zustimme. Allerdings würden Ausweispapiere nicht einbehalten, wie dies die Datenschützer Rhein-Main behaupten, auch nicht für die Dauer des Kundengesprächs.
„Kopien herzustellen, ist auch mit Zustimmung verboten“, betont Roland Schäfer von der Bürgerrechtsgruppe aus Frankfurt. Von Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen seien, könne zudem nicht verlangt werden, dass sie sich der Aufforderung des Jobcenters widersetzten. Der Gesetzgeber begründe das Verbot mit der IDD-Nummer auf den seit 2010 ausgegebenen Personalausweisen, so Schäfer.

Weiter: www.fr-online.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de