Tacheles Rechtsprechungsticker KW 47/2016

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 07.11.2016 – L 11 AS 641/16 B ER

Streitig ist die Aufforderung, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.

Leitsatz (Redakteur)
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Meldeaufforderung, wenn Termin bereits verstrichen ist (vgl Beschluss des Senats vom 16.05.2013 – L 11 AS 250/13 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – LSG Bayern, Beschluss vom 5.10.2016 – L 15 SF 282/15

Rechtsanwaltsvergütung im Eilrechtsschutzverfahren

Leitsatz (Juris)
1. Die Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B). (amtlicher Leitsatz)

2. Der einstweilige Rechtsschutz weist Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen, und die möglicherweise gebührenerhöhend wirken. Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat daher keine pauschale Kürzung zu erfolgen; es ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats vom 11.04.2013, a. a. O.). (amtlicher Leitsatz)

3. Eine fiktive Termingebühr nach Nr. 3106 VV RVG (in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung) fällt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. (amtlicher Leitsatz)

4. Die gebührenrechtliche Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit in Eilverfahren hat deren Charakteristika zu berücksichtigen, so dass dieser kein Minderwert zum Hauptsachestreit zukommt, sondern nach den Umständen des Falles sogar eine gebührenerhöhende Wirkung zugebilligt werden kann; Synergieeffekte rechtfertigen eine Gebührenkürzung nicht. (redaktioneller Leitsatz)

5. Eine fiktive Termingebühr nach Nr. 3106 VV RVG fällt in Eilverfahren nicht an. (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: dejure.org

Hinweis:
Keine pauschale Kürzung der Gebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.11.2016

Gegen die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von 2/3 der Mittelgebühr entsteht (LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2015 – L 2 SO 95/15 B), hat sich das LSG Bayern im Beschluss vom 5.10.2016 – L 15 SF 282/15 zu Recht gewandt. Der einstweilige Rechtsschutz weise Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen und die möglicherweise gebührenerhöhend wirkten. Nach dem LSG Bayern hat für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine pauschale Kürzung der Gebühr zu erfolgen, sondern es ist auf die Umstände des Falles abzustellen.

Quelle: community.beck.de

1.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 – L 31 AS 1774/16

Mitteilung der RAK Berlin
LSG Berlin: Jobcenter kann nicht den Freistellungsanspruch eines SGB II- Leistungsbeziehers mit Zahlungsanspruch aufrechnen.

Nach dem Urteil des LSG scheitert die Aufrechnung des Jobcenters aber daran, dass der Freistellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht gleichartig mit dem Erstattungsanspruch des Beklagten und damit eine Aufrechnung gem. § 387 BGB nicht zulässig ist. Auch das SG Berlin hatte diese Auffassung vertreten.

Quelle und Volltext hier: kammerton.rak-berlin.de

Rechtstipp:
Rechtstipp: vgl. LSG Mainz, Urteil v. 06.05.2015 – L 6 AS 288/13

LSG Rheinland-Pfalz: Keine Aufrechnung durch die BA gegen Anwaltsgebühren

SGB X § 63; BGB §§ 389, 387, 257, 249

1. Hat der Widerspruchsführer auf die Kostenrechnung eines Bevollmächtigten keine Zahlung geleistet, kann er vom Leistungsträger gem. § 63 SGB X nur Freistellung von der Gebührenforderung des Bevollmächtigten verlangen, nicht aber Zahlung.

2. Die Aufrechnung des Job-Centers mit eigenen Zahlungsansprüchen scheitert in diesem Fall an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen. (Leitsätze des Verfassers)

Quelle: beck-aktuell (Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 19/2015 vom 18.9.2015)

1.4 – LSG Halle, Urteil v. 21.04.2016 – L 2 AS 378/13 – Revision anhängig BSG – B 4 AS 19/16 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Vermögensberücksichtigung – besondere Härte – Ansparung aus der Regelleistung

Zur Rechtsfrage, ob „vom Munde abgesparte SGB II-Leistungen“ von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen sind,

Leitsatz (Juris)
Das Ansparen von Vermögen während eines laufenden Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Konsumverzicht kann nicht dazu führen, dass ein so gebildetes Vermögen dann, wenn es die Freibetragsgrenzen übersteigt, wegen der Annahme einer besonderen Härte nicht zu berücksichtigten ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.5 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.11.2016 – L 7 AS 634/12

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Schenkung eines Kraftfahrzeugs – einmalige Einnahme in Geldeswert – keine zweckgebundene Einnahme

Die Frage, welche Umstände die Lage des Empfängers i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, ist – wie hier – nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden und daher nicht verallgemeinerungsfähig.

Leitsatz (Redakteur)
1. Ein von Vater während des SGB II-Leistungsbezugs geschenkter Sachwert (hier: Pkw im Wert von 20.000 EUR) ist Einkommen iSv § 11 Abs 1 SGB II.

2. Im vorliegenden Fall wird die Lage des Klägers durch den Zufluss des Geldwertes des angeschafften Autos so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind.

3. Für die Bedürfnisse des Vaters hätte objektiv ein preiswerteres Fahrzeug ausgereicht, aber nicht ein Neuwagen, der mehr als das Doppelte eines i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II angemessenen Fahrzeugs gekostet hat.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp: vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 – L 4 AS 83/14

1.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.10.2016 – – rechtskräftig

Italienische Antragsteller haben Anspruch auf ALG II inklusive der Unterkunftskosten im einstweiligem Rechtsschutz – Anordnungsgrund KdU für die Vergangenheit (hier im Einzelfall bejahend)

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Frage, ob die dauerhafte Fortgeltung der Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer nach Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, die einem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehen kann, eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als einem Jahr erfordert, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

2. Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann gem. § 43 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.

3. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R) und die daher unabhängig von der Ablehnung endgültig zustehender Leistungen erbracht werden können.

4. Nur die volle Übernahme der Unterkunftskosten ist geeignet, die Unterkunft der Antragsteller dauerhaft zu sichern (hierzu Beschluss des Senats vom 25.11.2015 – L 7 AS 1882/15). Es handelt sich nicht um Mietschulden iSd § 22 Abs. 8 SGB II, weil die Mietrückstände aus Zeiten des Leistungsbezugs resultieren und der entsprechende Bedarf vom Antragsgegner bisher nicht übernommen wurde. Der hierdurch bedingte Nachholbedarf (hierzu Sächsisches LSG, Beschluss vom 16.04.2013 – L 3 AS 1311/12 B;) rechtfertigt die Übernahme der Unterkunftskosten auch für die Zeit vor Eingang des Eilantrags beim Sozialgericht, weshalb im vorliegenden Fall von dem Grundsatz abzuweichen ist, dass die Zubilligung von Leistungen für eine Zeit vor Stellung des Eilantrags nicht in Betracht kommt (vergl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 – L 19 AS 1365/15 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2016 – L 18 AS 2267/16 B ER

Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU genügt eine Beschäftigung von genau einem Jahr (amtlicher Leitsatz RA Manuel Rambeck, Berlin).

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 – S 4 AS 3633/16 ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, widersprüchliche Regelungen, Unzumutbarkeit der wöchentlichen Vorsprache zum Nachweis von Eigenbemühungen

Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist (SG Gießen, 10.10.2016 – S 27 AS 654/16 ER).

Ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist.

Leitsatz (Juris)
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt wird nicht alleine dadurch konkludent aufgehoben oder abgeändert, dass nach Protesten des Hilfebedürftigen ein weiterer Eingliederungsverwaltungsakt mit anderen Verpflichtungen des Hilfebedürftigen ergeht. Fehlt es an einer Bezugnahme auf den früheren Eingliederungsverwaltungsakt bzw. einer ausdrücklichen Ersetzung oder Abänderung, liegen widersprüchliche Regelungen vor.

2. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung, wöchentlich zu einer bestimmten Uhrzeit vorzusprechen, um die verlangten Eigenbemühungen nachzuweisen, kann eine unzumutbare Regelung darstellen, wenn objektive Gründe für die Forderung nach einer derart hohen Nachweisfrequenz – zumal durch eine persönliche Vorsprache – nicht ersichtlich sind.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – SG Bremen, Urteil vom 27. September 2016 – S 26 AS 975/14

Zur Berücksichtigung von Fahrradreparaturkosten als Betriebsausgaben.

Leitsatz (Gericht)
1. Die Berücksichtigung von Reparaturkosten eines betrieblichen genutzten Fahrrads richtet sich nicht nach § 3 Abs. 7 ALG II-V.

2. Fahrradreparaturkosten können jedoch als Betriebsausgaben nach § 3 Abs. 1 ALG II-V zu berücksichtigen sein, soweit sie betrieblich veranlasst sind.

3. Wird das Fahrrad sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kommt eine Berücksichtigung der Kosten nur in Betracht, wenn eine überwiegend betriebliche Nutzung erfolgt. Anderenfalls wären Selbstständige einem nichtselbstständigen Erwerbstätigen gegenüber bessergestellt, der in jedem Fall die Reparaturkosten aus dem Regelbedarf bestreiten muss.

Quelle: www.sozialgericht-bremen.de

Rechtstipp: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 – L 18 AS 2532/13 – Kosten eines betrieblich und privat genutzten Kfz – keine überwiegend betriebliche Nutzung

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit sind „tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben“ nur dann gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V absetzbar, soweit sie betrieblich veranlasst sind.

2. Wenn antragstellerseitig Ausgaben beziffert werden, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, ist von maßgeblicher Bedeutung, welchem dieser beiden Bereiche die jeweiligen Kosten überwiegend zuzuordnen sind.

3. Die Kosten für ein Verkehrsmittel sind – neben der Sondervorschrift des § 3 Abs. 7 Alg II-V – nur dann als betriebsbedingte Ausgaben anzuerkennen, sofern eine betriebliche Nutzung zu mindestens 50 v. H. erwiesen ist.

4. Dies gilt auch für die mit dem Verkehrsmittel verbundenen Reparaturkosten. – Anderenfalls bestünde eine Besserstellung gegenüber einem nichtselbstständigen, bedürftigen Arbeitnehmer, der in jedem Fall solche Aufwendungen aus seinem Regelbedarf heraus zu finanzieren hat.

2.3 – SG Bremen, Beschluss, vom 13. November 2016 – S 21 AS 231/15

Leitsatz (Redakteur)
1. Es besteht im Regelfall keine Pflicht des Antragstellers vor Erhebung einer Untätigkeitsklage eine Sachstandsanfrage an die beklagte Behörde zu richten, (hier: auf Übernahme einer Nebenkostenforderung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine solche Pflicht kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen (so auch: SG Köln, Beschluss vom 22.05.2014, Az. S 20 AS 4534/13).

2. Dementsprechend hat die beklagte Behörde im Regelfall trotz fehlender Sachstandsanfrage die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, wenn die Untätigkeitsklage zulässig gewesen ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 8. November 2016 (Az.: S 37 AS 2104/16 ER):

Die darlehensweise Gewährung einer Mietkaution setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden hat.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein Jobcenter kann entsprechend § 22 Abs. 6 SGB II Aufwendungen für eine Mietkaution nur dann übernehmen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Begründung der mietvertraglichen Verpflichtung auch Leistungen gemäß dem SGB II bezogen hat.

2. Ansonsten hätten es leistungsberechtigte Personen durch eine verzögerte, nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II stets auf den Monatsersten zurückwirkende Antragstellung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in der Hand, das aus § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. HS SGB II folgende Zusicherungserfordernis zu umgehen.

3. Wenn mangels Leistungsbezugs kein entsprechendes Zusicherungserfordernis bestand, ist auch kein Anspruch auf die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ableitbar.

2.5 – Sozialgericht Aachen, Urteil v. 08.11.2016 –

Zur Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Gaskombitherme als nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigende Heizkosten oder als Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II.

§ 21 Abs. 7 SGB II sieht die Anerkennung eines Mehrbedarfes (nur) vor, soweit (aufgrund einer dezentralen Warmwassererzeugung) keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden.

Leitsatz (Redakteur)
1. Eine „dezentrale Warmwasserversorgung“ im Sinne des § 21 Abs. 7 SGB II umfasst nur solche Vorrichtungen, die warmes Wasser separat, d.h. nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung erwärmen.

2. Zu den Bedarfen der Heizung zählen auch die Betriebsstromkosten einer Heizungsanlage, deren Brennstoffkosten bereits nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Berücksichtigung finden. Dies gilt auch, wenn mit derselben Vorrichtung warmes Wasser dezentral erzeugt wird, wie dies etwa bei einer Gas-kombitherme der Fall sein kann. Ein Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II besteht nicht stattdessen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2016 – L 31 AS 300/15 –, juris; SG Gießen, Urteil vom 05. November 2014 – S 25 AS 980/12 –, Rn. 17, juris = NZS 2015, S. 76-77; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 126, 133, juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, Rn. 15, juris; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 139.1; a. A.: SG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2013 – S 16 AS 887/12 –, Rn. 12 ff., juris; Schwabe in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2013, 6: von Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst; dagegen: BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 87, Rn. 12 ff.; vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 20, Rn. 43, 43.1).

3. Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme können die Höhe von 5 % der Heizkosten anerkannt werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern

Jobcenter zahlt junger Mutter kein Geld mehr
Auf das Jobcenter in Ostprignitz-Ruppin kommt eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung und des Verdachts der Körperverletzung im Amt zu. Der Grund: Die Behörde hat einer jungen Mutter aus Rheinsberg, die einen dreijährigen Sohn und eine gut einen Monat alte Tochter hat, alle Bezüge gestrichen.

Dazu aktuell: SG Neuruppin- Urteil: Jobcenter muss junger Mutter zahlen
Das Jobcenter in Ostprignitz-Ruppin darf einer 19-jährigen Mutter aus Rheinsberg mit zwei kleinen Kindern nicht sämtliche Leistungen streichen. Das hat das Sozialgericht Neuruppin in einem Eilverfahren entschieden. Das Jobcenter vermutet, dass die junge Frau gar nicht hilfsbedürftig ist. Die MAZ hatte den Fall publik gemacht.

weiter: www.maz-online.de

Kosten der Unterkunft bei SGB II, ein Beitrag von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker
Das SG Dortmund wird am 01. Dezember 2016 ein Grundsatzurteil zu den Kosten der Unterkunft im Märkischen Kreis treffen. Nach einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung begegnet das dortige Konzept erheblichen rechtlichen Bedenken.

Es kann nur angeraten werden, dass ähnlich Betroffene eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihren Fall überprüfen zu lassen.

weiter: www.anwalt.de

Hinweis:
S. a. : Iserlohnerin klagt gegen Hartz IV-Mietspiegel: www.wdr.de

Bundesrechnungshof kritisiert die Arbeit der Jobcenter. Vorwurf: Hartz-IV-Bezieher werden oft nur unzureichend betreut.

weiter: www.faz.net

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de