1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – LSG NRW, Urteil v. 24.11.2016 – L 7 AS 723/16
Berechnungskonzept der Unterkunftsleistungen für „Hartz IV“-Empfänger im Kreis Düren schlüssig
Hinweis Gericht
Das LSG Essen hat in einer Grundsatzentscheidung das seit 2013 geltende Konzept des Kreises Düren zu Berechnung der Unterkunftskosten für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“) bestätigt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 24.11.2016: www.lsg.nrw.de
1.2 – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2016 (Az.: L 12 AS 1315/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein SGB II-Träger ist zum Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn das Jobcenter zuvor Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II) zumindest angeboten hat, oder mit dem Antragsteller hierüber ergebnislos Gespräche geführt wurden.
2. Es reicht hier nicht aus, wenn der SGB II-Träger lediglich den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung angeboten hat, ohne dass seitens dieses Jobcenters weitere Verhandlungsbereitschaft bestand. Dies gilt allerdings nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte es ablehnten, mit dem SGB II-Träger Verhandlungen zu führen.
1.3 – LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2016 (Az.: L 6 AS 439/16 NZB):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage zur Übernahme für freiberuflich genutzte Räumlichkeiten dar.
2. Die Kosten für ein Arbeitszimmer, die gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V vom Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Abzug gebracht werden sollten, sind nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.
1.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.11.2016 – L 6 AS 398/16 B – rechtskräftig
Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht bejahend – Erstausstattung für die neue Wohnung bei Trennung vom Ehemann
Leitsatz (Redakteur)
1. Das SG wird im Hauptsacheverfahren zu klären haben, ob ein Anspruch auf Erstausstattung bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch durch außergewöhnliche Umstände, etwa durch Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung ein entsprechender Bedarf entstehen kann (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 64/07 R).
2. Es wird zu ermitteln sein, ob eine solche spezielle Bedarfslage bestand, ggfs. welche Gegenstände im Eigentum des Ehemannes der Klägerin standen und ob die Durchführung eines Herausgabeverfahrens für die Kläger zumutbar war. Zu prüfen ist auch, ob der Herausgabeanspruch (zeitnah) durchsetzbar gewesen ist.
3. Zudem weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis auf die bei Geburt der Kinder gewährte Erstausstattung hier nicht weiterführend ist. Es ist vielmehr eher davon auszugehen, dass für die bei Auszug inzwischen 6jährigen Zwillinge zumindest ein Teil der bei der Geburt angeschafften Möbel nicht mehr genutzt werden konnte (Betten).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2016 – L 9 AS 941/16 B ER
Zum Anordnungsgrund zur Gewährung von Unterkunftskosten im Eilverfahren
Leitsatz (Redakteur)
1. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Der Senat ist mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (…) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist.
„Der Bedarf für KdU eines zur Miete wohnenden Hilfebedürftigen entsteht mit dem Tag der Fälligkeit der Mietzinsforderung. Eine (auch teilweise) Ablehnung von Leistungen für KdU führt damit bei Vorliegen der allgemeinen (§§ 7 ff. SGB II) und besonderen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Leistungsvoraussetzungen unmittelbar zu einer Unterdeckung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums. Nimmt ein Betroffener in diesem Zusammenhang Rechtsschutz in Anspruch, folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des angerufenen Gerichts, glaubhaft gemachte Rechtsbeeinträchtigungen (Anordnungsanspruch) abzustellen bzw soweit zu minimieren, dass ein Abwarten der Hauptsachentscheidung im Einzelfall zuzumuten ist.“
„Das Abwarten bspw einer Kündigung durch den Vermieter hat ein Leistungsempfänger aber ebenso wenig in der Hand wie den Erfolg des dann in Anspruch zu nehmenden Rechtsschutzes gegen die Kündigung. Zudem erscheint es wenig überzeugend, von einem Leistungsempfänger ein vertragswidriges Verhalten zu verlangen, weil das zuständige Jobcenter (rechtswidrig) Leistungen nicht gewährt. Es käme auch niemand auf den Gedanken, die Regelleistung im Eilverfahren nicht zuzusprechen, weil der Leistungsempfänger zunächst noch die Leistungen für die KdU zur Deckung des Regelbedarfs einsetzen könnte, bis der Verlust der Wohnung droht. Die weiteren Nachteile, die bei Auflaufen von Mietrückständen auftreten (Kosten des Mietrechtsstreits, Eintrag bei der Schufa, Zerrüttung des Verhältnisses zum Vermieter), bedürfen daher keiner gesonderten Würdigung.“
„Der Senat ist deshalb mit Blick auf den im Lichte von Art. 19 Abs. 4, Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG zu bestimmenden Sinn und Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (…) der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden unabhängig vom Vorliegen eines konkret drohenden Verlusts der Wohnung zu prüfen ist.“
Quelle: Herbert Masslau: www.herbertmasslau.de
1.6 – LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 08.11.2016 – L 9 AS 4164/15
Hartz IV: Konkreter Arbeitsmarktbezug bei Eingliederungsverwaltungsakt erforderlich
Ein SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz darf nicht ohne weiteres dazu verpflichtet werden, sich eine Wohnung zu suchen.
Hinweis Gericht
Ein SGB-II-Empfänger kann in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden, denn die Eingliederungsvereinbarung ist nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet. Selbst wenn die Vermittlungschancen von Arbeitsuchenden mit festem Wohnsitz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen, fehle vorliegend für die Verpflichtung zur Wohnungssuche das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 24.11.2016: www.lsg-baden-wuerttemberg.de
1.7 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.10.2016 – L 5 AS 438/16 B – rechtskräftig
Leitsatz (Juris)
1. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage bezifferbar ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit das konkrete Klageziel nicht dargelegt wird oder nicht ermittelbar ist. Dann lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht feststellen.
2. Wendet sich der Kläger gegen einen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II, muss das Vorbringen substantiiert eine bezifferbare geforderte höhere Leistung enthalten oder die Ermittlung der geforderten Mehrleistung ermöglichen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.8 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2016 – L 5 AS 838/15 – B 4 AS 237/16 B 29.09.2016
Leitsatz (Juris)
1. Ein Kläger kann einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II isoliert mit der Anfechtungsklage angreifen, wenn er seine Klage ausdrücklich hierauf beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der SGB II-Bewilligungsbescheid die Höhe sowohl den an sich zustehenden Leistungsbetrag als auch den Absenkungsbetrag ausweist.
2. Es bedarf keiner Anhörung des Betroffenen vor Erlass des Absenkungsbescheids, wenn ihm zuvor keine höheren Leistungen bewilligt worden sind.
3. Auch in den Fällen des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) dauert die Absenkung drei Monate und nicht zwölf Wochen. Sie beginnt mit dem im Sperrzeitbescheid ausgewiesenen Datum.
4. Die Absenkung wirkt sich ggf erst von einem späteren Zeitpunkt an aus, soweit bis dahin aus anderen Gründen kein SGB II-Leistungsanspruch besteht (hier: fehlende Antragstellung). Einfluss auf das Ende des Absenkungszeitraums (drei Monate ab dem festgestellten Sperrzeitbeginn) hat dies jedoch nicht.
5. Der Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit hat bei der Anwendung des § 31 Abs 4 Nr 3 a SGB II aF (§ 31 Abs 2 Nr 3 SGB II nF) Tatbestandswirkung.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.9 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 31.10.2016 – L 7 AS 565/16 B ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger –
Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht des Kindes eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers zum Schulbesuch
Leitsatz (Redakteur)
1. Das Kindern zur Sicherstellung der Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen. Es handelt sich allenfalls um ein abgeleitetes Recht vom abgeleiteten Recht, dem diesbezüglich keine Schutzwirkung zukommt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 – L 3 AS 376/16 B ER).
2. Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII findet nicht statt (Anschluss an 9. Senat des Hessischen LSG, Beschluss vom 29.09.2016 – L 9 AS 427/16 B ER; entgegen BSG Rechtsprechung, beispielhaft Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
a. A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.10.2016 – L 7 AS 973/16 B ER – kein SGBII-Leistungsausschluss für EU-Ausländer, deren Kinder in Deutschland dauerhaft Schule besuchen
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Köln, Urteil vom 28. September 2016 (Az.: S 33 AS 1715/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein vom Jobcenter abgefasstes Schreiben des Inhalts, dass die vom Antragsteller eingereichte Mieterhöhung seines Wohnungsgebers nicht bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs berücksichtigt werden könnte, stellt einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X dar.
2. Der SGB II-Träger traf hier eine negative Entscheidung im einem Einzelfall eines Leistungsbeziehers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
3. Diese Entscheidung hatte auch eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, denn der Antragsteller hatte davon auszugehen, dass sein geltend gemachtes Begehren auf die Bewilligung von höheren Leistungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht berechtigt war.
4. Die Bejahung des Bestehens eines Verwaltungsakts setzt nicht notwendigerweise die Angabe auch einer Rechtsbehelfsbelehrung voraus.
2.2 – Sozialgericht Köln, Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az.: S 25 AS 1856/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn ein bedürftiger italienischer Staatsangehöriger auf einen mehr als sechsmonatigen und damit verfestigten Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen kann, verfügt er – wenn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kein Anspruch auf Leistungen gemäß dem SGB II besteht – wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zumindest über einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend den §§ 27 ff. SGB XII.
2. Stellt in diesem Leistungsfall das Jobcenter den nach § 43 Abs. 1 SGB I erstangeganenen Sozialleistungsträger dar, dann ist diese Behörde hier einstweilen zur Leistung verpflichtet.
2.3 – Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 20.10.2016 – S 30 AS 471/14 – rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen Bezugs einer russischen Altersrente für die Vergangenheit – keine Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen durch den Leistungsbezieher – Sperrwirkung des Erstattungsanspruchs des unzuständigen Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger
Leitsatz (Redakteur)
Erstattungsanspruch sperrt Rückforderung von Leistungen vom Leistungsempfänger (vgl. LSG Baden-Württemberg, 02.02.2016 – L 9 AS 2914/15 B und SG Augsburg, 17.11.2015 – S 8 AS 983/15).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – Sozialgericht Aachen, Urteil v. 08.11.2016 – S 14 AS 135/16
Zur Höhe des Regelbedarfes im Jahr 2016 – Mangels der Berücksichtigung einer Berücksichtigung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) für 2013 sei die Erhöhung der Regebedarfssätze nicht gesetzes- und somit nicht verfassungskonform
Leitsatz (Redakteur)
Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, erkennt die Kammer nicht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Vgl. LSG München, Beschluss v. 21.07.2016 – L 18 AS 405/16 B PKH – Keine Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der seit 01.01.2016 geltende Regelbedarf zu niedrig festgesetzt wurde
2.5 – Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.09.2016 – S 35 AS 1879/14
Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche Vertrauensschutzprüfung und Ermessensentscheidung
Hinweis Gericht:
Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)
3.1 – SG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 – S 17 AL 1291/16
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrig
Hinweis Gericht:
1. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei nicht eingetreten ist. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden, da er sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt habe, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.
2. Unter Abwägung des Interesses des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, sei das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig zu werten.
Quelle: www.sozialgericht-karlsruhe.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 2016 (Az.: L 9 SO 414/16 B):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII (Bestattungskosten) ist z. B. ein Erbe in der Form einer entsprechend anteiligen Kostentragungspflicht bei mehreren Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft.
2. Ein Miterbe kann allerdings nur dann als ein Verpflichteter i. S. d. § 74 SGB XII aufgefasst werden, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB gegenwärtig und tatsächlich ausgesetzt ist.
3. „Erforderlich“ gemäß § 74 SGB XII sind lediglich die Kosten für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende, einfache Bestattung.
4. Sollte sich das Erfordernis der Aufstellung eines Grabsteins nicht ergeben, wäre zu ergeben, ob auch ohne Ansehung religiöser Vorschriften nur ein (einfacher) Grabstein nach den allgemeinen Gepflogenheiten eine würdige Bestattung ausmacht, oder ob ein Holzkreuz hierfür ausreichend sein könnte.
5. Im Rahmen des § 74 SGB XII ist lediglich die Würde der Bestattung, nicht aber des Grades auf Dauer zu gewährleisten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 18. November 2016 (Az.: S 44 SO 308/16 ER):
Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Bereich der Sozialhilfe (gemäß §§ 42, 30 Abs. 5 SGB XII).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Aufhebung der Weitergewährung eines Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 5 SGB XII ist kritisch zu hinterfragen, wenn bei einer seelisch wesentlich behinderten Antragstellerin der Aspekt, ob ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändigen Ernährung auch durch eine Betroffenheit mit einem psychiatrischen Krankheitsbild ausgelöst werden kann, vom Sozialamt ohne konkreten Bezug auf den einzelnen Leistungsfall nicht näher abgeklärt wurde.
2. Im Übrigen bedarf es für die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden, auf § 45 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung stets einer aktuellen Begutachtung, ob eine Antragstellerin auf eine besondere Ernährung oder spezielle Krankheitskosten angewiesen ist, damit mögliche Einschränkungen ausgeschlossen oder spezifiziert werden können.
6. Entscheidungen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zum Asylrecht
6.1 – Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 4 So 75/16
Umsetzung von Beziehern von Asylbewerberleistungen von einer Wohnunterkunft zu einer anderen; Zuständigkeit der Sozialgerichte; Gerichtsgebührenfreiheit
Leitsatz (Juris)
1. Die Rechtmäßigkeit der Untersagung des weiteren Verbleibs von Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG in der derzeitigen Folgeunterkunft unter Zuweisung einer neuen Folgeunterkunft beurteilt sich allein nach den Regelungen des AsylbLG mit der Folge, dass für diesbezügliche Streitigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Denn im Kern streitentscheidend ist, in welcher Weise die zuständige Behörde die Sachleistung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG zu erbringen hat, nicht jedoch die ggf. vorgelagerte Frage des „ob“ der Unterbringung in einer Folgeunterkunft.
2. Beschwerdeverfahren, in denen eine Verweisung eines asylbewerberleistungsrechtlichen Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht angegriffen wird, sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de
6.2 – Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16
Keine generelle Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Flüchtlinge
Das OVG Schleswig hat entschieden, dass Flüchtlinge aus Syrien, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen können.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 23.11.2016: www.juris.de
6.3 – VG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2016 – 3 K 7501/16.A
Anspruch syrischer Asylbewerber auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Anknüpfung der konkreten Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung an eine vermutete politische Gesinnung
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein 18-jähriger arabisch-stämmiger Syrer einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, da er bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung durch das Assad-Regime zu befürchten hat.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte dem syrischen Staatsangehörigen den subsidiären Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge gewährt.
Quelle: dejure.org
7. Aufsätze zu Hartz IV, Beiträge zu verschiedenen Gesetzesbüchern
Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 8/15 R
Autor: Dr. Michael E. Reichel, RiLSG, z.Z. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BSG
Anspruch auf Mehrbedarf nur bei objektiv erforderlicher besonderer Kostform aus physiologischen Gründen
Leitsatz
Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung besteht nur bei einem objektiven Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen, nicht aber bei einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt.
Quelle: www.juris.de
Bundesregierung will EU- Bürgerinnen aushungern
Neue Richtervereinigung: Gesetz bedeutet „sozialrechtliche Apartheid“
Ein Beitrag von Claudius Voigt: ggua.de
„Verfolgungsbetreuung“ im Jobcenter Märkischer Kreis in Hemer – 7. Senat des LSG NRW bestätigt seine Rechtsprechung zum Anordnungsgrund für die Kosten der Unterkunft im Eilverfahren – LSG NRW, Beschluss v. 02.11.2016 – L 7 AS 1364/16 B ER und L 7 AS 1365/16 B ER – Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für den Anordnungsgrund nicht erst ein akut drohender Verlust der Wohnung erforderlich.
weiter zum Beitrag von Ulrich Wockelmann: www.lokalkompass.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de