Amtsgericht Braunschweig – Urteil vom 14.10.2016 – Az.: 11 Cs 111 Js 22085/15

URTEIL

In der Strafsache

gegen

xxx,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

hat das Amtsgericht Braunschweig — Strafrichterin — in der Sitzung vom 14.10.2016, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht xxx

Staatsanwalt xxx
als Beamter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Sven Adam
als Verteidiger

Justizangestellter xxx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

GRÜNDE
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO))

Dem Angeklagten wird in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 06.07.2015 vorgeworfen, in Braunschweig am 19.04.2015 durch dieselbe Handlung

a.   einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen war, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben.
b.   versucht zu haben eine andere Person körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt:
Am oben genannten Tattag schlug er im Rahmen einer Gegendemonstration zur „BRAGIDA” im Kreuzungsbereich Jasperallee Ecke Bismarckstraße mit seinem linken Arm auf den Oberkörper des Polizeibeamten Polizeikommissar xxx ein, um insbesondere die weitere Räumung der Straße durch die Polizei zu verhindern, wobei Sie zumindest billigend in Kauf nahmen, dass der Geschädigte durch den Schlag Schmerzen erleidet.

Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, strafbar gemäß §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230, 22, 23, 52 Strafgesetzbuch.

Der Geschädigte hat am 20.04.2015 Strafantrag gestellt.

Die Tat war hinsichtlich der vorgeworfenen versuchten Körperverletzung nicht nachzuweisen, sodass insoweit ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgte.

Im Übrigen war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da vor der polizeilichen Räumung der Straße eine Auflösung der Versammlung nicht erfolgte und die hoheitliche Maßnahme demnach nicht rechtmäßig war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.