Tacheles Rechtsprechungsticker KW 01/2017

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.06.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil v. 15.06.2016 – B 4 AS 27/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungen für Auszubildende – Unterkunftskostenzuschuss – Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB 2 und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe enthaltenen Anteil für den Unterkunftsbedarf

Leitsatz (Redakteur)
Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil (Anlehnung BSG vom 22.3.2010 – B 4 AS 69/09 R).

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.06.2016 – L 7 AS 1837/12 – rechtskräftig

Zum Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – Eigentumswohnung – Instandsetzungen – Ungleichbehandlung mit Mietern – Beitrag für die private Haftpflichtversicherung sei nicht bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen – keine Erhöhung der Regelleistung wegen der allgemein stark gestiegenen Energiepreise nach § 21 Abs. 6 SGB II

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die private Haftpflichtversicherung. Dieser Beitrag kann nicht bei den Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden, sondern nur gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II von ggf. zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 5/10 R).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des vom Regelbedarf nicht gedeckten Anteils an den Stromkosten von 16,19 EUR abzüglich des nach § 21 Abs. 7 SGB II bewilligten Mehrbedarfs.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.11.2016 – L 19 AS 1372/15 und Urteil v. 12.12.2016 – L 19 AS 1457/16

Die Einbeziehung eines “Sicherheitszuschlages” hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen.

Der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Köln ab dem 01.01.2016 nach § 12 WoGG beträgt 522,00 EUR zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von10 %.

Leitsatz (Redakteur)
1. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Höchstwerte des § 12 WoGG nicht nur die seit 2009 eingetretene Erhöhung der Bruttokaltmieten, sondern auch den Anstieg der Bruttowarmmiete mitberücksichtigt hat (vgl. BT-Drs. 18/4897 S. 65) lässt im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützte Recht eines Leistungsberechtigten im Rahmen der existenzsichernden Leistungen auf Sicherung eines Wohnraums nicht die Erforderlichkeit eines Zuschlags entfallen. In Anbetracht dessen hält der Senat auch für die seit dem 01.01.2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen, aber auch ausreichend.

2. Der seit 01.01.2016 geltende Regelbedarf ist nicht zu niedrig festgesetzt worden (so auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 24.08.2016 – L 16 AS 222/16 B PKH und vom 21.07.2016 – L 18 AS 405/16 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2016 – L 9 SO 447/16 B).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de   sozialgerichtsbarkeit.de

S.a.: www.koelnerarbeitslosenzentrum.de

2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.09.2016 – L 19 AS 577/16 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 37/16 R

Leitsatz (Redakteur)
Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Leistungen nach dem SGB II und der andere Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, gilt die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 4 SGB II nicht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – rechtskräftig

Leitsatz (Redakteur)
Lettische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II – hier keine untergeordnete unwesentliche Tätigkeit – Anordnungsgrund hinsichtlich der KdU glaubhaft gemacht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2016 – L 7 AS 4120/16 ER-B

Leitsatz (Juris)
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt in der Regel keine Widerspruchserhebung dar. Denn dieses Begehren zielt lediglich auf eine vorläufige Regelung, während mit dem Widerspruch eine endgültige Korrektur des Verwaltungsakts angestrebt wird.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.6 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2016 – L 11 AS 567/16 B ER

Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche

Leitsatz (Juris)
1. Zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII, wenn die zuständige Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festgestellt hat (keine Ermessensreduzierung auf Null; BSG, Urteil vom 03.12.2015 x B 4 AS 44/15 R).

2. Ungeachtet der Frage der Durchsetzbarkeit, die davon abhängt, ob Rechtsmittel eingelegt worden sind, begründet bereits die bloße Verlustfeststellung eine Ausreisepflicht.

3. Zu den Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 1, 1. Alt. SGB XII (Einreise mit dem Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen).

4. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, das Existenzminimum auch derjenigen ausreisepflichtigen Ausländer sicherzustellen, die einem einfachgesetzlichen vollständigen Leistungsausschluss (hier: § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII) unterfallen. Für diesen vollständig von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossenen Personenkreis besteht aber nur ein Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

5. Die Bestimmung von Art und Umfang des zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einen geeigneten Orientierungsmaßstab enthält der im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialhilfe vom 7. November 2016 (BT Drucks. 18/10211) in Artikel 2 (Änderung des § 23 SGB XII) für solche “Überbrückungsleistungen” vorgesehene Leistungskatalog.

6. Der zuständige Leistungsträger ist nicht – wie bei Ansprüchen nach dem SGB XII oder nach dem SGB II – verpflichtet, ausreisepflichtigen EU Bürgern für den restlichen Zeitraum ihres noch bevorstehenden Kurzaufenthaltes die Kosten einer angemessenen eigenen Wohnung i.S.d. § 22 Abs 1 SGB II oder des § 35 Abs 2 SGB XII zu zahlen. Dies rechtfertigt sich u.a. aus den in der Begründung des o.g. Gesetzentwurfs (BT Drucks. 18/10211, S. 13 ff: Begründung zu Art 2) dargelegten Erwägungen, wonach der Umfang von Überbrückungsleistungen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlanreizen zur Wiedereinreise an den eingeschränkten Leistungen nach § 1a Abs 2 Asylbewerberleistungsgesetz orientiert ist. So kann der Unterkunftsbedarf auch z.B. durch das Angebot der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt werden. Ebenso wenig ist der zuständige Leistungsträger gezwungen, andere zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen erforderliche Leistungen ausschließlich in Geld zu erbringen. In Anlehnung an § 1a Abs 2 Satz 4 AsylbLG kommen stattdessen insbesondere auch Sachleistungen in Betracht.

7. In zeitlicher Hinsicht ist die Gewährung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen für Personen, die nach erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind, lediglich für die Zeit bis zur nächsten zumutbaren Ausreisemöglichkeit verfassungsrechtlich geboten. Grundsätzlich begegnet eine enge zeitliche Begrenzung der zum Lebensunterhalt unerlässlichen Leistungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es sich um EU Bürger handelt, die aufgrund erfolgter Verlustfeststellung ausreisepflichtig sind. Dieser Personenkreis kann im Sinne einer Selbsthilfemöglichkeit darauf verwiesen werden, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat zu realisieren (hier: Sozialhilfe in Bulgarien).

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

2.7 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – L 32 AS 2523//16 B ER

Sanktion rechtswidrig, denn ehemaliger Sicherungsverwahrter muss Lücke im Lebenslauf nicht offenlegen.

Siehe dazu Beitrag vom RA Rechtsanwalt Jan Bergmann P I P E R – Rechtsanwälte, Berlin

weiter: www.anwalt.de

Rechtstipp:
SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER – Hartz IV – Empfänger müssen beim Maßnahmenträger – keinen – Lebenslauf vorlegen. Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 – S 107 AS 1034/12 ER).

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG München, Endurteil v. 18.11.2016 – S 46 AS 2740/11

Zur Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II wegen einem Umzug

Leitsatz (Juris)
1. Für den Regelbedarf ist ein Umzug schon keine leistungserhebliche Änderung im Sinn von § 48 SGB X. Bei den Kosten der Unterkunft markiert der Umzug eine leistungserhebliche Änderung. (amtlicher Leitsatz)

2. Das Nachschieben anderer Gründe, hier eine ungenehmigte Ortsanwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II und Einkommenserzielung, ist unzulässig, wenn dadurch der Aufhebungsbescheid in seinem Wesen verändert wird oder die Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt wird. (amtlicher Leitsatz)

Quelle: www.gesetze-bayern.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08.12.2016 – L 9 AL 138/15 – Revision zugelassen

Arbeitslosenversicherung; Streit über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Prüfung der Erfüllung der Anwartschaftszeit; Auffassung des Senats zum Begriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III

Leitsatz (Redakteur)
Zur Frage, wann im Sinne von § 26 Abs 2 letzter Halbsatz SGB 3 von einer “unmittelbar” zuvor bestehenden Versicherungspflicht auszugehen ist, als Voraussetzung für die Anerkennung der in § 26 Abs 2 SGB 3 genannten Zeiten des Bezugs bestimmter Leistungen als anwartschaftsbegründende Versicherungszeiten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp: Rechtsfrage schon anhängig beim BSG Az. : B 11 AL 4/16 R

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Anmerkung zu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.12.2016 – L 9 SO 631/16 B ER- rechtskräftig

Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der Sozialhilfe

Das LSG Essen hat entschieden, dass einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen die Versorgung mit “Medizinal-Cannabisblüten” verweigert werden kann, da für die Behandlung einer chronischen Schmerzerkrankung vorrangige und zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren sind.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 28.12.2016: www.juris.de

5.2 – LSG NRW, Beschluss v. 21.12.2016 – L 20 SO 632/16 B ER – rechtskräftig

Sozialhilfe nach § 23 SGB XII für norwegische Staatsangehörige.

Hinweis Gericht
“Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung für den Fall im Wesentlichen gleichbleibender Umstände, insbesondere bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung zu § 23 SGB XII (vgl. Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, das am 01.12.2016 vom Bundestag beschlossen, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurde; siehe dazu BT-Drs. 18/2011) auch über den 31.12.2016 hinaus weiterhin Leistungen in dem tenorierten Umfang erbringen wird. Anderenfalls stünde es der Antragstellerin frei, erneut einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.”

Quelle: dejure.org

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zum Asylrecht und Elterngeld und anderen Gesetzesbüchern wie Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

LSG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2016 – L 11 EG 1557/16 – wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zum BSG zugelassen.

Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg vor wenigen Tagen. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.

Quelle: www.lsg-baden-wuerttemberg.de

Volltext: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.12.2016, L 11 EG 1495/16 – Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind kein laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.

VG Minden, Urt. v. 22.12.2016 – 1 K 5137/16.A
Nur subsidiärer Schutz für Syrer und keine Flüchtlingsanerkennung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Ausreise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet würden. Das aber sei Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Aufstockung seines Flüchtlingsschutzes. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befinde.
Zwar sei davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt würden und sich diese Befragungen über mehrere Stunden hinziehen könnten. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling aber nicht ableiten. Die mit dem etwaigen Einsatz menschenrechtswidriger Verhörmethoden verbundene Gefahr knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an; sie stelle eine allgemeine Gefahr dar und führe deshalb nur auf den dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz.

Quelle: www.juris.de

VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 13.12.2016 – A 5 K 2096/16
Flüchtlingsanerkennung für Syrer
Das VG Freiburg hat entschieden, dass eine unverfolgt ausgereiste alleinstehende Syrerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts droht Syrern, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch den syrischen Staat in Form von Inhaftierung, Verhör unter Folter und verschwinden lassen, die an ihre unterstellte illoyale, oppositionelle Gesinnung anknüpft bzw. der Aufklärung eines solchen Verdachts dient.

Quelle: www.juris.de

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016 – L 10 SB 54/15

Zur Gewährung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung für den öffentlichen Nahverkehr für schwerbehinderte Personen die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und damit Sozialhilfebeziehern im Rahmen des § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX gleichgestellt werden.

Leitsatz RA Michael Loewy
Schwerbehinderte Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und von deren für die Pflege und den eigenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommen der Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII freigehalten wird, besitzen einen Anspruch auf Erteilung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung gem. § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX. Dieser Personenkreis ist als Bezieher von Hilfe zur Pflege materiell-rechtlich weitgehend Sozialhilfempfängern gleichgestellt. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle: www.anwaltskanzlei-loewy.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de