Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 01.11.2016 – Az.: S 16 AS 352/15

URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. xxx
2. xxx
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen xxx
– Beklagter –

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 2016 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Lange, sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 sowie der Änderungsbescheide vom 12. Mai 2010 und vom 14. April 2015 verurteilt, den Klägern für die Monate Februar bis April 2010 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 66,- € zu bewilligen.

2. Der Beklagte hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Die Beteiligten streiten nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses noch um die Höhe der zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Februar bis April 2010.

Die Kläger standen bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Durch Auszug einer Tochter verringerte sich die Bedarfsgemeinschaft der Kläger zum 1. November 2009 von 4 auf 3 Personen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die bisher von dem Beklagten bewilligten Kosten der von den Klägern bewohnten Unterkunft nunmehr nicht mehr angemessen seien und forderte die Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 5. Januar 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum Februar bis Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten nur noch in Höhe der als angemessen erachteten 395,- € anstelle der bisher bewilligten 545,- €, wobei die tatsächlichen Unterkunftskosten diesen Betrag nochmals überstiegen. Gegen den Bescheid vom 5. Januar 2010 erhoben die Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2010 Widerspruch und verwiesen zunächst auf die einzuhaltende Kündigungsfrist für ihre aktuelle Wohnung und zudem auf eine bislang erfolglos verlaufene Suche nach kostenangemessenem Ersatzwohnraum. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 zurück. Darin verwies der Beklagte darauf, dass die bisher vorgenommenen Anstrengungen, eine Ersatzwohnung zu finden, nicht ausreichend seien. Hiergegen erhoben die Kläger am 25. Januar 2010 Klage.

Nachdem die obergerichtliche Rechtsprechung die von dem Beklagten herangezogenen Angemessenheitsgrenzen in parallelen Rechtsstreiten für rechtswidrig erklärt hatte, hat der Beklagte gegenüber den Klägern mit Änderungsbescheid vom 14. April 2015 weitere Unterkunftskosten bewilligt, nämlich monatlich 479,- € für die Monate Februar bis Juli 2010.

Das hierin liegende Teilanerkenntnis haben die Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2015 angenommen. Mit der verbliebenen Klage begehren die Kläger nunmehr noch für die Monate Februar bis April 2010 den monatlichen Differenzbetrag zwischen den zuvor bewilligten 545,- € und den mittlerweile bewilligten 479,- €. Zur Begründung berufen sich die Kläger auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Es sei ihnen innerhalb der 6 Monate bis Ende April 2010 trotz intensiver Bemühungen schlichtweg nicht gelungen, eine anderweitige Unterkunft zu finden, die den seinerzeit von dem Beklagten aufgestellten Angemessenheitskriterien entsprochen habe. Zwar treffe es zu, dass sich aus dem Gesetz nicht ableiten lasse, dass die Leistungsberechtigten die Sechsmonatsfrist immer ausschöpfen könnten, bevor eine Absenkung der Leistungen möglich sei. Ließen sich etwa mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Kostensenkung erkennbar schon früher realisieren, so könne der Grundsicherungsträger die Leistungen ohne weiteres Abwarten auf das angemessene Maß absenken, wenn von diesen Maßnahmen kein Gebrauch gemacht werde. Insbesondere dann, wenn wie im Falle der Kläger ein Umzug zur Kostensenkung erforderlich sei, könne aber von einer im Einzelfall widerleglichen Vermutung ausgegangen werden, dass vor Ablauf der Frist von 6 Monaten noch keine Obliegenheitsverletzung vorliege, mit der Folge, dass den Klägern für die vollen 6 Monate die zuvor bewilligten Leistungen weiter zu gewähren seien. Hinzu komme, dass den Klägern damals Angemessenheitsgrenzen mitgeteilt worden seien, die rechtlich keinen Bestand mehr hätten und zu niedrig gewesen seien. Effektive und sinnvolle Kostensenkungsbemühungen seien auf der Grundlage unzutreffender Angemessenheitsgrenzen jedoch nicht möglich.

Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Mai 2010 und vom 14. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Monate Februar bis April 2010 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 66,- € zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II lediglich eine Regelhöchstgrenze hinsichtlich des Zeitraums, in dem unangemessen hohe Unterkunftskosten übernommen werden können, beinhalte. Die Vorschrift enthalte keine generelle 6-monatige Bestandsschutzklausel für unangemessen hohe Mieten. Je nach Lage des Einzelfalls brauchten die unangemessenen Kosten nicht oder jedenfalls nicht für 6 Monate übernommen zu werden. Wenn ein Leistungsberechtigter geltend mache, angemessenen Wohnraum nicht zu finden, müsse er im Einzelnen seinen Aktivitäten und die bestehenden Hindernisse konkret und schlüssig darlegen. Dies sei vorliegend nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Ernsthafte Kostensenkungsbemühungen seien nicht dokumentiert worden. Hätten die Kläger dies getan, hätten sie konsequenterweise zudem auch für den gesamten Zeitraum bis zu ihrem Umzug die tatsächlichen bzw. die zuvor bewilligten Kosten geltend machen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 ist auch in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Mai 2010 und vom 14. April 2015 hinsichtlich der Höhe der in den Monaten Februar bis April 2010 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten.

Die Kläger haben in dem Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 einen Anspruch auf Bewilligung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 545,- € zuzüglich angemessener Heizkosten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.Dezember 2010 gültigen Fassung. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen sind.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch der Kläger nicht auf die Höhe der für einen 2-Personenhaushalt angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 479,- € begrenzt. Den Klägern waren bis Ende April 2010, mithin für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung, weiterhin die bisher bewilligten Unterkunftskosten zu gewähren.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der sechsmonatigen Übergangsfrist um eine Regelhöchstfrist und nicht um eine Such- und Überlegungsfrist handelt, die der Hilfeempfänger nach freiem Belieben ausschöpfen kann. Die Frist enthebt den Betroffenen daher nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Notwendigkeit. Der Betroffene hat sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Einschaltung des Wohnungsamtes, persönliche Hilfe durch den Sozialhilfeträger, Durchsicht von Zeitungs- und Internetanzeigen, Kontaktaufnahme mit örtlichen Vermietungsgesellschaften, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften) um eine kostenangemessene Wohnung zu bemühen und jede ihm erreichbare, zumutbare bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft anzumieten. Zu fordern sind kontinuierliche und nicht nur punktuelle Bemühungen.

Nach Auffassung der Kammer haben die Kläger diese Bemühungen vorliegend jedoch wahrgenommen. Sie haben aus unterschiedlichen Quellen Wohnungsangebote nachgesucht. Dass sie hierbei nach wenigen Wochen noch keine Wohnung gefunden haben, die den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprochen haben, vermag die Kammer Ihnen nicht negativ vorzuhalten. Denn es ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kläger eine um 84 € bzw. um etwa 20 % gegenüber der rechtmäßigen Angemessenheitsgrenze zu niedrige Kostenobergrenze für ihre Suche zu Grunde zu legen hatten, die das Finden einer angemessenen Wohnung bei zugleich angespanntem Wohnungsmarkt in der Stadt Göttingen erheblich erschwert hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vorliegend andere Kostensenkungsmöglichkeiten als ein Wohnungswechsel nicht ersichtlich sind, mit der Folge, dass die Kläger für den Zeitraum ab der Kündigung ihrer Wohnung bis zum Ende des Mietverhältnisses in jedem Fall weiterhin die bisherigen Unterkunftskosten zu tragen haben. Faktisch reduziert sich der Zeitraum bis zur Suche einer neuen Wohnung damit regelmäßig auf drei Monate, da keinem Leistungsberechtigten zugemutet werden kann, seine bisherige Wohnung schon vor Erhalt einer Zusage für eine andere Wohnung zu kündigen. Die Regelhöchstfrist des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II berücksichtigt nach Auffassung der Kammer diesen Umstand regelmäßig in sachgerechter Weise. Es kann den Klägern auch nicht vorgeworfen werden, sich nicht zeitgerecht um anderweitigen Wohnraum gekümmert zu haben. Denn die Kläger haben einerseits ihre zunächst erfolglos verlaufenden Suchbemühungen angegeben. Zum anderen haben sie nur wenige Wochen nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Zeitraums ihre Wohnung gewechselt. Dass sie für die Zwischenzeit nicht ebenfalls die bisher bewilligten Kosten geltend gemacht haben, ändert nach Auffassung der Kammer nichts an dem Bestehen des Anspruches für die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich festgelegten 6 Monate.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG. Da die Kläger mit ihrem Begehren erfolgreich waren, sind ihnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten vom Beklagten zu erstatten.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.