Verwaltungsgericht Kassel – Beschluss vom 13.01.2017 – Az.: 6 L 234/17.KS

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsstreitverfahren

Der Frau xxx,
Antragstellerin,

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

die Stadt Kassel, xxx
Antragsgegnerin,

wegen Versammlungsrechts

hat das Verwaltungsgericht Kassel – 6. Kammer – durch
Vorsitzende Richterin am VG xxx,
Richterin am VG xxx,
Richterin xxx
am 13. Januar 2017 beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.01.2017 gegen die Auflagen
a) „Zulässige Skandierungen sind zugleich auch in deutscher Sprache vorzunehmen.”
und
b) „Die Flugblätter … müssen zugleich auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt auch für Plakate, Transparente und Kleidungsstücke.”
wird wieder hergestellt.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

GRÜNDE
I.
Die Antragstellerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wendet sich gegen ihr erteilte Auflagen betreffend einen für den 14.01.2017 angemeldeten Aufzug und Versammlungen.

Die Antragstellerin meldete mit Schreiben vom 29.12.2016, bei der Antragsgegnerin am selben Tag eingegangen, eine öffentliche Versammlung am Rathaus und einen Aufzug für den 14.01.2017 mit dem Thema „Weg mit dem Verbot der PKK: Freiheit für Öcalan, Frieden in Kurdistan!” an. Der Aufzug mit Versammlung sollte im Zeitraum von 13.30 bis 15.00 Uhr im Bereich der Unteren Königsstraße, Am Stern, Königsplatz, Friedrichsplatz bis zum Rathaus unter Verwendung von Megaphonen, Lautsprechern, Handzetteln, Plakaten, Musikbegleitung und mit maximal fünf Redebeiträgen stattfinden. In der Kurzbeschreibung erfolgte die Angabe von „CD, Live Musik, Deutsch & Kurdisch, Türkisch”. Die voraussichtliche Teilnehmerzahl sei 200 — 300.

Am 06.01.2017 fand ein Kooperationsgespräch zwischen der Antragstellerin und Mitarbeitern der Antragsgegnerin in Anwesenheit von Beamten der Polizei statt. Hierbei wurde die Größenordnung auf erwartete ca. 150 Teilnehmer reduziert sowie der Streckenverlauf einvernehmlich geändert und mit zwei Zwischenkundgebungen angegeben. Insoweit wird ergänzend auf das Protokoll des Gesprächs Bezug genommen (BI. 7 des Behördenvorgangs).

Mit Bescheid vom 09.01.2017 bestätigte die Antragsgegnerin die Anmeldung von Versammlungen und Aufzug vom 29.12.2016 in der Fassung vom 06.01.2017 und erteilte u.a. folgende Auflagen:

1. a) „Zulässige Skandierungen sind zugleich auch in deutscher Sprache vorzunehmen.”
b) „Die Flugblätter müssen mit einem Impressum versehen sein, dürfen keinen strafbaren Inhalt haben und müssen zugleich auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt auch für Plakate, Transparente und Kleidungsstücke.”

2. „Folgende Plakate dürfen gezeigt werden:
• 1 Plakat im Ausmaß von ca. 1,80 m x 1,20 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund
• 10 Plakate im Ausmaß von ca. 0,60 m x 0,60 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund. Alternativ dürfen T-Shirts getragen werden, die das Bild von Herrn Öcalan zeigen. In der Summe darf die Anzahl von 10 Bildern nicht überschritten werden.”

Mit Schreiben vom 11.01.2017 legte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.01.2017 ein.

Gleichzeitig wurde beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betreffend die o.g. Auflagen gestellt.

Hinsichtlich der Auflagen betreffend die Verwendung der deutschen Sprache werde bereits die für die Verfügung dieser Auflage erforderliche Gefahrenprognose den Anforderungen des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (im Folgenden: VersG) nicht gerecht. Anhaltspunkte seien dafür nicht substantiiert dargetan und belegt. Allein das Motto der Versammlung biete keinen ausreichenden Anhalt für die Gefahr der Begehung von Straftaten. Soweit verfügt sei, zulässige Skandierungen zu übersetzen, bestehe ohnehin keine Gefahr. Die Sicherstellung der Möglichkeit des Verstehens aller textlichen Darbietungen sei nicht Aufgabe der Versammlungsanmelderin bzw. —leiterin. Dass nicht der verwendeten Fremdsprache mächtige Personen in der Versammlung und im Publikum vereinzelte Verlautbarungen nicht verstehen könnten, sei allenfalls ein Ärgernis, stelle jedoch keine Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG dar.

Hinsichtlich der Auflage betreffend das Zeigen von Bildern des Herrn Öcalan sei diese unbestimmt, da sie eine Erlaubnis suggeriere, wohingegen nach dem Versammlungsrecht nur eine Beschränkung in Frage komme. Im Übrigen sei die Auflage unverhältnismäßig. Es erschließe sich nicht, weshalb nicht auch 11 Plakate im Ausmaß von 1,80 m x 1,20 m getragen werden könnten und weshalb diese Auflage hinsichtlich der Anzahl sich nicht an der Teilnehmerzahl orientiere.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.01.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.01.2017 (Az: 3222-Vers 04-17) wird wieder hergestellt, soweit in dem Bescheid vom 09.01.2017 verfügt wird:
a. „Zulässige Skandierungen sind zugleich auch in deutscher Sprache vorzunehmen”
b. Die Flugblätter … müssen zugleich auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt auch für Plakate, Transparente und Kleidungsstücke
und
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.01.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.01.2017 (Az: 3222-Vers 04-17) wird darüber hinaus wieder hergestellt, soweit in dem Bescheid vom 09.01.2017 sinngemäß verfügt wird, dass insgesamt maximal 1 Plakat im Ausmaß von ca. 1,80 m x 1,20 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund nebst 10 Plakaten oder T-Shirts im Ausmaß von ca. 0,60 m x 0,60 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund gezeigt werden dürfen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie an, dass hinsichtlich der Auflage der Verwendung auch der deutschen Sprache für Skandierungen, Plakate, Transparente und Kleidungsstücke Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs vorlägen. Angesichts des provokant gewählten Themas der Versammlung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass strafbare Verstöße gegen das Vereinsgesetz (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 VereinsG) zu erwarten seien. Die Auflage solle es den Ordnungsbehörden und der Polizei ermöglichen, unzulässige Skandierungen festzustellen, die diese aber nur bei Verwendung der deutschen Sprache verstehen könnten. Insoweit stelle sich die Auflage als milderes Mittel gegenüber einem Verbot der Versammlung dar. Daneben werde der Zweck verfolgt, die Inhalte der Versammlung nicht nur den der türkischen Sprache mächtigen Teilnehmern und nicht beteiligten Bürgern zugänglich zu machen. Dies sollte auch dem Interesse der Antragstellerin entsprechen. Vergleichbare Auflagen würden bereits seit Jahren erteilt und seien bisher nicht beanstandet worden. Dies gelte auch für die Auflage der Verwendung der deutschen Sprache betreffend die textlichen Bekundungen durch Flugblätter, Plakate, Transparente und Kleidungsstücke.

Hinsichtlich des massierten Zeigens von Bildern des Herrn Öcalan sei dies als strafbare Handlung durch öffentliche Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG anzusehen, da mit der Massierung von Plakaten oder T-Shirts mit dem Konterfei Öcalans die Schwelle zur Werbung für die in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Arbeiterpartei PKK überschritten werde. Das Zeigen von einem Plakat mit ca. 1,80 m x 1,20 m und maximal 10 Plakaten von 0,60 m x 0,60 m mit dem Konterfei Öcalans dürfte als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sein. Durch die erteilte Auflage werde als milderes Mittel das ansonsten auszusprechende Verbot der Versammlung verhindert.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgang (BI. 1 — 13) Bezug genommen.

II.
Der Antrag war nach § 88 VwGO bezüglich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin betreffend das Zeigen von Bildern Öcalans in der oben genannten Fassung zu verstehen.

Dabei war der Antrag nach dem Inhalt der schriftlichen Begründungen des Eilantrages als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der gesamten Auflage betreffend das Zeigen von Bildern Öcalans aufzufassen und nicht nur betreffend das Zeigen von maximal 10 Plakaten (alternativ T-Shirts) im Ausmaß von ca. 0,60 m x 0,60 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund. Würde der Antrag im Wortlaut als gestellt angesehen, würde selbst bei einem Obsiegen der Antragstellerin die Auflage im reduzierten Umfang als sofort vollziehbar bestehen bleiben, mit der Folge, dass auf den Versammlungen und im Aufzug nur ein Plakat im Ausmaß von ca. 1,80 m x 1,20 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund gezeigt werden dürfte. Dass dies nach dem gesamten Vortrag der Antragstellerin nicht ihrem Interesse entspricht, liegt auf der Hand.

Da aufgrund der von der Antragsgegnerin formell rechtmäßig angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) weder Widerspruch noch Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 09.01.2017 aufschiebende Wirkung haben, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse nur insoweit, als die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Anordnung von Auflagen betreffend die Verwendung der deutschen Sprache rechtswidrig ist und insoweit die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verletzt ist.

Nach § 15 Abs. 1 VersammlG können eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der für alle Deutschen grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 — Brokdorf —, juris). Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutze anderer gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist (BVerfG, a.a.O.).

Dabei umfasst der Begriff der „öffentlichen Sicherheit” den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 —1 BvR 233/81 — und —1 BvR 341/81 — Brokdorf —, juris). Der Begriff der “unmittelbaren Gefahr” in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. “fast mit Gewissheit” zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 — 6 C 21/07 —, juris). Dies setzt das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bzw. nachweisbarer Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O.; Beschluss vom 06.06.2007 —1 BvR 1423/07 —, juris). Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.05.2001 —1 BvQ 21/01 —, juris).

Diesen Vorgaben entsprechen die oben unter Ziffer 1. a) und b) aus dem Bescheid vom 09.01.2017 zitierten Auflagen betreffend die Verwendung der deutschen Sprache nicht.

Insoweit ist zum einen nicht erkennbar, dass ohne Verwendung zugleich der deutschen Sprache eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestünde, zum anderen ist die Auflage betreffend die Verwendung der deutschen Sprache, insbesondere für zulässige Skandierungen, nicht verhältnismäßig, weil sie nicht geeignet ist, der von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahr zu begegnen.

Soweit die Antragsgegnerin befürchtet, dass im Rahmen von Skandierungen oder anderen textlichen Darbietungen auf Flugblättern, Plakaten, Transparenten oder Kleidungsstücken, unzulässige, also verbotene Aussagen mit strafbarem Inhalt getroffen werden, hat sie keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür dargelegt und belegt, dass dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Dass die Antragsgegnerin dies selbst lediglich als möglich betrachtet, wird daraus deutlich, dass sie zur Begründung der Auflage vorträgt, dass mit der Verwendung zugleich der deutschen Sprache den Vertretern der Ordnungsbehörden und Polizei ein Eingreifen erst möglich gemacht werden soll, für den Fall der Verwendung unzulässiger Darbietungen. Allein das Motto der Versammlungen und des Aufzugs, das in der Tat so gewählt ist, dass im Vordergrund die Beseitigung des Verbots der PKK steht und erst in zweiter Linie, nach einem Doppelpunkt, die Freiheit für Öcalan und Frieden für Kurdistan gefordert wird, indiziert dies nicht. Dabei könnte die Abgrenzung durch den Doppelpunkt darauf hindeuten, dass die Freilassung Öcalans und Frieden für Kurdistan nur bei Aufhebung des Verbots der PKK möglich erscheinen oder eine notwendige Folge der Verbotsaufhebung seien, also maßgeblich im Zusammenhang mit der Wiederzulassung der PKK gesehen werden und nicht maßgeblich vom Wunsch nach Verwirklichung der Menschenrechte für Öcalan oder die Kurden getragen werden, womit die Rechte der PKK im Vordergrund stehen könnten, was eine Unterstützung einer verbotenen Vereinigung indizieren könnte. Indes bewegt sich dies allein im Rahmen von Vermutungen. Belastbare weitere Anhaltspunkte oder auch nur Indizien sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit die Antragsgegnerin mit den Auflagen betreffend die Verwendung der deutschen Sprache den nicht der fremden Sprachen (türkisch oder kurdisch) mächtigen Teilnehmern oder nicht beteiligten Dritten die Wahrnehmung der Inhalte der Versammlungen bzw. des Aufzugs ermöglichen möchte, mag dies ein wünschenswertes Ziel sein. Indes ist diesbezüglich nicht festzustellen, welche Rechtsgüter verletzt sein könnten, d.h. welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohen könnten, wenn nur der verwendeten fremden Sprachen, die die Antragstellerin in ihrer Anmeldung mit Kurdisch und Türkisch angab, mächtige Teilnehmer der Versammlungen und des Aufzuges oder unbeteiligte Dritte die textlichen Darbietungen verstehen können. Eine Verletzung von Gesetzen ist dadurch nicht erkennbar.

Dabei ist die Auflage „Zulässige Skandierungen sind zugleich auch in deutscher Sprache vorzunehmen.“ schon unverhältnismäßig, weil sie ungeeignet ist, der Gefahr der Verwendung unzulässiger Skandierungen zu begegnen, also die Begehung strafbarer Handlungen zu verhindern. Die Verwendung der deutschen Sprache für zulässige Skandierungen verhindert nicht einmal im Ansatz eine Darbietung unzulässiger Skandierungen in fremden Sprachen. Denn damit hat die Antragsgegnerin unzulässige Texte nicht erfasst, so dass diese nach der Auflage nicht in deutscher Sprache vorgenommen werden müssen.

Im Übrigen sind die Auflagen insgesamt ungeeignet, der Gefahr der Darbietung von unzulässigen Skandierungen und anderer textlicher Äußerungen durch sofortige Eingriffsmöglichkeiten der Vertreter der Ordnungsbehörden und der Polizei zu begegnen. Die geforderte Verwendung zugleich der deutschen Sprache kann nicht den von der Antragsgegnerin angestrebten Zweck der Kontrollmöglichkeit und zeitnahen Eingriffsmöglichkeit sogleich während der Versammlungen und des Aufzugs seitens der der fremden Sprache nicht mächtigen Vertretern der Ordnungsbehörden und der Polizei ermöglichen. Denn die Verwendung zugleich der deutschen Sprache bietet nicht die Gewähr der Richtigkeit der Übersetzung, da über die Dolmetscherfähigkeiten der Antragstellerin und der Teilnehmer nichts bekannt ist.

Den oben ausgeführten (verfassungs-)gesetzlichen Anforderungen entspricht indes die oben unter Ziffer 2. aus dem Bescheid vom 09.01.2017 zitierte Auflage, dass insgesamt 1 Plakat im Ausmaß von ca. 1,80 m x 1,20 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund und maximal 10 Plakate (alternativ T-Shirts) im Ausmaß von 0,60 m x 0,60 m mit dem Bild von Herrn Öcalan auf gelbem Grund gezeigt werden dürfen.
Insoweit kann dem Vortrag der Antragstellerin schon nicht gefolgte werden, dass es dieser Auflage an Bestimmtheit fehle. Diese entfällt nicht allein durch die Verwendung der positiven Beschreibung der „erlaubten” Anzahl zu zeigender Bilder Öcalans, die einen Erlaubnisvorbehalt suggeriere. Insoweit ist eine Auslegung, dass damit die Auflage bzw. Beschränkung im Rahmen des § 15 Abs. 2 VersG erteilt wird, nicht mehr als diese konkret nach Anzahl, Größe und Qualität bezeichneten Bilder zu zeigen, ohne weiteres möglich, zumal der Abschnitt des Bescheides vom 09.01.2017, in dem diese Bestimmung getroffen wird, ausdrücklich mit „Diese Bestätigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:” überschrieben ist.
Insoweit ist auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wie sie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 09.01.2017 zunächst zwar nur allgemein (Seite 3 des Bescheides, vorletzter Absatz erster Satz, BI. 18 d. A.) anführte, aber in der Antragserwiderung konkretisiert hat, anzunehmen. Zutreffend bewertet die Antragsgegnerin das erwartete Zeigen von Bildern Öcalans, als des bis heute aus der Haft heraus agierenden Anführers und Identifikationsfigur der verbotenen PKK, grundsätzlich als Verstoß gegen das Vereinsgesetz und als strafbare Handlung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 21.02.2011 —1 A 227/09 —, juris mit umfangreichen weiteren Nachweisen), soweit dies in Form einer massierten Verwendung erfolgt, wodurch die Schwelle zur verbotenen Werbung für eine verbotene Vereinigung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.03.1995 — 3 TG 802/95 —, juris, Rdn. 3) überschritten wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 — OVG 1 S 187.11 —; vorhergehend VG Berlin, Beschluss vom 22.11.2011 —1 L 369.11 —; beide juris). Denn damit wird die Schwelle von der erlaubten Meinungsäußerung zur verbotenen Unterstützung einer verbotenen Vereinigung überschritten, weil damit das Versammlungsthema in den Hintergrund rückt und ein unbefangener Betrachter allein die Zurschaustellung der Identifikationsfigur der PKK wahrnimmt. Zulässig ist daher nur das vereinzelte Zeigen von unkriegerisch gestalteten Bildern Öcalans, womit der Eindruck, eine Veranstaltung diene der Werbung für die von Öcalan repräsentierte verbotene Vereinigung, vermieden wird und das Thema der Veranstaltung in den Vordergrund rückt.

Dabei leidet die angegriffene Verfügung auch nicht an einem Ermessensfehler, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Versammlungsbehörde hat das ihr zustehende Ermessen aus § 15 Abs. 1 VersG erkannt und die streitgegenständliche Auflage als das mildere Mittel gegenüber einem Verbot der Veranstaltung gewählt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei ist auch die von der Antragsgegnerin gewählte Bestimmung nach Anzahl, Größe und Art nicht zu beanstanden. Um eine hinreichende Bestimmtheit der Auflage, die als milderes Mittel zu einem Verbot der Versammlung vorrangig ist, zu erreichen, musste eine nach Anzahl, Größe und Art konkret beschriebene Bilderanzahl in der Auflage festgelegt werden. Dabei sind Ermessensfehler nicht zu erkennen, insbesondere erscheint die Auflage verhältnismäßig auch in Anbetracht der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit, die auch die Freiheit der Wahl der Anzahl, Größe und Materialien für die Kommunikation der vertretenen Meinung umfasst. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Auflage nur Bilder Öcalans vor einem gelben Hintergrund erfasst. Damit ist berücksichtigt, dass die Farbe Gelb sich in den Symbolen der PKK findet. Mit der Art der Abbildung Öcalans vor einem gelben Hintergrund wird daher seine Position in der PKK in den Vordergrund gerückt und nicht seine Person an sich, so dass insbesondere diese Gestaltung nur in sehr eingeschränktem Umfang als unbedenklich im Hinblick auf Verstöße gegen § 20 Abs. 1 Satz Nr. 5 VereinsG angesehen werden kann.

Soweit die Antragsgegnerin die Anzahl nur absolut festgesetzt hat und keine Öffnung der Anzahl für den Fall der Teilnahme von mehr als den erwarteten 150 Personen vorgesehen hat, ist dies nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die nicht zulässige Massierung ist bereits bei einer absoluten Anzahl möglich, indem das Zeigen der Bilder sich auf einen Bereich konzentriert und so bereits eine Massierung innerhalb der Versammlungen und Aufzüge erfolgt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante VwGO).

Die Streitwertsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt das Gericht wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € zugrunde.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.