Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden hat eine weitere von Bundespolizisten durchgeführte Personenkontrolle einzig anhand der Hautfarbe des Kontrollierten (Racial Profiling) für rechtswidrig erklärt. Nach einer turbulenten Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 hat das VG Dresden in dem Verfahren zu dem Az.: 6 K 196/15 nun die Urteilsgründe übermittelt. Hierin maßregelt das Gericht die zuständige Bundespolizeidirektion Pirna vor allem wegen offenbar abgesprochener und besonders vorbereiteter Zeugenaussagen der kontrollierenden Bundespolizisten.
Der Kläger, ein 45 jähriger Regisseur und vereidigter Gerichtsdolmetscher, befand sich am 31.03.2014 auf dem Rückweg von einer Gerichtsverhandlung in Erfurt zurück nach Leipzig. Im Bahnhof Erfurt wurde er von zwei Beamten der Bundespolizei nach seiner Einschätzung lediglich aufgrund seiner dunklen Hautfarbe kontrolliert. Die Bundespolizei hingegen behauptete, der Kläger habe sich „auffällig verhalten“ und seine Hautfarbe habe keine Rolle für die Kontrolle gespielt. Die Verhandlung vor dem VG offenbarte, dass die zuständige Bundespolizeidirektion Pirna verfahrensrelevante schriftliche Stellungnahmen der Beamten und ihrer Vorgesetzten dem Gericht bis zur Verhandlung vorenthalten hatte. Einer der Beamten räumte darüber hinaus ein, privat eine dienstliche Erklärung des weiteren Beamten erhalten zu haben, bevor er eigene Stellungnahmen fertigte. Das Verwaltungsgericht beendete die Beweisaufnahme aber abrupt, als einer der Beamten bekundete, gemeinsam mit dem weiteren kontrollierenden Beamten von einem Justiziar der Bundespolizeidirektion Pirna auf die Beweisaufnahme in dem gerichtlichen Verfahren vorbereitet worden zu sein. Der Beamte war dafür dienstlich von Bayreuth nach Pirna bestellt worden.
In den schriftlichen Urteilsgründen führt das Gericht aus, dass allein durch das Stattfinden eines solchen Vorbereitungstermins schon die Besorgnis über dort getroffene Absprachen bestünde. Es sei hierdurch daher nicht mehr schlüssig nachzuweisen, dass die Polizeibeamten den Kläger nicht diskriminiert hätten. Die Bundespolizei könnte unter diesen Umständen die Rechtmäßigkeit der Kontrolle jedenfalls nicht mehr beweisen. Die Berufung gegen das Urteil wurde daher durch das Gericht auch nicht zugelassen.
„Es ist vor Gericht ohnehin schwierig nachzuweisen, dass Polizeibeamte anhand der Hautfarbe Kontrollen in Zügen und auf Bahnhöfen durchführen. Dass nun die Beamten aber sogar inhaltlich und ggf. sogar taktisch auf ihre Zeugenaussagen vorbereitet werden hat erhebliche Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Bundespolizei in solchen Verfahren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit ebenso konsequent wie grundlegend“ kommentiert Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt, das Urteil.
Die Urteilsgründe des VG Dresden befinden sich hier.