Der erste Teil des Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 8 A 2016/14.Z) ist hier zu finden.
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Durch seine Anwesenheit und Solidarisierung im umschlossenen Bereich hat der Kläger die aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten unterstützt und zur Gewaltbereitschaft beigetragen. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigten im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Zurechnung von Gruppenverhalten ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit Gewalttätern und erweckten den Eindruck der Geschlossenheit. Vor dem Lautsprecherwagen bauten die Demonstrationsteilnehmer eine Art Schildkrötenformation auf, liefen eng gestaffelt und führten seitlich Transparente mit, die in U-Form um die Demonstrationsteilnehmer verliefen und mit Seilen und Fahnenstangen miteinander verbunden waren. Es wurden dort Regenschirme verteilt und geöffnet, so dass sich auch ein Sichtschutz nach oben ergab. Unter den Transparenten führten die Teilnehmer Schutzschilde mit, trugen Schutzbrillen und selbstgefertigte Plastikvisiere und bauten einen Seitenschutz auf. Ein ähnlich geschlossenes Bild erweckten die dann ebenfalls polizeilich umschlossenen Demonstrationsteilnehmer, die hinter dem Lautsprecherwagen waren. Die Teilnehmer liefen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt dort ebenfalls eng gestaffelt, wirkten durch einheitlich schwarze Kleidung uniform und ein Großteil von ihnen war vermummt oder dabei sich zu vermummen. Jeder der Teilnehmer wirkte so mit denjenigen bewusst und gewollt zusammen, die aus dem umschlossenen Bereich heraus Flaschen und Pyrotechnik auf Einsatzkräfte warfen und unter anderem gegen die strafbewehrten versammlungsrechtlichen Verbote der Schutzbewaffnung und der Vermummung (§ 27 Abs.2 Nr. 1 und 2 VersG) verstießen. Würfe von Flaschen und ähnlichem während eines Aufzugs sind Straftaten, die typischerweise aus einer homogenen Gruppe begangen werden, weil sie des Schutzes der Anonymität bedürfen oder sich diesen zu eigen machen, und entspricht dem gewalttätigen Selbstverständnis der Demonstrationsteilnehmer im umschlossenen Bereich. Bei diesen handelte es sich nach polizeilicher Einschätzung, die das Gericht teilt, um Angehörige der linksautonomen Szene. Denn das uniforme Auftreten in geschlossenen Reihen als ein nach außen abgesicherter Block in meist schwarzer Kleidung ist eine wiederkehrende Strategie der linksextremistischen autonomen Gruppen bei Aufzügen gegen das Vorgehen der Polizeikräfte (wikipedia.org/wiki/Autonome). Der Eindruck der gewalttätigen Geschlossenheit wurde durch die Durchsagen des Lautsprecherwagens, „Wir hauen Euch die Stadt kaputt“ bekräftigt.
Dies rechtfertigte gegenüber dem Kläger die Wahrscheinlichkeitsprognose als Teil der Gruppe während des Aufzugs Straftaten zu begehen. Dies galt aber nicht in gleicher Weise für die Beteiligung an Kleingruppenkriminalität nach der Teilauflösung des Aufzugs für die Zeit bis zum Folgetag 7:00 Uhr. Straftaten, die aus einer Gruppe heraus begangen werden, rechtfertigen die für § 31 Abs. 3 HSOG geforderte Prognose nur für vergleichbare Situationen und Orte, wenn also zu befürchten steht, dass erneut aus der Anonymität dieser Gruppe heraus Straftaten begangen werden und der Adressat hieran teilnimmt.
Zwar war die Prognose gerechtfertigt, dass in der Nacht zum 2.Juni 2013 Personen, die dem linksextremistischen politischen Spektrum – insbesondere der linksautonomen Szene – zuzuordnen sind und die zu der von der Polizei umschlossenen Gruppe gehörten, Straftaten im Bereich des verfügten Aufenthaltsverbots verüben. Hierfür sprechen zunächst die vom Beklagten dargelegten Tatsachen, an denen das Gericht keinen Zweifel hegt. So hatten am 23. April 2013 mehrere Personen nach der Räumung des besetzten Objektes IVI im Anschluss an die Demonstration X. +1 in Frankfurt randaliert und Pyrotechnik gezündet, wobei ein Bungalow abbrannte. Am 24. Mai 2013 wurden nach der Räumung des besetzten Anwesens Schwalbacher Straße 47, Frankfurt mehrere Müllcontainer im Nahbereich in Brand gesetzt; außerdem wurde versucht Polizeifahrzeuge in Brand zu setzen und das 16. Polizeirevier wurde mit Farbbeutelwürfen beschädigt. Diese Einsatzerfahrungen waren auch bereits durch den Verlauf der Blockupy- Aktionswoche ab dem 25. Mai 2013 bestätigt worden, in der zahlreiche Sachbeschädigungen mit Themenbezug, insbesondere durch Einwerfen von Fensterscheiben und Farbbeutelwürfel gegen Gebäude zu verzeichnen gewesen waren.
Dies wird durch das Selbstverständnis der linksextremistischen autonomen Szene, die das Gewaltmonopol des Staates ablehnt, bestätigt. Gewalt gegen Sachen gilt als legitimer politischer Protest. Darüber hinaus sind sich Autonome einig in der Bereitschaft, zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele Gewalt einzusetzen (wikipedia.org/wiki/Autonome), wie es auch aus dem im Verlauf des Aufzugs polizeilich umschlossenen Bereich heraus erfolgte.
Schließlich zeigt sich die Gewalttätigkeit der umschlossenen Gruppe und die Bereitschaft Straftaten zu begehen ganz konkret in den Durchsagen des im umschlossenen Bereich fahrenden Lautsprecherwagens. So gab es wiederholt aggressive Durchsagen wie unter anderem: „Heute lassen wir es krachen, … wir hauen euch die Stadt kaputt!“
Es kann aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Prognose gerechtfertigt war, dass der Kläger sich an einer solchen zu prognostizierenden Kleingruppenkriminalität beteiligt. Der bloße Verdacht einer Beteiligung genügt hierfür wie oben dargelegt nicht. Hinsichtlich der Person ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zurückgenommen. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass gerade diese Person die erwarteten Straftaten, die noch nicht genau bestimmbar sein müssen, begehen wird. Dies ist beim Kläger für die Beteiligung an Kleingruppenkriminalität im Anschluss an den Aufzug nicht der Fall gewesen.
Es ist zu unterscheiden zwischen der Phase des Aufzugs und der darauffolgenden Phase der den Autonomen eigenen typischen Kleingruppenkriminalität im Anschluss an Demonstrationen. Während des Aufzugs war der Kläger bereits Teil einer Gruppe, deren Verhalten er sich zurechnen lassen musste, weshalb das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. September 2014 – 5 K 659/14 – juris Rn. 18 auch, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung in Widerspruch zu setzen, eine Gefahrenlage angenommen hat, die zur Ingewahrsamnahme berechtigte. Ob er sich an Gruppen, die Straftaten im Anschluss an die Demonstrationen planten, beteiligt, bedarf dagegen einer auf hinreichende Tatsachen gestützte Prognose. Dies ist anders als bei den Entscheidungen des BayVGH (Beschlüsse vom 8. Mai 2009 – 10 CS 09.1087 – juris Rn. 8 und vom 9. Juni 2006 – 24 CS 06.1521 – juris Rn. 15) und des VG München (Urteil vom 25. Februar 2010 – M 22 K 08.203 – juris Rn. 82) zu Hooligangruppierungen, deren alleiniges Ziel die Gewalttätigkeit ist, nicht evident.
Allein aus der Zugehörigkeit zum umschlossenen Bereich, dessen Verhalten während der Demonstration und der begründeten Erwartung, dass Mitglieder des umschlossenen Bereiches Anschlussstraftaten begehen werden, lässt sich diese konkrete Prognose, der Kläger werde sich an solchen erwartbaren Straftaten in Kleingruppen beteiligen, nicht begründen.
Die zu erwartenden Straftaten im Anschluss an den Aufzug unterscheiden sich in Art, Ort und Tatausführung von den Unfriedlichkeiten, die während des Aufzugs vom umschlossenen formierten Bereich des Aufzugs ausgingen. Den Anschlußstraftaten ist insbesondere nicht zu eigen, dass sie aus der Anonymität einer Großgruppe, mit einer Vielzahl von bloßen Mitläufern heraus begangen werden, sondern eine unmittelbare eigene Tatbeteiligung erfordern.
Gegen eine Bereitschaft aller im umschlossenen Bereich festgestellten Personen derartige Straftaten zu begehen, spricht auch folgendes: Von den 943 festgestellten Mitgliedern des umschlossenen Bereichs war nur ein Teil polizeilich als gewaltbereit bekannt. 119 waren als „Straftäter linksmotiviert“, 2 Personen als „Straftäter rechtsmotiviert“ und 4 Personen als „gewalttätig (GEWA) Sport“ in den polizeilichen Auskunftssystemen erfasst. Das sind nur 13 %. Welche polizeilichen Erkenntnisse hinsichtlich weiterer 106 Personen vorlagen, ist nicht näher erläutert worden. Es ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass der Beklagte bei der Anordnung des Aufenthaltsverbots von einer größeren Gruppe von Straftätern, die eine andere Prognose gerechtfertigt hätte, ausgehen durfte.
Bei einer Abwägung der zum Zeitpunkt des Aufenthaltsverbots erkennbaren gewaltbereiten Personen gegenüber der Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, der Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und der Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung war es nicht gerechtfertigt alle 943 Personen des umschlossenen Bereichs unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten als Störer anzusehen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beklagten dargelegten polizeilichen Erfahrungen darauf hinweisen, dass nur ein geringerer Teil der als problematisch eingestuften Personen aus dem linksextremistischen Spektrum im Anschluss an die vom Beklagten berichteten Demonstrationen in der Vergangenheit Straftaten begangen haben, da sonst die Zahl der festgestellten Delikte wesentlich höher gewesen wäre. Die im Wesentlichen erwarteten Delikte der Sachbeschädigung (Farbbeutelwürfe, Einwerfen von Fensterscheiben) sind nach der Wertung des Gesetzgebers wegen seines angedrohten Strafrahmens und der Ausgestaltung als Antragsdelikt dem niedrig einzustufenden Kriminalrecht zuzurechnen (Wieck-Noodt in Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 303 Rn. 2). Für die Begehung eines Landfriedensbruchs nach § 125 StGB fehlt es bei der vom Beklagten genannten erwarteten Gruppengröße an dem Tatbestandsmerkmal der Begehung aus einer Menschenmenge. Für zu erwartende Körperverletzungen oder gar gefährlichen Körperverletzungen sind – anders als für die Phase des Aufzugs – keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt worden. Allein das Ausmaß des zu erwartenden Schadens durch Sachbeschädigungen kann eine kollektive Inanspruchnahme aller Umschlossenen und damit einer zu erwartenden hohen Zahl von objektiven Nichtstörern im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Ob dies beispielsweise im Falle zu erwartender gefährlicher Körperverletzungen wie bei Ausschreitungen von Hooligans oder sexueller Übergriffe wie auf der Domplatte in Köln in der Silvesternacht 2015 anders zu beurteilen wäre, kann hier dahinstehen.
Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger nicht nur Mitläufer gewesen ist, sondern dem engeren Kreis linksextremistischer gewaltbereiter Autonomer zugerechnet werden kann. Eine unmittelbare Beteiligung des Klägers an den aus dem umschlossenen Bereich des Aufzugs am 1. Juni 2013 begangenen Straftaten ist nicht feststellbar. Es gibt keine hinreichende Gewähr dafür, dass alle Demonstrationsteilnehmer des umschlossenen Bereichs der Gruppe linksextremistischer gewaltbereiter Autonomer zuzurechnen sind , da der polizeilich umschlossene Bereich hinter dem Lautsprecherwagen mehr oder weniger nahtlos in den nicht formiert marschierenden folgenden Teil der Versammlung überging, so dass der Punkt des Einzugs der Polizeikette im hinteren Teil sich nicht zwingend aus den Umständen herleiten lässt.
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Gewalttätern im Rahmen einer Demonstration nicht nur den Schutz der Anonymität gewährt, sondern zu diesen gewaltbereiten Personen gehört, sind weder dargelegt worden noch ersichtlich. Der Kläger hat Straftaten – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – für die Nacht zum 2. Juni 2013 weder angekündigt noch dazu aufgefordert noch kann festgestellt werden, dass er sich zu solchen verabredet hatte. Waffen, Werkzeuge, eine Schutzbewaffnung oder sonstige Gegenstände, die ersichtlich zur Begehung von Straftaten bestimmt sind oder dazu erfahrungsgemäß verwendet werden, konnten bei der polizeilichen Kontrolle des Klägers nicht aufgefunden werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er sich solcher vor seiner polizeilichen Kontrolle am 1. Juni 2013 entledigt hatte. Die Schwierigkeiten der polizeilichen Tatsachenfeststellung, die insofern bestanden, rechtfertigen – wie oben dargelegt – kein anderes Ergebnis. Der Beklagte hat nicht dargelegt und es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aus vergleichbarem Anlass in der Vergangenheit aufgefallen ist. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass der Kläger im Informationssystem der Polizei als Straftäter erfasst ist oder sonstige polizeiliche Erkenntnisse über ihn vorliegen.
Seitens der Polizei ist schließlich auch nicht festgestellt worden, dass der Kläger bei seiner Identitätsüberprüfung – anders als viele andere kontrollierte Personen – gewaltbereit gewesen ist.
Soweit der Beklagte meint, die Polizei könne sonst bei Großeinsatzlagen mit gewaltbereiten Gruppen ihrer Aufgabe zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Vorfeld konkreter Gefahrenlagen kaum gerecht werden, verkennt er, dass eine polizeiliche Aufgabenzuweisung keine Befugnisse verschafft und der Schluss von der Aufgabe auf das Mittel ein unzulässiges Argument ist. Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers unter Abwägung der widerstreitenden Interessen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Straftaten bei Großeinsatzlagen vorsorgend entgegengetreten werden soll.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
Der Beklagte hat bereits das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt. Darlegen ist im Sinne von „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“, „erklären“ oder „ substantiieren“ zu verstehen. Hinsichtlich des Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt es nicht nur, dass die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, bezeichnet und formuliert wird, sondern das auch eine Begründung gegeben wird, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage sowohl klärungsbedürftig als auch entscheidungserheblich ist. Bei der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss der Antragsteller in Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Norm sowie deren Auslegung durch die obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung aufzeigen, dass die Beantwortung der Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist. Hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung ist aufzuzeigen, aus welchen Erwägungen heraus die Beantwortung der Frage Bedeutung für eine Vielzahl anderer Verfahren oder für die Rechtssicherheit bzw. die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder deren Fortentwicklung haben soll. Der Beklagte hat hinsichtlich aller von ihm formulierten Fragen dies nicht näher ausgeführt, sondern nur vorgetragen, dass die von ihm gestellten Fragen im angefochtenen Urteil jeweils verneint worden seien, während sie nach der zitierten Rechtsprechung zu bejahen und für die Auslegung von § 31 Abs. 3 HSO von grundlegender, einzelfallübergreifender Bedeutung seien. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Ausführungen mit dem der Rechtsmittelführer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt, daraufhin zu untersuchen, inwiefern sich hieraus auch die Klärungsbedürftigkeit der genannten Rechtsfragen ergibt. Das Darlegungserfordernis soll dem Gericht diese Arbeit gerade ersparen. Der pauschale Verweis auf die zitiere Rechtsprechung ist völlig ungenügend. Ebenso wenig ist aufgezeigt worden, inwiefern die Beantwortung der Fragen Bedeutung für eine Vielzahl anderer Verfahren hat. Dies ist vom Beklagten nur behauptet aber nicht näher erläutert worden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts hierüber Mutmaßungen anzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.