1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 08.02.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urt. v. 08.02.2017 – – B 14 AS 3/16 R
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.
Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens nach § 31ff SGB II schließt die spätere Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht aus.
2. Das bloße Aufrechterhalten der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lässt sich nicht unter § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II subsumieren.
3. Die Fassung des § 34 SGB II aufgrund des am 1.8.2016 in Kraft getretenen 9. SGB II-ÄndG ist aufgrund des Geltungszeitraumprinzips nicht anzuwenden. Die dortige Einfügung, dass als ein Herbeiführen auch ein Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit gilt, ist entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 18/8041 S 45) keine Klarstellung, wie schon aus dem Vergleich der Wörter „herbeiführen“ und „aufrechterhalten“ folgt.
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
Hinweis:
S. a. Gesetzes-„Klarstellung“ war keine Klarstellung – BSG zu Hartz-IV-Rückzahlungspflicht, ein Beitrag von RA Dipl.-Jur. Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder
Jobcenter dürfen eine am 1. August 2016 eingeführte Gesetzesverschärfung zur Hartz-IV-Rückzahlung wegen sozialwidrigen Verhaltens eines Hartz-IV-Beziehers nicht auch schon für vorhergehende Zeiträume anwenden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 8. Februar 2017, entschieden und damit einem Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Emsland recht gegeben (AZ: B 14 AS 3/16 R). Die vom Gesetzgeber als „Klarstellung“ bezeichnete Änderung sei tatsächlich eine Neuregelung gewesen, die nicht rückwirkend angewandt werden dürfe.
Quelle: www.anwalt.de
1.2 – BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 10/16 R
Umstritten ist der Abzug einer Hundehaftpflichtversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen.
Kein zusätzliches Hartz IV für Hundehaftpflicht – Beiträge zu einer durch ein Landeshundegesetz gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung sind nicht als Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II vom zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen.
Hinweis Gericht
Hartz-IV-Aufstocker bekommen für eine Hundehaftpflichtversicherung nicht mehr Geld. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach Landesrecht Pflicht ist.
Der Gesetzgeber habe damit den normalen Lebensunterhalt und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen wollen, nicht aber das Hobby der Hundehaltung, hieß es.
Anderes gelte daher nur, wenn Hartz-IV-Aufstocker ihren Hund aus beruflichen Gründen benötigen.
Quelle: www.donaukurier.de und Hinweis: S.a.: Pressemitteilung 3/2017 vom 8. Februar 2017 – Kein höheres Arbeitslosengeld II wegen Hundehaftpflichtversicherung: www.bsg.bund.de
1.3 – BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R
Umstritten ist der Abzug von nicht titulierten Unterhaltszahlungen vom zu berücksichtigenden Einkommen.
Nicht titulierte Unterhaltszahlungen sind nicht vom zu berücksichtigenden Einkommen nach dem SGB II abzuziehen.
Hinweis Gericht
Der Wortlaut des für die strittige Zeit geltenden, einschlägigen § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF ist eindeutig, er regelt „Aufwendungen … bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“. Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ihren systematischen Zusammenhängen sowie Verfassungsrecht folgt nichts anderes.
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
Hinweis:
S. a. Unterhaltszahlung führt nicht automatisch zu höherem Hartz IV, RA Dipl.-Jur. Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.08.2016 und 12.10.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – BSG, Urteil v. 12.10.2016 – B 4 AS 38/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung bei selbstständiger Arbeit – Absetzung laufender Unterhaltszahlungen – keine Absetzbarkeit von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände – keine Absetzung von Rücklagen für Rechtsanwaltskosten und die Anschaffung eines Kfz
Leitsatz (Redakteur)
Eine Zahlung auf Rückstände von titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit ist nicht als Absetzbetrag vom Einkommen nach dem SGB 2 zu berücksichtigen (Anlehnung an BSG, Urteil vom 20.2.2014, B 14 AS 53/12 R).
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
2.2 – BSG, Urteil v. 10.08.2016 – B 14 AS 23/15 R
Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungserbringervereinbarung; hier: Schuldnerberatung nach § 16a SGB II (verneinend)
Hinweis Gericht
Der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beklagten über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung.
Die Beklagte hat zumindest das ihr hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an die Personen, die für die unmittelbare Erbringung dieser Leistung gegenüber den Leistungsberechtigten bei ihren Vertragspartnern zuständig sind, eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist angesichts der einleitenden Zielbeschreibung in § 16a SGB II „zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit“ nicht zu beanstanden, dass sie eine rein rechtliche Beratung als unzureichend ansieht und darüber hinaus eine spezifische Beratungskompetenz durch eine Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation „Schuldnerberatung“ auch von einem Volljuristen fordert.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.01.2017 – L 20 AS 2483/16 B ER – rechtskräftig
Kein Aufenthaltsrecht aus der Fortwirkung der Arbeitnehmereigenschaft wegen Elternzeit – (Kein) fortwirkender Arbeitnehmerstatus nach Geburt eines Kindes über die Zeit des Mutterschutzes hinaus wegen Bezug von Elterngeld
Der Bezug von Elterngeld hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmereigenschaft.
Leitsatz (Redakteur)
Bulgarische Antragstellerin hat keinen Anspruch auf SGB II- Leistungen, denn der Arbeitnehmerstatus der Antragstellerin blieb nicht deswegen erhalten, weil diese im Anschluss an die Zeit des Mutterschutzes Elterngeld bezog bzw. noch bezieht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.01.2017 – L31 AS 1427/16 NZB – rechtskräftig
Unabweisbarer Bedarf – Vaterschaftstest – Anfechtung der Vaterschaft
Leitsatz (Redakteur)
Zur Beantwortung der Frage, wann die Kosten eines Vaterschaftstests nach § 24 Abs. 1 SGB II begehrt werden können, hängt allein von den Umständen des Einzelfalls ab und schon deshalb kann keine grundsätzliche Bedeutung bejaht werden.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.3 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15
Bei Derivaten und Futures handelt es sich nicht um Sachgüter iSv § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Leitsatz (Redakteur)
Das vom Kläger beabsichtigte Geschäftsmodell eines Tagesgeschäfts an der Terminbörse EUREX mit DAX-Future auf ausschließlich eigene Rechnung entspricht nicht den Strukturgrundsätzen und damit auch nicht den grundsätzlichen Förderzielen des SGB II, weshalb jegliche darauf bezogene Förderung gemäß §§ 16 ff. SGB II ohne für den Grundsicherungsträger bestehenden Ermessensspielraum bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
3.4 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 08.09.2016 – L 4 AS 565/15 u. L 4 AS 566/15
Anrechnung des Pflegegeldes bei der Pflege von nicht Familienangehörigen (§§ 3 Nr. 36 i.V.m. 33 Abs. 2 Satz 1 EStG)
Leitsatz (Redakteur)
Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die ehrenamtliche Pflege von erkrankten oder pflegebedürftigen Personen gesellschaftlich anzuerkennen ist und gefördert werden sollte. Der Anreiz für Bezieher von staatlichen Leistungen, weiterhin durch eine Tätigkeit Einnahmen zu erzielen, wird im Rahmen des SGB II aber durch die Freibetragsregelungen gesteuert. Ein ausreichender Grund, gerade und nur bei Pflegetätigkeiten einen anderen Maßstab anzulegen, ist nicht ersichtlich (vgl. Hess LSG, Urteil vom 12.11.2014 – – Az.: L 6 AS 491/11).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Ebenso LSG Hamburg, Urteil v. 08.09.2016 – L 4 AS 567/15 u. – L 4 AS 569/15
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 – SG Stralsund, Beschluss vom 05.01.2017, S 7 AS 979/16
Angelegenheiten nach dem SGB II
Leitsatz (Juris)
1. Bietet die Verwaltungsbehörde einem Widerspruchsführer an, ein Verfahren wegen eines bereits beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens der Beteiligten, welches auch die erneut aufgeworfenen (Grundsatz)Rechtsfragen berührt, ruhend zu stellen, ist die nach Beharren auf der Entscheidung im Widerspruchsverfahren erfolgte Klageerhebung als mutwillig anzusehen.
2. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, betreibt ein Widerspruchsverfahren nicht weiter, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen Verfahren desselben Klägers beim Sozialgericht zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands bzw. rechtskräftig entschieden ist, wenn die Behörde eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens in Aussicht stellt.
Quelle: www.landesrecht-mv.de
4.2 – Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2017 (Az.: S 24 AS 525/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 70 qm, das von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnt wird, ist als ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II verwertungsgeschützt.
2. Aus dieser Tatsache folgt aber kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltung oder zum Betrieb dieses Vermögensgegenstands gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
3. Tilgungsanteile, die auf Immobilien zu zahlen sind, können grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gezählt werden, denn die Leistungen nach dem SGB II beschränken sich auf die aktuelle Existenzsicherung und sollen keine Vermögensbildung bewirken.
4. Dies gilt gerade dann, wenn die Tilgung der Restschuld noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird, d. h. die Vermögensbildung gerade noch nicht weitestgehend abgeschlossen ist, und die Antragstellerin wahrscheinlich bis auf Weiteres auf die Bewilligung von Sozialleistungen zur Existenzsicherung angewiesen sein wird.
4.3 – SG Hannover, Beschluss v. 01.02.2017 – S 74 AS 256/17 ER
Keinen Eilrechtsschutz zur Durchsetzung von Beratung bzw Hilfe durch das Jobcenter bei der Einlegung von Widersprüchen.
Quelle: www.alg-ratgeber.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)
5.1 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 16.12.2016 – L 7 AL 35/15 – Die Revision wird zugelassen
Sozialrecht – Keine Meldepflicht für Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 S. 1 SGB III). Erfolgt die Meldung nicht oder nicht fristgerecht, droht eine einwöchige Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Diese Meldepflicht besteht aber nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, unter den Begriff fallen auch Berufspraktikanten (hier: Sozialpädagoge) im Anerkennungsjahr (LSG Hessen, 16.12.2016, Az. L 7 AL 35/15).
(07.02.2017 – Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose)
Quelle: www.ra-klose.com
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.01.2017 – L 15 SO 345/16 B ER – rechtskräftig
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid – Anordnung der sofortigen Vollziehung – Bestimmtheit eines Bescheides – kick-back-Zahlungen
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig, da er den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X nicht genügt – Individualansprüche
Leitsatz (Redakteur)
1. Vorliegend lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, welcher Betrag gegenüber welchem der Antragsteller aufgehoben und welcher Betrag jeweils von wem zurückgefordert wird. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist stets ein individueller, in einer bestimmten Person auftretender Bedarf. Es gibt keine Bedarfsgemeinschaften mehrerer Personen.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII [jetzt § 27 Abs. 2 SGB XII] das Einkommen (und Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners „gemeinsam“ zu berücksichtigen ist. Die Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der „gemeinsamen“ Berücksichtigung des Einkommens () Sozialhilfe beanspruchen könnte (BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R).
Daraus folgt, dass auch eine Aufhebung und Erstattung individuell jedem Hilfebedürftigen gegenüber zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis entspricht der Bescheid nicht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.02.2017 – L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B – rechtskräftig
Den Antragstellern (syrische Staatsangehörigkeit) sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, nicht aber auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung – Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG i.d.F. bis 05.08.2016
Leitsatz (Redakteur)
Schon dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AufenthG ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass aus der Verpflichtungserklärung lediglich eine Regresspflicht des Erklärenden gegenüber der öffentlichen Stelle resultiert. Damit dürfen Leistungen gegenüber Hilfebedürftigen wie den Antragstellern nicht per se, d.h. unter Hinweis auf das bloße Bestehen der Verpflichtungserklärung, ausgeschlossen werden. Vielmehr soll sich diejenige öffentliche Stelle, die öffentliche Mittel aufgewendet hat, diese gerade vom Verpflichtungsgeber erstatten lassen, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (zutr. SG Detmold, Beschl. v. 02.04.2015 – S 2 SO 102/15 ER -; so auch BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 – Pressemitteilung Nr. 3/2017).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
7.1 – SG Gießen, Urteil v. 17.01.2017 – S 18 SO 183/14
Kostenübernahme für durch Heimleiter veranlasste Bestattung
Ein Pflegeheim kann nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII die Übernahme der Kosten für die Bestattung einer Bewohnerin verlangen, die im Heim mittellos verstorben ist und deren Angehörige selbst unter Betreuung stehen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 07.02.2017: sg-giessen-justiz.hessen.de
7.2 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 31.01.2017 -S 62 SO 628/16 ER
Keine Leistungen der Sozialhilfe für bulgarische Antragsteller – Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
Leitsatz (Juris)
1. Die in § 23 Abs.3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung enthaltenen Leistungsausschlüsse erfassen auch die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
2. Die in den §§ 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII, 23 Abs.3 a SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung geregelten Überbrückungsleistungen und Hilfen zur Rückreise stellen im Verhältnis zu den laufenden Leistungen nach dem SGB XII ein „aliud“ dar. Ein nur auf die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII gerichtetes Begehren beinhaltet nicht automatisch auch ein hilfsweise auf die Gewährung dieser Leistungen gerichtetes Begehren als „minus“. Ohne eine ausdrückliche Erklärung des Klägers sind die Leistungen gemäß den §§ 23 Abs.3 Satz 3 Satz 3 bis 6, Abs.3a SGB XII in einem auf die Gewährung laufender Leistungen gerichteten gerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen oder hilfsweise zuzusprechen.
3. Dass der Gesetzgeber mit dem Leistungsausschluss für EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2. Die Situation eines Asylbewerbers ist nicht mit der eines EU-Bürgers vergleichbar. Während ein Asylbewerber, der sich auf eine politische Verfolgung in seinem Heimatland beruft, regelmäßig nicht in sein Herkunftsland zurückkehren kann, ist dies dem EU-Bürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht zum Zweck der Arbeitsuche Gebrauch gemacht hat und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, grundsätzlich ohne weiteres möglich.
5. Jedenfalls seit dem 29.12.2016 kann der vorstehenden Argumentation auch nicht mehr mit der Begründung entgegengetreten werden, dass dem vom Leistungsausschluss erfassten Ausländer die Rückkehr in das Heimatland nur mit einer längerfristigen Planung und unter Inanspruchnahme gegebenenfalls nicht vorhandener finanzieller Mittel möglich sei. § 23 Abs.3a SGB XII sieht nämlich nunmehr ausdrücklich eine Übernahme der angemessenen Kosten der Rückreise durch den Sozialhilfeträger vor. Für den angemessenen Zeitraum bis zur Rückreise sind gemäß den § 23 Abs.3 Satz 3 bis 6 SGB XII Überbrückungsleistungen zu gewähren.
6. Für eine Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht nur dann Raum, wenn dem erkennenden Spruchkörper eine Klärung der Sach- und Rechtslage in der in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht möglich ist.
7. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Rechtsprechung der an diesem Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht beteiligten Revisionsinstanz keine weitergehende Bindungswirkung einzuräumen, als ihr im Übrigen zukommt. Im Übrigen kann nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden, solange noch gar keine einschlägige Rechtsprechung eines mit dem maßgeblichen Rechtsgebiet befassten Senats eines letztinstanzlichen Gerichts vorliegt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
8.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.12.2016 – L 8 AY 31/16 B ER
Voraussetzungen für die Absenkungen von Leistungen nach dem AsylbLG nach § 1a Abs. 3 AsylbLG – hier nicht gegeben
Leitsatz (Redakteur)
1. Erlässt die Behörde im Bereich des AsylbLG sich konkludent durch die Leistungsauszahlung erneuernde Verwaltungsakte, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG.
2. § 1 a AsylbLG i.d.F. des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 ist verfassungsgemäß. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. § 1 a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vertretbares und vorwerfbares Verhalten verhindert. Auch die gesetzgeberisch vorgesehen Möglichkeit der fortgesetzten Leistungseinschränkung auf das reduzierte physische Existenzminimum nach § 14 Abs. 2 AsylbLG hält der Senat für grundsätzlich verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.11.2016, L 8 AY 28/16 B ER).
3. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG.
4. * Die verlangte Mitwirkungshandlung muss eine gesetzliche Grundlage haben und geeignet und zumutbar sein, * die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde darf keine einfachere Möglichkeit haben, die zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlichen Informationen, Unterlagen etc. zu erlangen und * der Leistungsberechtigte ist vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
8.2 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 02.01.2017 – L 9 AY 226/16 B ER rechtskräftig
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn Asylbewerber Einweisung in andere Wohnung zur Gefahrenabwehr begehrt.
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Zuweisung von Grundleistungsempfängern nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in eine neue Folgeunterkunft ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
2. Das Begehren des Antragstellers – Bereitstellung einer abgeschlossenen Wohnung mit mindestens zwei Wohnräumen sowie Küche und Sanitärbereich – ist nicht auf Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern auf Unterbringung in einer eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichenden abgeschlossenen Wohnung gerichtet. Leistungen für Unterkunft und Heizung an Analogberechtigte außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften sind aber regelhaft als Geldleistungen zu erbringen.
3. Der Antragsgegner erbringt die Leistungen für Unterkunft und Heizung schon jetzt als Geldleistung – ggf. in Form der Direktüberweisung. Macht die leistungsberechtigte Person in dieser Situation geltend, die auf gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften gestützte Einweisung trage ihren Bedürfnissen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht hinreichend Rechnung, kann sich der Anspruch auf Einweisung in eine andere Wohnung allein nach gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften (Anspruch auf polizeiliches Einschreiten) richten. Solche Streitigkeiten sind nach § 40 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
9. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern
Schäuble: Kindergeld für EU-Ausländer soll sich nach Wohnort der Kinder richten
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will das Kindergeld für EU-Ausländer deutlich kürzen und so gegen Sozialmissbrauch vorgehen. Das geht aus am 10.02.2017 bekanntgewordenen Eckpunkten für einen Gesetzentwurf hervor. Bisher haben EU-Ausländer für die Dauer ihres Arbeitsaufenthalts in Deutschland Anspruch auf Kindergeld – auch wenn der Nachwuchs in einem anderen Land lebt. Die geplante Neuregelung sieht nun vor, dass sich statt des vollen Kindergeldsatzes die Leistung künftig an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten im Heimatland der Kinder orientieren soll.
EU-Kommission lehnt Anpassung ab
Quelle und weiter: rsw.beck.de
Diesseits und jenseits der schwarzen Pädagogik: Eine Studie zu den Wirkungen von Sanktionen auf junge Hartz IV-Empfänger – und ihre „Nebenwirkungen“
Oftmals kann man schon an den Überschriften von Artikeln erkennen, dass wir es mit einem höchst kontroversen Thema zu tun haben: Kürzung von Hartz IV führt Bezieher schneller in den Job, behauptet der eine. Strafen wirken, so apodiktisch hat Sven Astheimer seinen Kommentar zu der Angelegenheit betitelt. Und dann kommt so ein Beitrag dazu: Forscher empfehlen Reform der Hartz-IV-Sanktionen. Und alle berichten über ein und dieselbe Sache: Eine neue Studie aus dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit. Gerard J. van den Berg, Arne Uhlendorff und Joachim Wolff haben sich mit den Wirkungen von Sanktionen für junge ALG-II-Bezieher beschäftigt und bilanzieren bereits in der Überschrift: Schnellere Arbeitsaufnahme, aber auch Nebenwirkungen. Die Studie untersucht die Wirkungen erster und wiederholter Sanktionen auf unter- 25-jährige Männer in Westdeutschland.
Weiter: aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 6. Januar 2017 (Az.: S 14 SB 1421/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung) im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei einem behinderten Menschen, dessen Zustand nicht den gesetzlichen Regelbeispielen entspricht (kein Querschnittslähmung, keine Amputationen der unteren Gliedmaße), der aber aufgrund der Schwere seiner Beeinträchtigungen mit diesem Personenkreis gleichzustellen ist, weil sich seine verschiedenen Gesundheitsstörungen in ihrer Kombination derart ungünstig auf sein Gehvermögen auswirken, so dass ihm die Fortbewegung nur unter vergleichbaren körperlichen Anstrengungen wie Angehörigen des in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG näher bezeichneten Personenkreises möglich ist.
EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-638/16 PPU X und X / Belgischer Staat
Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 1/17
Luxemburg, den 7. Februar 2017
Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.
Es sei unerheblich, ob zwischen der betroffenen Person und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen, so der Generalanwalt.
curia.europa.eu
www.juris.de
NRW: Landesregierung für hohe Zahl rechtswidriger Hartz IV-Bescheide mitverantwortlich
Landesregierung für hohe Zahl rechtswidriger Hartz IV-Bescheide mitverantwortlich
Zur aktuellen Berichterstattung über massenweise falsche Hartz IV-Bescheide in NRW, erklärt Christian Leye, Landessprecher der LINKEN in NRW und deren Spitzenkandidat für die anstehende Landtagswahl: „Die hohe Zahl der Gerichtsurteile in Sachen falscher Hartz IV-Bescheide beweist, die ‚Agenda‘-Politik war und ist zutiefst sozial ungerecht. Wenn die SPD es mit sozialer Gerechtigkeit ernst meint, muss sie umgehend politische Konsequenzen ziehen.“ Leye weiter:
www.dielinke-nrw.de
Dazu Harald Thomé von Tacheles e.V. Wuppertal:
Fehlerhafte Hartz-IV-Bescheide: Wer ist schuld?
Viele Hartz-IV-Bescheide sind fehlerhaft
Wer oder was ist schuld daran?
Antworten des Wuppertaler Erwerbslosenvereins Tacheles
www1.wdr.de
Hartz IV: Bescheide oft falsch
130.028 Widersprüche gegen Hartz-IV-Bescheide im Jahr 2016 in NRW
36 Prozent dieser Widersprüche waren erfolgreich
Häufiger Fehler ist die falsche Rechtsanwendung
www1.wdr.de
„Der vielfach aussichtslose Kampf um die Erledigungsgebühr“ von RA Dr. Hans-Jochem Mayer zu LSG Bayern, 13.01.2017 – L 7 AS 830/16 NZB
Der vielfach aussichtslose Kampf um die Erledigungsgebühr
von RA Dr. Hans-Jochem Mayer
Der Beschluss des LSG Bayern vom 13.01.2017- L 7 AS 830/16 NZB – ist ein weiterer Beleg dafür, wie schwer es in der Praxis ist, die Erledigungsgebühr als Anwalt zu verdienen. Der Vorschlag des Anwalts im Widerspruchsverfahren, anstelle nicht mehr vorhandener Fahrkarten könne eine eidesstattliche Versicherung seines Mandanten vorgelegt werden, führte letztlich zur Abhilfentscheidung. Obwohl eigentlich in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine Erledigungsgebühr dann einfällt, wenn der Anwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel vorlegt, spielte es für das Gericht eine Rolle, dass der Mandant selbst schuld daran war, dass er die Fahrkarten nicht hatte. Auch diese Entscheidung zeigt meines Erachtens, dass es keinen sachlich gebotenen Grund gibt, die Erledigungsgebühr anders als die Einigungsgebühr nicht lediglich als Erfolgsgebühr, sondern als Gebühr mit Doppelnatur, nämlich einerseits Tätigkeits- und andererseits Erledigungsgebühr zu begreifen.
community.beck.de
LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 32 AS 988/16
Aufrechnung Mietkaution durch das Jobcenter, ein Beitrag von Rechtsanwalt
Jan Bergmann, Piper & Partner Rechtsanwälte, Berlin
Aufrechnung muss unmittelbar erfolgen
Das Jobcenter ist oft verpflichtet, eine Mietkaution als Darlehen auszuzahlen. Ob die Mietkaution mit der Regelleistung monatlich aufgerechnet werden darf, ist rechtlich umstritten. Jedenfalls aber hat eine Aufrechnung unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls hat der Leistungsempfänger „Glück gehabt“.
Was war passiert?
Das Jobcenter bewilligte einen Hartz-IV-Empfänger eine Mietkaution als Darlehen. Es versäumte aber zunächst die Mietkaution aufzurechnen. Dies war aber zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger so vereinbart. Nach fast 2 Jahren merkte das Jobcenter dies und rechnete die Darlehensforderung auf. Dagegen klagte der Alg-II Bezieher. Das Sozialgericht Berlin gab dem Jobcenter noch recht. Nachdem der Kunde in Berufung ging, erfuhr das Jobcenter jedoch vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass solch ein Vergehen rechtswidrig ist. Die Forderung der Mietkaution müsse unverzüglich aufgerechnet werden.
Das Urteil
Quelle und weiter: www.anwalt.de
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt schlüssiges Konzept für Kreis Pinneberg
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat am 31.01.2017 in mehreren Urteilen (u.a. L 6 AS 134/15) das von Analyse & Konzepte für den Kreis Pinneberg erstellte schlüssige Konzept für die Kosten der Unterkunft (2011) bestätigt. An den Verfahren war Matthias Klupp von Analyse & Konzepte als sachverständiger Zeuge beteiligt.
Quelle: www.analyse-konzepte.de
SGB II – der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“, ein Beitrag von Herbert Masslau
weiter: www.herbertmasslau.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de